Gericht: Steuer für Kampfhund ist zu hoch

legolas

15 Jahre Mitglied
Donnerstag, 14. Juli 2005, 10.44 Uhr
Eine Steuer von 1000 Euro pro Jahr für einen Kampfhund ist zu hoch. Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz dem Besitzer eines Staffordshire Bullterriers Recht gegeben.
Quelle und gesamter Text:
 
  • 17. Mai 2024
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Zu dumm, ich kann den Bericht leider nicht finden, aber wenn das so ist und das OVG in Koblenz dem zugestimmt hat, dann können doch die anderen Halter jetzt auch klagen, oder? Die Chancen stehen nach diesem Urteil doch richtig gut daß man seinen Prozess auch gewinnt. Gut, man müßte sich das Urteil man genau durchlesen aber das wäre doch wirklich eine Basis und eine Grundlage die hohen Steuern zu kippen und die Willkür der Gemeinden zu stoppen!
 
ich hab's auch gehört! gerade in den nachrichten (radio nrw) :)

der bericht endete mit dem satz: "selbst einen abstand von 30,-- euro zur normalen hundesteuer war dem oberverwaltungsgericht zu hoch!" !!!!!!!!!


hab's gefunden:

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Gericht: Steuer für Kampfhund ist zu hoch

Donnerstag, 14. Juli 2005, 10.44 Uhr
Eine Steuer von 1000 Euro pro Jahr für einen Kampfhund ist zu hoch. Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz dem Besitzer eines Staffordshire Bullterriers Recht gegeben. Eine Gemeinde dürfe zwar für Kampfhunde erhöhte Steuern fordern, 1000 Euro liefen jedoch auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinaus. Auch der Abstand zur normalen Hundesteuer von 30 Euro ist den Richtern zu hoch. Dieser „Belastungsunterschied“ sei nicht akzeptabel.
 
Ja schon, aber es gab ja auch schon genügend Urteile, wo der Steuersatz der Gemeinden als rechtmäßig anerkannt wurde.

Das ist ja das Problem, dass es weiterhin uneinheitlich bleibt.
lg,
Kaze
 
Hier die Pressemitteilung vom OVG Koblenz:



 
Hi,
bitte genau durchlesen, das Gemeinden erhöhte Steuern für Sokas erheben ist auch nach diesem Urteil legitim, nur dürfen sie nicht so hoch sein das es einem Verbot gleichkommt. Wie hoch sie sein dürfen , keine Ahnung!

Das mit den 30 euro ist nicht der Abstand gemeint zur normalen Hundesteuer, es ist so zu verstehen das die normale Hundesteuer in dieser Gemeinde 30 Euro beträgt und das dazu die 1000 Euro einen viel zu großen Abstand haben.
Gruß
 
Typischer Fall von Nachrichtenmeldung, die dem Leser nicht vermittelt, was los ist.

Hier die Pressemeldung des Gerichts:

Pressemeldung vom 14.07.2005

Pressemitteilung Nr. 37/2005
OVG: 1.000,00 € Kampfhundesteuer ist zu hoch

Eine Kampfhundesteuer von 1.000,00 € ist überhöht, so entschied in einem Normen­kontrollverfahren das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller hält seit dem 01. März 2005 einen Staffordshire Bullterrier. Für dieses Tier muss er nach dem Satzungsrecht der Ortsgemeinde, in der der Antragsteller wohnt, die erhöhte Hundesteuer für so genannte gefährliche Hunde (Kampfhunde) in Höhe von 1.000,00 € pro Jahr zahlen. Die Steuer für einen „normalen“ Hund beträgt im Gemeindegebiet 30,00 €. Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Überprüfung des Steuersatzes begehrt hat, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zwar könnten die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch dürfe die Steuer nicht so hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Für ein solches ordnungsrecht­liches Verbot seien nicht die Gemeinden, sondern das Land zuständig. Das Land habe aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde das Halten und Führen gefährlicher Hunde wenn auch mit Einschränkungen erlaubt. Ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,00 € komme im Wohnort des Antragstellers einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich. Dies folge aus der absoluten Höhe der Steuer, die die bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Steuersätze bei weitem übertreffe. Außerdem sei der Steuersatz für einen Kampfhund um das 33fache höher als die Steuer für einen „normalen“ Hund. Dieser Belastungsunterschied sei rechtlich nicht hinnehmbar, so das Oberverwaltungs­gericht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005,
Aktenzeichen: 6 C 10308/05.OVG



Gemeldet wurde von der Agentur (dpa?) und von allen angeschlossenen Redaktionen ungeprüft nachgeplappert, dass
"der Abstand zur normalen Hundesteuer von 30 Euro zu hoch" sei.
Was so verstanden werden kann, dass der Abstand zwischen Normal- und Listenhund 30 Euro beträgt.
Richtig ist, dass Listenhunde den 33 fachen Steuersatz kosten.

Der normale Steuersatz und der Erhöhungsfaktor sind eigentlich irrelevant, da das BVerfG meines Wissens lediglich festgelegt hatte, dass der Steuersatz nicht de facto zu einem Verbot der Listenhundehaltung führen darf. Diese "erdrosselnde Wirkung" der Listenhund-Steuer ist ja unabhängig davon, wieviel ein Pudel kosten würde.

