Verordnung im Saarland

Midivi

KSG-Kichererbse™
15 Jahre Mitglied
Kann mir bitte jemand mal die Auflagen für einen AmStaff-Mix im Saarland erklären?
Ich werde daraus nicht so ganz schlau.
 
  • 29. März 2024
  • #Anzeige
Hi Midivi ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
Reaktionen: Gefällt 21 Personen
#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Das geht nicht nur dir so ;)

Im Saarland hat fast jede Gemeinde ihre eigenen Gesetze :rolleyes: Ich weiss von Leuten, die in einem kleinen Kaff ihren Staff-mix angemeldet haben, dass da nie was kam vonwegen höheren Steuern usw. dagegen haben aber einige Städte so ihre persönlichen Auflagen.

ich frag mich zwar, ob das rein rechtlich wirklich alles so seine Ordnung hat, aber man sollte sich da wirklich direkt bei der Stadt/Gemeinde erkundigen!
 
Hallo!

Es kommt wirklich darauf an um welchen Ort es im Saarland geht. Hier ist das so extrem Unterschiedlich von Gemeinde zu Gemeinde dass die Behörden anscheinend selbst nicht mehr durchblicken.

Hier in Bexbach bezahlt man z.B. die 7fache Hundesteuer, braucht Sachkundenachweis, Wesenstest etc (kennst du ja) und in Saarbrücken ist ein AmStaff ein Hund wie jeder andere, für den du die normale steuer zahlst und keinen Wesenstest benötigst.

Um welchen Ort geht es denn wenn ich fragen darf?!

LG
bianca
 
Ich habe mehrere Anfragen für unseren Murphy aus dem Saarland, aber die einen sagen: Bei uns interessiert das niemanden (haben schon eine Staff-Hündin), die anderen müssen Auflagen erfüllen.
Sehr verwirrend das Ganze.....
 
Oh murphy is ja auch wirklich ein ausgesprochen Süßer :love: Wenn ich momentan die Zeit für nen Hund hätte wär ich auch schon bei euch gewesen ;)

Ja das ganze ist TOTAL und nicht nur etwas verwirrend! Ich finde es unmöglich wie das geregelt ist!
Vor allem in Bexbach z.B. macht derjenige der dafür zuständige ist (bei der Behörde) den Eindruck als wollen Sie in Bexbach keine Listis haben :sauer:
Ich hab auch erst nach mehrfachem Drängen dass ich etwas schriftlich bekomme gesagt bekommen, dass ich mit dem Wesenstest die gefährlichkeit des Hundes belegen kann.
Ansonsten bräuchte man nen mindestens 2m hohen zaun ums grundstück der beissicher ist und nicht untergraben werden kann von dem Hund!
Ahnung von Listis haben die (zumindest in Bexbach) absolut nicht! Ich saß ne viertel stunde nur mit Kopfschütteln dort!

Naja das ist diese typische Ignoranz die da an den Tag gelegt wird!
Kannst dir ja mal meinen Beitrag durchlesen
http://forum.ksgemeinde.de/verordnungen-rechtliches/79682-frage-zu-verordnungen-im-saarland-2.html

Liebe Grüße aus dem verwirrenden Saarland ;)

Bianca
 
Hallo Midivi,

wenn Murphy ins Saarland ziehen sollte, lass dir eine Bescheinigung des zuständigen Ordnungsamtes mitbringen, in welchem genau steht was in der Gemeinde für Soka´s gilt und was nicht. Dann ist der zukünftige Besitzer und auch ihr auf der "sicheren" Seite.

Wie alle vorher schon geschrieben haben ist das Ganze im Saarland mehr als verwirrend !!!

LG aus dem Saarland
 
Ja, Murphy ist echt toll :love:

Wenn es wirklich so kommen sollte, dass der Bub ins Saarland zieht, kannst du hier sicherlich auf einen Kontrolleur zurückgreifen.
Wenn es nicht sehr tief im Saarland ist, kannst du gerne auf mich zurückkommen. :)

