Wolfgang
KSG-Haarspalter™
Zuletzt ging es in einem Thread (den ich nicht mehr finde) darum, ob man in Bayern eine Halteerlaubnis für einen Kampfhund bekommen kann, wenn man aus einem anderen Land, wo der Hund berechtigt gehalten wurde, nach Bayern umzieht.
In Artikel 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ist dazu bestimmt:
"Ein berechtigtes Interesse ist auch dann gegeben, wenn ...
eine Person, die sich bisher tatsächlich außerhalb Bayerns aufgehalten und dort berechtigt einen Kampfhund gehalten hat, in eine bayerische Gemeinde umzieht."
In dem anderen Thread gab es die Info, dass ein Umzug nicht mehr als "berechtigtes Interesse" anerkannt wird.
Ich habe dazu das Bayerische Innenministerium angeschrieben und heute folgende Antwort erhalten:
"vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26. April 2003. Hierzu dürfen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Nach Art. 37 Abs. 1 LStVG ist für die Haltung eines sog. Kampfhundes die Erlaubnis der Gemeinde erforderlich. An die Erteilung der Erlaubnis hat der Gesetzgeber strenge An-forderungen gestellt. Sie darf nur erteilt werden, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, gegen die Zuverlässigkeit des Halters keine Bedenken bestehen und vor allem ein berechtigtes Interesse an der Haltung gerade eines Kampfhundes nachgewiesen werden kann. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses ist restriktiv auszulegen, insbesondere sind Liebhaberinteressen nicht geeignet, um ein entsprechendes Bedürfnis zu begründen. Auch an die persönliche Eignung des potentiellen Kampfhundehalters sind strenge Anforderungen zu stellen.
Es trifft zu, dass nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) für die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne von Art. 37 Abs. 2 LStVG nicht genügt, wenn der Halter eines Kampfhundes sich bislang außerhalb Bayerns aufgehalten hat, den Kampfhund dort rechtmäßig halten konnte und nunmehr seinen Wohnsitz nach Bayern verlegt (BayVGH vom 17.07.2001, AZ. 24 ZS 01.1138; vom 12.03.2001, Az. 24 ZS 01.426; vom 19.05.1999, Az. 24 ZS 1130). Zur Begründung hierfür wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jeder, der an einen anderen Wohnort umziehe, die dort geltende Rechtslage zu beachten habe. Die in Art. 37 Abs. 4 LStVG enthaltene Übergangsregelung und der zu Grunde liegende Gedanke des Eigentumsschutzes sei in einem solchen Fall nicht übertragbar, weil er sich ausschließlich auf Hundehaltungen auf dem Gebiet des Freistaates Bayern beziehe.
Wenngleich die genannten Entscheidungen jeweils nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind, hat sich der BayVGH hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „berechtigtes Interesse“ gleichwohl verbindlich festgelegt, so dass mit einer Änderung der Rechtsprechung in etwaigen Hauptsacheverfahren nicht zu rechnen ist. Bei der Prüfung entsprechender Erlaubnisanträge durch die zuständigen Behörden ist eine genaue Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen, wobei es möglich erscheint, bei besonders außergewöhnlichen Umständen die Anordnung der Besitzaufgabe als unverhältnismäßig anzusehen und deshalb ein berechtigtes Interesse anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht München hat diesbezüglich das fortgeschrittene Alter eines Kampfhundes bei langjähriger, rechtmäßiger und völlig beanstandungsfreier Haltung außerhalb Bayerns und andere vertrauensbegründende Umstände genannt und die Frage insoweit ausdrücklich offen gelassen (VG München vom 20.04.2001, Az. M 17 S 01.741)."
Ein Umzug mit Kampfhund nach Bayern ist demnach neuerdings so gut wie unmöglich .
In Artikel 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ist dazu bestimmt:
"Ein berechtigtes Interesse ist auch dann gegeben, wenn ...
eine Person, die sich bisher tatsächlich außerhalb Bayerns aufgehalten und dort berechtigt einen Kampfhund gehalten hat, in eine bayerische Gemeinde umzieht."
In dem anderen Thread gab es die Info, dass ein Umzug nicht mehr als "berechtigtes Interesse" anerkannt wird.
Ich habe dazu das Bayerische Innenministerium angeschrieben und heute folgende Antwort erhalten:
"vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26. April 2003. Hierzu dürfen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Nach Art. 37 Abs. 1 LStVG ist für die Haltung eines sog. Kampfhundes die Erlaubnis der Gemeinde erforderlich. An die Erteilung der Erlaubnis hat der Gesetzgeber strenge An-forderungen gestellt. Sie darf nur erteilt werden, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, gegen die Zuverlässigkeit des Halters keine Bedenken bestehen und vor allem ein berechtigtes Interesse an der Haltung gerade eines Kampfhundes nachgewiesen werden kann. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses ist restriktiv auszulegen, insbesondere sind Liebhaberinteressen nicht geeignet, um ein entsprechendes Bedürfnis zu begründen. Auch an die persönliche Eignung des potentiellen Kampfhundehalters sind strenge Anforderungen zu stellen.
Es trifft zu, dass nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) für die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne von Art. 37 Abs. 2 LStVG nicht genügt, wenn der Halter eines Kampfhundes sich bislang außerhalb Bayerns aufgehalten hat, den Kampfhund dort rechtmäßig halten konnte und nunmehr seinen Wohnsitz nach Bayern verlegt (BayVGH vom 17.07.2001, AZ. 24 ZS 01.1138; vom 12.03.2001, Az. 24 ZS 01.426; vom 19.05.1999, Az. 24 ZS 1130). Zur Begründung hierfür wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jeder, der an einen anderen Wohnort umziehe, die dort geltende Rechtslage zu beachten habe. Die in Art. 37 Abs. 4 LStVG enthaltene Übergangsregelung und der zu Grunde liegende Gedanke des Eigentumsschutzes sei in einem solchen Fall nicht übertragbar, weil er sich ausschließlich auf Hundehaltungen auf dem Gebiet des Freistaates Bayern beziehe.
Wenngleich die genannten Entscheidungen jeweils nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind, hat sich der BayVGH hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „berechtigtes Interesse“ gleichwohl verbindlich festgelegt, so dass mit einer Änderung der Rechtsprechung in etwaigen Hauptsacheverfahren nicht zu rechnen ist. Bei der Prüfung entsprechender Erlaubnisanträge durch die zuständigen Behörden ist eine genaue Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen, wobei es möglich erscheint, bei besonders außergewöhnlichen Umständen die Anordnung der Besitzaufgabe als unverhältnismäßig anzusehen und deshalb ein berechtigtes Interesse anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht München hat diesbezüglich das fortgeschrittene Alter eines Kampfhundes bei langjähriger, rechtmäßiger und völlig beanstandungsfreier Haltung außerhalb Bayerns und andere vertrauensbegründende Umstände genannt und die Frage insoweit ausdrücklich offen gelassen (VG München vom 20.04.2001, Az. M 17 S 01.741)."
Ein Umzug mit Kampfhund nach Bayern ist demnach neuerdings so gut wie unmöglich .