Niedersachsen: Das ENDE DER RASSELISTEN ist greifbar nahe!

Mumin

Alter Sack™
15 Jahre Mitglied
LHundG in Niedersachsen

gehofft, gebangt, gewarte und....

Es tut sich was in Niedersachsen.... :)

siehe hier:

Das Kreuz auf dem Wahlzettel war doch nicht völlig umsonst ...


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Mumin

Da die CDU/FDP-Fraktion die Mehrheit im Landtag hat, sollte das wohl auch so durchgehen.
 
  • 29. März 2024
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Hi Mumin ... hast du hier schon mal geguckt?
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Was ist denn das???:verwirrt: Wenn ich den Link benutze, kommt erst Warnung "verschlüsselte Seite" und danach lande ich bei "Free Mail" - keine Benutzerberechtigung.

Mumin, bitte überprüfe noch einmal den angegebenen Link.

Danke!

Caro-BX
 
schon dabei.. liebe caro du warst schneller als ich :)
 
"Zugriff nicht erlaubt".
Setz doch einfach den Text hier rein.

Gruß Esche
 
Gesetzentwurf
Fraktion der CDU Hannover, den 10.06.2003
Fraktion der FDP
Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden

Artikel 1
Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Absätze 2 und 3“ durch die Worte „des Absatzes 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
d) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einer anderen Rasse oder eines anderen Typs“ gestrichen.
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 10 Satz 1 werden die Worte „Sachschäden und sonstige Vermögensschäden“ durch die Worte „sonstige Schäden“ ersetzt.

3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden Nummern 1 bis 8.
c) In der neuen Nummer 3 werden die Worte „oder Bedingung“ gestrichen.

4. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „gilt“ das Wort „nicht“ eingefügt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Entsprechendes gilt für Erlaubnisse nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden in der Fassung vom 12. Dezember 2002, wenn eine Erlaubnispflicht allein aufgrund der Zugehörigkeit des Hundes zu einer Rasse oder einem Typ vorlag.“

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/245

Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziele des Gesetzes
1. Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) sieht in § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 eine Erlaubnispflicht für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde vor. Es sind dies Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen.
Die Anknüpfung von Regelungen an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen/-typen ist in Fachkreisen nach wie vor umstritten. Zwar besteht für bestimmte Rassen derzeit der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist in der Wissenschaft jedoch umstritten, welche Bedeutung diesem genbedingten Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen - Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse - für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt (so auch BVerwG 6 CN 5/01, 6 CN 6/01, 6 CN 7/01 und 6 CN 8/01). In Anbetracht dieser Situation soll von der im NHundG erfolgten Anknüpfung einer Erlaubnispflicht an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen/-typen abgesehen werden.

2. Die Änderung der Regelung über die verpflichtende Haftpflichtversicherung in § 10 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Nachweis einer herkömmlichen Hundehaftpflichtversicherung nach dem Willen des Gesetzgebers in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ausreichend sein sollte; es war nicht Absicht des Gesetzgebers, im Falle des Bestehens einer herkömmlichen Haftpflichtversicherung die Hundehalterin oder den Hundehalter zum Abschluss einer anderen, neu abzuschließenden Haftpflichtversicherung zu verpflichten.

3. Durch die geänderte Übergangsvorschrift in § 16 wird eine Regelung hinsichtlich der vor dem In-Kraft-Treten erteilten Ausnahmegenehmigungen/Erlaubnisse aufgrund der nunmehr veränderten Rechtslage vorgesehen.

II. Auswirkungen auf andere Bereiche
Auswirkungen auf die Umwelt, von frauenpolitischer Bedeutung oder auf die Belange von Schwerbehinderten ergeben sich nicht.

III. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Haushaltsmäßige Auswirkungen für das Land sowie haushaltsmäßige Auswirkungen für die zuständigen Behörden in Form von Mehrausgaben sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1:
Buchstabe a (§ 3 Abs. 1)
Durch die vorgesehene Änderung entfällt die Anknüpfung von Regelungen an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen/-typen.

Buchstabe b (§ 3 Abs. 2)
Hunde bestimmter Rassen sollen allgemein nicht mehr als gefährlich gelten. Die Verweisung auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes entfällt folglich.

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/245

Buchstabe c (§ 3 Abs. 3 bis 5)
Durch das Streichen des Abs. 2 ergibt sich eine geänderte Nummerierung der weiteren Absätze.

Buchstabe d (§ 3 Abs. 2 Satz 1 neu)
Die Worte „einer anderen Rasse oder eines anderen Typs“ entfallen aufgrund der v. g. Änderungen.

Buchstabe e (§ 3 Abs. 4 neu)
Die Streichung ist erforderlich, da die Bezugsnorm entfällt.