Wir in ZW hatten ja auch mal Interessenten aus Bexbach und wie Lil be schon schrieb, "wollen" die am liebsten keine Listis. Ist es denn im Allgemeinen nicht so, dass die Landesverordnung über den Regelungen der einzelnen Städte steht :verwirrt:
In RLP ist es doch auch so, dass eine Stadt nicht einfach sagen könnte "Wir wollen keine Soka´s". Die müssen sich doch auch an ihre Landeshundeverordnung halten.
Und soweit ich weiß zählen im Saarland Mischlinge der Rassen Am. Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbullterrier nicht zu den gefährlichen Hunden. Und Mischlinge sind sie ja alle, wenn sie keine Papiere haben oder etwa nicht :verwirrt:
 
Hmm....das wär ja mal ne gut sache!
Ich finde das nämlich eine sauerei dass das in jedem kaff gemacht werden kann wie die wollen.
Es kann doch nicht sein dass wenn ich innerhalb vom saarland umziehe mir schon gedanken machen muss welche verordnungen wegen einem Listi auf mich zukommen.
Reicht es denn nicht dass das schon von Bundesland zu Bundesland verschieden ist???

Sorry das regt mich grad etwas auf! :eg:
Naja wo kann man sich denn da hinwenden bezüglich des Landesgesetzers fürs Saarland??

Weis das jemand? Ich g**gle mal ein bißchen...sobald ich was rausfinde melde ich mich! ;)

LG
Bianca
 
Hab hier auf jeden Fall mal was zum Sachkundenachweis fürs Saarland gefunden:



Vielleicht hilft dir Lil be das ja was, falls du das wirklich mal machen musst!

Und hier hab ich was wo man sich hinwenden kann. Einfach mal runterscrollen zu Saarland:



Gut, es steht, dass man den Sachkundenachweis machen muss für die üblichen Rassen, aber es steht keinesfalls was davon drin, dass dies auch Mischlinge dieser Rassen betrifft.
Würde ich im Saarland wohnen und mir einen Listi zulegen, würde ich mich auf jeden Fall ans
Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport
Franz-Josef-Röder-Str. 21
66119 Saarbrücken
wenden.

Ich liege mit meiner Aussage doch richtig, dass ein Hund nur reinrassig ist, wenn er Papiere hat, oder :verwirrt: Was ist, wenn mir ein TH einen Hund als Am. Staffordshire Terrier vermittelt. Gilt der dann als reinrassig? Diese Fragen müsste einem eigentlich das Ministerium beantworten können.
Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass da jede Gemeinde ihre eigene Suppe kochen kann. Gut, mit den erhöhten Steuern schon, das ist ja Sache der Gemeinde.
 
Hi!

Danke das hab ich auch gerade gefunden :D

Also ich werd mich mal an die wenden und da mal nachfragen! das interessiert mich jetzt :)

Wenn ich mir aber doch nen AmStaff-Mix oder Pitti-Mix aus dem Tierheim/Tierschutz hole hat der ja keine Papiere. Daraus folgt doch auch dass niemand wiederlegen kann dass das nur ein Mix ist, oder lieg ich da falsch???
 
Hi!

Danke das hab ich auch gerade gefunden :D

Also ich werd mich mal an die wenden und da mal nachfragen! das interessiert mich jetzt :)

Wenn ich mir aber doch nen AmStaff-Mix oder Pitti-Mix aus dem Tierheim/Tierschutz hole hat der ja keine Papiere. Daraus folgt doch auch dass niemand wiederlegen kann dass das nur ein Mix ist, oder lieg ich da falsch???

Wie soll ich mich ausdrücken? Ich glaube, dass jeder Hund ein Mischling ist, es sei denn es wird durch Papiere widerlegt. Weisst du wie ich meine. :rolleyes:
Bin mal gespannt, was die dort meinen. Könnt mir vorstellen, dass die da auch keine genaue Auskunft geben können. :unsicher: Aber berichte doch mal bitte!
 
Ja ich verstehe :D

Ich werd da mal anrufen. Bin mal gespannt ob die da ne Ahnung haben ;)
Bei unserer Gemeinde hatten die ja auch nicht gerade " den Plan im Sack" :lol:

Was ich übrigens sehr enttäuschend finde....ich möchte mal meinen Chef sehen wenn ich keine Ahnung von dem hätte was ich mache....
 
