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Ich kopier den Text von Jule Thumser (Vors. Hundlobby Hamburg) hier mal rein
Zitat:
anliegend findet Ihr die Neufassung des Hundegesetzes. Die wichtigsten Veränderungen findet Ihr nachstehend:
„Für das Halten von gefährlichen Hunden im
Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom
26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), geändert am 16. Dezember
2008 (HmbGVBl. S. 434), in der jeweils geltenden
Fassung beträgt der Steuersatz 600 Euro. Satz 2 gilt
nicht für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1
des Hundegesetzes, die aus einem Tierheim im Sinne
des § 9 a Satz 2 erworben werden, sofern es sich um auf
dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
gefundene Hunde oder um Hunde handelt, die auf
Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg im
Tierheim untergebracht worden sind.“
„(9) Hunde, die jünger als zwölf Monate alt sind, sind
von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit, wenn
die Person, die mit dem Hund angetroffen wird, einen
eindeutigen Nachweis über das Alter des Hundes (zum
Beispiel Zuchtpapiere, tierärztliche Altersbestimmung)
bei sich führt und diesen auf Verlangen den Bediensteten
der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden vorzeigt und zur Prüfung aushändigt.“
In Absatz 9 Satz 1 wird die Textstelle „16. Juni 2005
(HmbGVBl. S. 233),“ durch die Textstelle „26. Januar
2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt und hinter Satz 3 werden folgende
Sätze eingefügt: „Die Kosten der Verwahrung sind bis
zu deren tatsächlichen Beendigung zu erstatten. Dies
gilt auch dann, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter
das Eigentum an dem Hund aufgibt. Gibt eine
Hundehalterin oder ein Hundehalter während der
Sicherstellung das Eigentum an dem Hund auf, hat sie
bzw. er auch die Kosten der Vermittlung entsprechend
Absatz 10 zu erstatten.“
8.4 In Absatz 10 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Zu den Kosten der Vermittlung gehören bei
gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3
und bei Hunden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass es sich um einen gefährlichen
Hund im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 handeln könnte,
insbesondere auch die Kosten für die Durchführung
eines Wesenstests.“
8.5 In Absatz 11 Satz 2 werden hinter den Wörtern „Kosten
der Tötung“ die Wörter „und der unschädlichen Beseitigung
des Tierkörpers nach den entsprechenden Vorschriften“
eingefügt.
„§ 26
Berichterstattung des Senats
Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle vier Jahre
über die Anwendung und die Auswirkungen dieses
Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen.
Soweit der Bericht sich über die Kennzeichnung
(§§ 6, 11 und § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und
§ 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1), die Zuverlässigkeitsprüfung
(§ 16) oder das Zentrale Register (§ 24) äußert
oder sonst Belange des Datenschutzes berührt, ist die
bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte vorher
zu hören. In einer jahresbezogen zu ermittelnden
Statistik der Beißvorfälle macht der Senat gegenüber
der Bürgerschaft insbesondere, soweit die hierfür erforderlichen
Daten bereits erfasst sind, deutlich,
1. um wie viele verschiedene Tiere es sich bei den Beißvorfällen von einer Rasse gehandelt hat,
2. in welchem Bezirk und inwieweit sich die Beißvorfälle im öffentlichen oder privaten Raum ereignet haben und
3. welche Ursachen und Folgen der Beißvorfälle aktenkundig geworden sind.“
Im Anhang hängt das Hamburgische Gesetze- und Verordnungsblatt, ab Seite 434 steht alles zum Hundegesetz (keine Panik, geht mit Seite 431 los )
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