Zu Nummer 2 (§ 10 Satz 1)
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Nachweis einer herkömmlichen Hundehaftpflichtversicherung für die vom Gesetz vorgesehenen Fälle ausreichend sein. Die genannten „sonstigen Schäden“ umfassen Sachschäden und so genannte echte Vermögensschäden. Bei den genannten Summen handelt es sich um Mindestversicherungssummen. Die Änderung dient insoweit der Klarstellung.

Zu Nummer 3
Buchstabe a (§ 14 Abs. 1 Nr. 1)
Durch die Streichung des Satzes 2 in dem neuen § 3 Abs. 4 entfällt der Bezug hierauf.

Buchstabe b (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 9)
Durch das Streichen der Nummer 1 ergibt sich eine geänderte Nummerierung.

Buchstabe c (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 neu)
Ein Verstoß gegen eine Bedingung ist begrifflich nicht möglich.

Zu Nummer 4
Buchstabe a (§ 16 Abs. 2 Satz 1)
Die Genehmigungsverfahren nach der Gefahrtierverordnung knüpften an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse/einem bestimmten Typ an. Durch die Änderung des NhundG ist dies hinfällig geworden. Da im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nur Momentaufnahmen von Hund und Halterin/Halter erfolgt sind, ist es nicht gerechtfertigt, dass die bisher erteilten Genehmigungen im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes auf neuer Rechtsgrundlage weiterhin als Erlaubnisse Geltung haben.

Buchstabe b (§ 16 Abs. 2 Satz 2)
Das Erlaubnisverfahren nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 des NHundG in der Fassung vom 12. Dezember 2002 knüpft seit dem 1. März 2003 ebenfalls an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse/einem bestimmten Typ an. Durch die vorliegende Änderung des NHundG ist auch dies hinfällig geworden. Auch in diesen Fällen gilt, dass im Rahmen der Erlaubnisverfahren nur Momentaufnahmen von Hund und Halterin/Halter erfolgt sind. Insofern ist es auch in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, dass die seit dem 1. März 2003 erteilten Erlaubnisse als Erlaubnisse nach § 3 Abs. 1 NHundG (neu) gelten, wenn eine Erlaubnispflicht allein aufgrund der Zugehörigkeit des Hundes zu einer Rasse/einem Typ vorlag.

Für die Fraktion der CDU Für die Fraktion der FDP
David McAllister Dr. Philipp Rösler
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender
(Ausgegeben am 18.06.2003)
 
Wenn der Gesetzentwurf so beschlossen wird, bedeutet das im wesentlichen:

1. Es gibt keine Rasseliste mehr, die Hunde aufgrund ihrer Rasse für gefährlich erklärt. Als gefährlich gelten nur noch Hunde, deren Gefährlichkeit von der Behörde aufgrund konkreter Vorfälle festgestellt wurde.

2. Demzufolge entfällt die Erlaubnispflicht für das Halten von Hunden einer bestimmten Rasse. Ebenso entfallen für Listenhunde alle speziellen Pflichten (u.a. Leinen- und MK-Pflicht).
 
@ Wolfgang:
Keine Rasseliste mehr, das würde heißen auch die 4, die unters Bundesgesetz fallen sind in Niedersachsen wieder frei?
Das wäre ja traumhaft - ich glaube aber nicht, dass es so kommt?

Gruß KoKo
 
Original geschrieben von KoKo
@ Wolfgang:
Keine Rasseliste mehr, das würde heißen auch die 4, die unters Bundesgesetz fallen sind in Niedersachsen wieder frei?
Ja, da die vier Rassen dann in NS nicht mehr per se als gefährlich gelten, entfallen die besonderen Auflagen/Pflichten nach dem Niedersächsischen Hundegesetz.

Die Einschränkungen des Bundesgesetzes (Zuchtverbot, Import) gelten natürlich weiterhin.

Bei der Kampfhundesteuer der Gemeinden kommt es darauf an, ob auf die Rasseliste im Niedersächsischen Hundegesetz Bezug genommen wird.


Das wäre ja traumhaft - ich glaube aber nicht, dass es so kommt?
Das glaube ich schon. Mal schaun, ob Kinderschutzbund und BLÖD & Co. wieder versuchen, Stimmungsmache zu betreiben. Ich denke aber, dass man sich darüber hinwegsetzen wird. Der Wegfall der Rasselisten ist ja nun der Kernpunkt des neuen Gesetzes und ein Wahlversprechen.
 
@ wolfgang,

dankeschön für's online stellen des links.
bei mir hat es auch mit dem zweiten versuch net geklappt.

gruß mumin


ps.: leider sieht der entwurf der gesetzesänderung keinerlei hinweise vor. wie in der übergangszeit verfahren werden soll.

hier in NDS haben ettliche hundehalter z.b. probleme einen qualifizierten versicherungsnachweis über die hundehaftpflichtversicherung zu bekommen.

in einem mir bekannten fall droht jetzt sogar das einziehen des hundes, weil der halter die geforderte vermögensschadendeckungssumme von 250000,- € net nachweisen kann. :(

wenn der hund eingezogen ist, muß eine neue haltegenehmigung angefordert werden :sauer:

mumin
 
Ich mache ja selten Ausrufezeichen, aber heute mache ich viele
schaut hier:
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden
Hannover, den 10.06.2003

A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziele des Gesetzes

1. Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) sieht in § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 eine Erlaubnispflicht für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde vor. Es sind dies Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen.