:lol::p Stimmt, der Chef würde einem was erzählen!
Ich glaube das ist überall so, wo "solche" Hunde nicht sehr oft beantragt werden. Und wenn der-/diejenige vom Amt eh was gegen "diese" Hunde hat, dann ist eh Schluss mit lustig. :(

Ist bei uns ja auch so. Ich musste denen ja auch erklären, dass Sheila ein Bullterrier-Mix und kein Staffordshire-Bullterrier-Mix ist. :rolleyes:
 
Es ist so, dass für die Gemeinden i.d.R. das zählt, was im Vermittlungsvertrag steht (also WAS der Hund ist - steht da Boxer-Mix - isses einer, steht da Staff - isses einer, Punkt aus).

Das Saarland hat zwar eine eigene Regelung, aber wie gesagt kocht da jede Gemeinde ihre eigene Suppe. Wenn ich hier Vorkontrollen für Soka´s mache, lass ich mir IMMER die "Vorschriften" der Gemeinde (Ordnungsamt) in die der Hundi ziehen soll schriftlich zeigen/geben. Verlangt die Gemeinde einen Sachkundenachweis wird im Vertrag festgehalten, dass dieser in einer Zeit X zu erbringen ist. Andere Gemeinden wollen einen Nachweis erst NACHDEM der Hund auffällig geworden ist.

Da wir im Saarland zum Glück keine großen Probleme mit "Beißunfällen" haben, greift das Ministerium da auch nicht ein. Sollange es so funktioniert das jeder sein Ding macht, sehen die in Saarbrücken auch kein Grund zum Handeln.
 
KAMPFHUNDEVERORDNUNGTop
Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000
Aufgrund der §§ 59 und 60 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1996 (Amtsbl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes und des Saarländischen Polizeigesetzes vom 5. Mai 1999 (Amtsbl. S. 1186), verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:







§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben,
3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

(2) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.

(3) Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.

§ 2 Erlaubnisvorbehalt
(1) Die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Verhalten sind verboten.
(2) Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 4) nachgewiesen und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister ist vorzulegen,
3. die der Ausbildung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,
4. die Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. DM für Personenschäden und 1 Mio. DM für Sachschäden erbringt und jeweils einmal jährlich deren Fortbestehen nachweist.

(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.

(5) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.


§ 3 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Saarländische Jagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind.


(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
1.wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Saarländischen Jagdgesetzes oder gegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1, 3 oder 4 dieser Verordnung verstoßen haben,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.


§ 4 Sachkundenachweis
(1) Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat. Die Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse über:
1. das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,

2. das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden

3. die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden nachzuweisen.
Die zuständige Behörde benennt hierzu zugelassene Sachverständige. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Sachkundebescheinigung gilt für die Hundehalterin oder den Hundehalter jeweils nur in Verbindung mit dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde nachgewiesen wurde.


§ 5 Haltung
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(2) Gefährliche Hunde sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass diese gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht – gefährlicher Hund" anzubringen.
(3) Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen. Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der Person, die den Hund hält, feststellbar ist. Darüber hinaus sind gefährliche Hunde in geeigneter Weise dauerhaft zu kennzeichnen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der Ortspolizeibehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(5) Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen Halterin oder einem neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) An der Leine zu führen sind alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereichen,
3. in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.


§ 6 Sondervorschriften
(1) Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie von American Pit Bull Terrier bedürfen einer besonderen Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vorliegen und darüber hinaus folgende besondere Anforderung erfüllt ist:
Die erforderliche Sachkunde im Sinne der §§ 2 und 4 ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Lehrgang nachzuweisen, der hinsichtlich seiner Dauer und Qualität den Anforderungen an den Halter eines Hundes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Rechnung trägt. Die Kosten des Lehrganges trägt die Halterin oder der Halter. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(3) Die nicht gewerbsmäßige Zucht von Hunden nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Kreuzungen sind verboten.

(4) Für die Haltung von Hunden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 5.


§ 7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und des Rettungswesens,
2. Herdengebrauchshunde,
3. Jagdhunde,
4. Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.


(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.


§ 8 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Ortspolizeibehörde.


