Typischer Fall von Nachrichtenmeldung, die dem Leser
nicht vermittelt, was los ist.
Hier die Pressemeldung des Gerichts:
Pressemeldung vom 14.07.2005
Pressemitteilung Nr. 37/2005
OVG: 1.000,00 € Kampfhundesteuer ist zu hoch
Eine Kampfhundesteuer von 1.000,00 € ist überhöht, so entschied in einem Normenkontrollverfahren das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller hält seit dem 01. März 2005 einen Staffordshire Bullterrier. Für dieses Tier muss er nach dem Satzungsrecht der Ortsgemeinde, in der der Antragsteller wohnt, die erhöhte Hundesteuer für so genannte gefährliche Hunde (Kampfhunde) in Höhe von 1.000,00 € pro Jahr zahlen. Die Steuer für einen „normalen“ Hund beträgt im Gemeindegebiet 30,00 €. Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Überprüfung des Steuersatzes begehrt hat, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zwar könnten die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch dürfe die Steuer nicht so hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Für ein solches ordnungsrechtliches Verbot seien nicht die Gemeinden, sondern das Land zuständig. Das Land habe aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde das Halten und Führen gefährlicher Hunde wenn auch mit Einschränkungen erlaubt. Ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,00 € komme im Wohnort des Antragstellers einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich. Dies folge aus der absoluten Höhe der Steuer, die die bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Steuersätze bei weitem übertreffe. Außerdem sei der Steuersatz für einen Kampfhund um das 33fache höher als die Steuer für einen „normalen“ Hund. Dieser Belastungsunterschied sei rechtlich nicht hinnehmbar, so das Oberverwaltungsgericht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005,
Aktenzeichen: 6 C 10308/05.OVG
Gemeldet wurde von der Agentur (dpa?) und von allen angeschlossenen Redaktionen ungeprüft nachgeplappert, dass
"der Abstand zur normalen Hundesteuer von 30 Euro zu hoch" sei.
Was so verstanden werden kann, dass der Abstand zwischen Normal- und Listenhund 30 Euro beträgt.
Richtig ist, dass Listenhunde den 33 fachen Steuersatz kosten.
Der normale Steuersatz und der Erhöhungsfaktor sind eigentlich irrelevant, da das BVerfG meines Wissens lediglich festgelegt hatte, dass der Steuersatz nicht de facto zu einem Verbot der Listenhundehaltung führen darf. Diese "erdrosselnde Wirkung" der Listenhund-Steuer ist ja unabhängig davon, wieviel ein Pudel kosten würde.
Die Formulierung im Urteil "bei weitem" darf interpretiert werden.
1000 ist unzulässig und
weit vom Zulässigen entfernt.
900 oder 800 wäre
nicht weit entfernt -- und daher nach meiner Intrepretation auch unzulässig.
Wäre 700
weit entfernt von 1000?
Oder ist erst 500 weit genug entfernt?
Gemäß ZERG-Datenbank für Hundesteuern dürften sich diese Gemeinden und Städte warm anziehen:
(Bundesland | PLZ | Steuer für Listenhund [€])
Rheinland-Pfalz 56588 Waldbreitbach 1000,00
Rheinland-Pfalz 56589 Datzeroth 1000,00
Hessen 60439 Frankfurt am Main 900,00
Nordrhein-Westfalen 45133 Essen 846,72
Bayern 82377 Pentberg 1000,00
Hessen 61169 Friedberg (Hessen) 1200,00
Baden-Württemberg 74223 Flein 612,00 (zweiter Listenhund: 1224,00)
Baden-Württemberg 88400 Biberach/Riss 624,00 (zweiter Listenhund: 1248,00)
Baden-Württemberg Ludwigsburg 700,00 (zweiter Listenhund: 1400,00)
Baden-Württemberg 71287 Weissach 736,00 (zweiter Listenhund: 1472,00)
Nordrhein-Westfalen 53913 Swisttal 614,00 (zweiter Listenhund: 1534,00)
Baden-Württemberg 71577 Großerlach 1200,00 (zweiter Listenhund: 2400,00)