Die Anknüpfung von Regelungen an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen/-typen ist in Fachkreisen nach wie vor umstritten. Zwar besteht für bestimmte Rassen derzeit der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist in der Wissenschaft jedoch umstritten, welche Bedeutung diesem genbedingten Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen - Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse - für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt (so auch BVerwG 6 CN 5/01, 6 CN 6/01, 6 CN 7/01 und 6 CN 8/01). In Anbetracht dieser Situation soll von der im NHundG erfolgten Anknüpfung einer Erlaubnispflicht an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen/-typen abgesehen werden.
weiter lesen als PDF Drucksache 15/245

!!!!!

Gemeinsamer Antrag der CDU und FDP (die beiden Regierungsparteien). Unterschrieben vom CDU-Fraktionsvorsitzenden und FDP-Fraktionsvorsitzenden.

Damit hätten sie ihr Wahlversprechen gehalten - wenn es jetzt so abgestimmt wird.

Das ist kein Fake, das Dokument liegt auf dem Server des nieders. Landtages.
 
sorry, ich seh jetzt erst, dass Wolfgang deutlich schneller war als ich. Ist mir tatsächlich entgangen, das Thema.
Kann also hier geschlossen werden.
 
He, Andreas, solche guten Nachrichten dürfen auch doppelt und dreifach verkündet werden; ich kann mich gar nicht dran satt lesen :) .
 
- weiß schon jemand, wann es zur Lesung und Abstimmung in den Landtag kommt?

- hat noch jemand die nied. Hundeverordnung von vor Juni 2000 und was ist im Vergleich dazu eigentlich anders? (Hätten die Politiker sich eine Verordnung, zwei Änderungen der Verordnung, drei Niederlagen vor Gericht und ein Hundegesetz einfach sparen können, weil wir wieder da sind, wo wir vor 3 Jahren auch waren?)

- das Ziel aus §1 NHundG wird natürlich mit so einem Gesetz nicht erreicht.
"Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind."
Es wird eben nicht Gefahren vorgebeugt, es wird nicht die Verpaarung ungeeigneter Elterntiere verhindert, nicht die Auslese auf Aggressivität verhindert, nicht als Zuchtvoraussetzung das Sozialverhalten gegenüber Mensch und Tier festgelegt (z.B. Wesenstest für alle Zuchttiere).

Es wird keinerlei Befähigungsnachweis zum Halten und Führen von Hunden vorgeschrieben. Keine Prüfung - wie z.B. für einen Angelschein oder einen Mofaschein.

Jeder Gewalttäter kann sich beliebige Hunde halten und abrichten.

Es muß erst was passieren, bevor der versaute Hund dem Täter weggenommen werden kann, woraufhin dieser sich den nächsten Hund holen kann.

Das Problem ist weiterhin offensichtlich nicht erkannt worden oder man traut sich nicht, das Problem an der Wurzel zu packen.

Auch wenn es vielen freundlichen Hunden in Niedersachsen nach drei Jahren der staatlich verordneten Tierquälerei jetzt wieder besser gehen dürfte, es bleibt viel zu tun.
 
Andreas: Ich habe die Themen mal unter dieser Überschrift (Überschrift zeigt deutlicher den Inhalt) zusammengeführt.

So schön die Nachricht ist, viel wichtiger wäre, das Bundesgesetz geändert zu kriegen. In Baden-Wü ist es nach der LHVO z.B. erlaubt, wesensgetestete Hunde dieser Rassen zu halten, züchten usw. Aber das Bundesgesetz macht da einen Strich durch. Also was ist zukünftig, wenn es in Deutschland keinen Hund dieser Rassen mehr gibt?
 
spontaner gedanke

.oO(und dann kommt nach dem fall der rasseliste ein kleiner vorfall der bis zum gehtnichtmehr aufgebauscht und aufgeplustert wird, und dann ist alles aus...)


schon blöd, da ist endlich ein großer erfolg in greifbarer nähe, und ich kann mich nicht wirklich freuen...
 
Wenn die Rasselisten tatsächlich fallen...werde ich vor Freude,ählich,wie jetzt nicht viel sagen können...
Außer, wenn Sie dann auch in NRW fallen und das werden sie dann sicherlich, kämpfen wir dann nicht mehr gegen die Rasselisten, sonder gegen das , was dieser ... verursacht hat !

Gruss P.
 
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