§ 9 Übergangsvorschriften
(1) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewerbsmäßig züchten, ausbilden oder halten oder Hunde auf Angriffslust oder Schärfe oder ein in der Wirkung gleichstehendes Verhalten abrichten, haben dies der Ortspolizeibehörde unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien, der Rasse oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich anzuzeigen.
(2) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde halten, haben dies der Ortspolizeibehörde binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien, der Rasse oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich anzuzeigen. Die Halterin oder der Halter eines solchen Hundes hat ferner binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung den nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 2 geforderten Lehrgang zu absolvieren und einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorzulegen sowie den Hund kennzeichnen zu lassen und dies der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Die Ortspolizeibehörde kann beim Vorliegen von Gründen, die nicht von der Halterin oder dem Halter zu vertreten sind und ihr schriftlich dargelegt wurden, über die vier Monate hinaus eine angemessene Frist zur Ablegung des Lehrgangs setzen, wenn die Halterin oder der Halter eine Anmeldebestätigung zu einem Lehrgang bei einer oder einem zugelassenen Sachverständigen vorlegt.

(3) Erlaubnisse, die nach der Polizeiverordnung über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher Hunde im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672) erteilt wurden, werden als Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 anerkannt. Diese Erlaubnisse können zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) entgegen § 1 Abs. 3 nicht unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung erwirbt und die Erlaubnis einholt,
(2) entgegen § 2 Abs. 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewerbsmäßig züchtet, ausbildet oder hält,
(3) entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund abrichtet,
(4) eine Tätigkeit ohne die nach § 2 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
(5) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht verlassen kann,
(6) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 das Warnschild nicht anbringt,
(7) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 einen gefährlichen Hund nicht oder nicht an einer entsprechenden Leine führt,
(:cool: entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen Maulkorb anlegt,
(9) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
(10) entgegen § 5 Abs. 4 kein Halsband mit den erforderlichen Angaben anlegt oder nicht dauerhaft kennzeichnet,
(11) entgegen § 5 Abs. 5 der Anzeige- und Angabepflicht nicht nachkommt,
(12) entgegen § 5 Abs. 6 einen Hund ohne Leine führt,
(13) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausbildet oder hält,
(14) entgegen § 6 Abs. 3 einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig züchtet,
(15) entgegen § 6 Abs. 4 einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht an der Leine führt,
(16) entgegen § 6 Abs. 4 einem Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 keinen Maulkorb anlegt,
(17) entgegen § 9 Abs. 1 die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung oder das Halten von Hunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder das Abrichten von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein in der Wirkung gleichstehendes Verhalten nicht schriftlich anzeigt,
(1:cool: entgegen § 9 Abs. 2 das Halten eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder eines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde nicht schriftlich anzeigt.


Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.


§ 11 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher Hunde im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672) außer Kraft.

(2) Vorschriften, die dieser Verordnung entgegenstehen oder den gleichen Inhalt haben, treten außer Kraft.

Saarbrücken, den 26. Juli 2000
Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
In Vertretung Schreier


 
Ich hol den thread mal hoch. Als ich Chipie in der Gemeinde Tholey brav als Staff-Mix anmeldete, guckte mich die Dame alarmiert an und fragte irritiert: "Jaaaa, heißt das jetzt, er ist ein gefährlicher Hund? Einen Listenhund dürfen Sie nämlich nicht halten, die sind hier verboten!"
Ich: "Nö, er ist ein Lamm -Sie können ihn sich ja mal angucken, der sitzt draußen im Auto -da ist ein Foto. Außerdem ist es ein Mix."
Sie guckt sich das Foto an: "Ach, der sieht aber lieb aus! Ja, das sieht man gleich, daß das ein Mix ist! Ich trage den als Mischling ein, wenn es ein Mix ist, dann spielt das, was drinsteckt, keine Rolle. Fertig!"
Und tatsächlich, eine andere Familie wollte einen reinrassigen Staff in Tholey anmelden und wurde weggeschickt, weil man in Tholey keinen Listenhund halten dürfe! Nun halten sie ihn unangemeldet...
 
Noch mal vereinfacht ausgedrückt:

Einen Am. Staff-, Staffordshire Bullterrier- oder Pit-mix kann man im Saarland wie jeden "normalen" Hund halten. Es ist keine Erlaubnis erforderlich. Man muss den Hund als diesen Mix angeben (wobei vielen Ämtern das schnuppe ist und einfach Mischling eingetragen wird).

Für reinrassige Hunde der oben genannten Rassen muss eine Haltererlaubnis beantragt werden (die ausgestellt werden muss, wenn man die Anforderungen erfüllt) und der Hund muss einen Wesenstest absolvieren.

