Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden
Hannover, den 10.06.2003
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziele des Gesetzes
1. Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) sieht in § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 eine Erlaubnispflicht für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde vor. Es sind dies Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen.
Die Anknüpfung von Regelungen an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen/-typen ist in Fachkreisen nach wie vor umstritten. Zwar besteht für bestimmte Rassen derzeit der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist in der Wissenschaft jedoch umstritten, welche Bedeutung diesem genbedingten Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen - Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse - für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt (so auch BVerwG 6 CN 5/01, 6 CN 6/01, 6 CN 7/01 und 6 CN 8/01). In Anbetracht dieser Situation soll von der im NHundG erfolgten Anknüpfung einer Erlaubnispflicht an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen/-typen abgesehen werden.