Die Formulierung im Urteil "bei weitem" darf interpretiert werden.
1000 ist unzulässig und weit vom Zulässigen entfernt.
900 oder 800 wäre nicht weit entfernt -- und daher nach meiner Intrepretation auch unzulässig.
Wäre 700 weit entfernt von 1000?
Oder ist erst 500 weit genug entfernt?

Gemäß ZERG-Datenbank für Hundesteuern dürften sich diese Gemeinden und Städte warm anziehen:
(Bundesland | PLZ | Steuer für Listenhund [€])
Rheinland-Pfalz 56588 Waldbreitbach 1000,00
Rheinland-Pfalz 56589 Datzeroth 1000,00
Hessen 60439 Frankfurt am Main 900,00
Nordrhein-Westfalen 45133 Essen 846,72
Bayern 82377 Pentberg 1000,00
Hessen 61169 Friedberg (Hessen) 1200,00
Baden-Württemberg 74223 Flein 612,00 (zweiter Listenhund: 1224,00)
Baden-Württemberg 88400 Biberach/Riss 624,00 (zweiter Listenhund: 1248,00)
Baden-Württemberg Ludwigsburg 700,00 (zweiter Listenhund: 1400,00)
Baden-Württemberg 71287 Weissach 736,00 (zweiter Listenhund: 1472,00)
Nordrhein-Westfalen 53913 Swisttal 614,00 (zweiter Listenhund: 1534,00)
Baden-Württemberg 71577 Großerlach 1200,00 (zweiter Listenhund: 2400,00)
 
In Essen zumindest gibt es reichlich :)

Die Frage ist aber, in wie weit das belangt werden kann, wenn es Möglichkeiten gibt, diese zu senken.

In Essen ist es z.b. so, dass man durch einen bestandenen WT weniger zahlen muss (380 Euro glaube ich?). Das gilt allerdings nicht für Hunde, die nach 2000 geboren sind - da diese ja - laut LHV - nicht mehr hätten geboren werden dürfen, daher für diese auch keine Ermäßigung möglich *grrrr*

LG

Natalie
 
Nordrhein-Westfalen, Wülfrath 612,- Euro (zweiter Listenhund 1020,- Euro) :motz:
 
Können wir in Nürnberg toppen, nämlich 12 x 132 => 1.584.

Aber nur bei nicht bestandenen WT bzw. wenn der Hund (egal welche Rasse) als aggressiv gekennzichnet wurde.

Schon heftig.
 
Zumindest mal ist es ein Urteil vom OVG.... weitergehen wird es bestimmt. Aufgrund dieses Urteils sollten sich alle Halter eines SoKa in entsprechenden Städten zur Wehr setzen.

Dieses Urteil ist zumindest ein kleiner Lichtblick!
 
Beckersmom schrieb:
Hier die Pressemitteilung vom OVG Koblenz:


Hier das Urteil, nachzulesen als PDF-Datei unter


Das Verfahren ist von uns finanziert worden. Die Spielchen dürften allerdings noch nicht zu Ende sein. Dem Vernehmen nach plant der gegnerische RA, die Gemeinde Breitenau wie eine Weihnachtsgans auszunehmen, indem er in den Medien lauthals
verkündet, dass "er" plant, die Steuer auf 800 Euro zu senken und einen Inflationszuschlag(?) von 5 Prozent drauf zu satteln: Summa summarum 840 Euro. Er kann es sich ausrechnen, dass wir diese Mätzchen nicht hinnehmen und erneut vor den Kadi ziehen werden. Auch unser Anwalt freut sich schon.

Na, vielleicht bringen wir den 6. Senat doch noch dazu, festzulegen, "wo die Obergrenze für die Steigerung des Steuersatzes verläuft" (Seite 12, letzter Absatz des Urteils), sonst prozessieren wir bis zum jüngsten Tag.

Villiers
 
Andreas schrieb:
Die Formulierung im Urteil "bei weitem" darf interpretiert werden.
1000 ist unzulässig und weit vom Zulässigen entfernt.
900 oder 800 wäre nicht weit entfernt -- und daher nach meiner Intrepretation auch unzulässig.
Wäre 700 weit entfernt von 1000?
Oder ist erst 500 weit genug entfernt?

Bezugswert für die "Entfernung" der o. g. 700 Euro ist nicht der konfiskatorische Steuersatz von 1.000 Euro, sondern der in dieser Gemeinde maximal zulässige Steuersatz. Akzeptieren würden wir allenfalls 300 Euro. Alles was darüber hinausgeht, ist "entfernt" bis "weit entfernt" und damit erdrosselnd.

Laut Urteilsbegründung muss der Satzungsgeber "die wirtschaftlichen Spielräume im Anwendungsbereich des Ortsrechtes" ausloten, wobei als Maßstab der normale Hundesteuersatz (30 Euro) zu Grunde zu legen ist, der "die angenommene Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung zum Ausdruck bringt."

Da der Bürgermeister selber Hundehalter ist und natürlich nicht mehr als 30 Euro zahlen möchte, dürfte sich an der "Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft" nichts ändern, d. h. der Steuersatz von 30 Euro für "normale" Hunde wird nicht angetastet.

In Breitenau ist bislang kein Listenhund registriert. Auch bei 500 Euro wird sich an dieser mit zu bewertenden Sachlage nichts ändern.

Mal sehen, wie es weitergeht.

Villiers
 
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