Wir haben unsere Nelly nach Ottweiler vermittelt. Die Leute sind ursprünglich aus Hessen und haben dort den Wesenstest mit ihr abgelegt, was vom Amt im Saarland auch beanstandungsfrei angenommen wurde.

Auch im Saarland kann kein Amt mal einfach so sagen "nee, die wollen wir nich oder die sind bei uns verboten"... :unsicher: Typisch Amt, mal wieder keine Ahnung.

Mir ist im Saarland auch keine Gemeinde bekannt, die erhöhte Steuern für Listie´s nimmt.

Das Saarland ist für meine Begriffe ein schönes BL, was die Haltung von Listie´s angeht ;)
 
Noch mal vereinfacht ausgedrückt:

Einen Am. Staff-, Staffordshire Bullterrier- oder Pit-mix kann man im Saarland wie jeden "normalen" Hund halten. Es ist keine Erlaubnis erforderlich. Man muss den Hund als diesen Mix angeben (wobei vielen Ämtern das schnuppe ist und einfach Mischling eingetragen wird).

Ich steuer dann auch noch was bei:
Das stimmt eigentlich nicht, aber die Ämter sind so herrlich gnädig (oder dusselig:( Ein Mix zwischen den Listenhunden ist gelistet. Ein Mix zwischen Listenhunden und Nicht-Listenhunden ist nicht gelistet.
Also eigentlich sind die mit Papieren zur Reinrassigkeit die Dummen, denn hey, bei den meisten sieht man doch eindeutig, dass das ein AmBulldog-PitMix ist oder so.

Für reinrassige Hunde der oben genannten Rassen muss eine Haltererlaubnis beantragt werden (die ausgestellt werden muss, wenn man die Anforderungen erfüllt) und der Hund muss einen Wesenstest absolvieren.

Genau.
Es gibt irgendwo in den Untiefen der Verwaltung auch was, dass man einen Wesenstest machen kann und somit die Gefährlichkeit widerlegen kann, d.h. die Auflagen auch nicht mehr dieselben sind.

Auch im Saarland kann kein Amt mal einfach so sagen "nee, die wollen wir nich oder die sind bei uns verboten"... :unsicher: Typisch Amt, mal wieder keine Ahnung.

Sagen können die das schon... ;)

Mir ist im Saarland auch keine Gemeinde bekannt, die erhöhte Steuern für Listie´s nimmt.

Wurde schon geschrieben: Bexbach z.B.
 
Wenn dir die Beiträge zum Thema „Verordnung im Saarland“ in der Kategorie „Verordnungen & Rechtliches“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
  • kostenlose Mitgliedschaft in einer seit 1999 bestehenden Community
  • schnelle Hilfe bei Problemen und direkter Austausch mit tausenden Mitgliedern
  • neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • Alben erstellen, Bilder und Videos hochladen und teilen
  • Anzeige von Profilen, Benutzerbildern, Signaturen und Dateianhängen (z.B. Bilder, PDFs, usw.)
  • Nutzung der foreneigenen „Schnackbox“ (Chat)
  • deutlich weniger Werbung
  • und vieles mehr ...

Diese Themen könnten dich auch interessieren:

T
Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können. Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können.
Antworten
1
Aufrufe
784
Dobi
bxjunkie
Also hier in unserem Vorort (16.000 Einwohner) sind 2 Apotheken sogar beide relativ nah beieinander und die sind immer voll, egal wann man kommt. Bei meinen Eltern in der Kleinstadt, sieht es nicht anders aus. Immer rappelvoll
Antworten
231
Aufrufe
7K
Kyra
Lucie
So wie es da steht. Wenn dir die Untersuchung wichtig ist, weil du ein ernsthaftes Interesse daran hast zB DCM beim Dobermann, HD bei diversen Rassen, keine Ahnung was sie beim Mini alles wollen, dann gehst du zu einem Spezialisten, der sich damit auskennt und genau weiß, worauf er achten muss...
Antworten
81
Aufrufe
5K
Coony
S
Wenn ihr sofort abspritzt, ist das keine Abtreibung sondern eher eine "Pille danach", verhindert also die Einnistung der befruchteten Eizellen. Dass man das bei so einem jungen Hund macht, sollte keine Frage sein. Ein 14 jähriges Mädel würdest du doch hoffentlich auch kein Kind bekommen lassen...
Antworten
11
Aufrufe
1K
Dunni
Zurück
Oben Unten