Wie steht es eigentlich in Rheinland-Pfalz?

Sina

15 Jahre Mitglied
Hallo zusammen ,
wie schaut es eigentlich bei anderen in Rheinland-Pfalz aus, existieren da noch Klagen ?
Privat oder gemeinsame?
Bei uns war mal wieder Anhörung wegen des Widerspruchs bei der Gemeinde,wieder alles abgelehnt ,wollen nun weiter ziehen.
Hatten mit bei der Anhörung einen Schäferhund dabei der in die Kategorie gefährlich eingestuft wurde,weil er einen Mensch angefallen und verletzt hat.
Aber so wie sie ihn eingestuft hatten nahmen sie ihn nach ein paar worten des Halters wieder raus..und das vor allen anderen Hundebesitzern die an der Anhörung anwesend waren.Mit der Begründung na probieren wir es nochmal , ist ein ja ein Alter Mann usw.
Natürlich zum Empören all anderer Hundebesitzer.
Die Gemeinde macht gerade was sie will..bei dem einen so bei dem anderen so...bei den anderen wiederum gar nix.
Na mich würde eben mal interessieren ob andere hier in Rheinland-Pfalz noch am wirken sind ?
Die letzte Info war eine Gemeinschaftsklage in Karlsruhe da teilte mir aber unser Kreis mit da existiere nichts mehr.
Darum wende ich micht heute mal hierher...
solltet ihr das Thema schon gehabt haben und denkt...nicht schon wieder ..tuts mir Leid habe durchgeschaut aber nix gefunden..war die letzte Zeit auch wenig da sorry,aber ich ahbe vor zwölf Wochen zum dritten mal Mama geworden...und wieder wurde es von unseren "zwei süssen "herzlich in die Familie aufgenommen.
Also wäre euch sehr verbunden mal zu hören wie es bei anderen hier in Rheinland-Pfalz so läuft und steht?

Danke schon mal !!!
mal lieb-grüss
 
  • 2. Mai 2024
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Hi Sina ... hast du hier schon mal geguckt?
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In Rheinlanf Pfalz tut sich was

Hallo Sina,

in Rheinland Pfalz tut sich was. Am 26.02.2002 wird über zwei Listenhundehalter vorm OVG Koblenz verhandel. Der eine Listenhundehalter soll der Hund wegenommen werden weil er eine Vorstrafe wegen Steuerhinterziehung bekommen hat. Bei dem zweiten Listenhundehalter wurde die Haltergenehmigung entzogen weil er sein Hund nicht Chipen lassen wollte. Alle beide haben vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht geklagt und Verloren. Das war aber noch vor dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 03.07.2002. Das OVG Koblenz hat die Revision auf hinblick der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen.

Die Richter berufen sich auch auf das Verfassungsgerichts Urteil Rheinland Pfalz die damals die Hundeverordnung von Rheinland Pfalz bestätigt hatten. Zum Glück gibt es ja ein aktuelles Urteil des Berliner Verwaltungsgericht wo nach die Berliner Hundeverordnung praktisch nichtig ist, obwohl der Verfassungsgerichtshof Berlin damals auch die Hundeverordnung bestätig hatten. Die Verfassungsgerichte hatten damals nur geprüft ob die Hundeverordnungen mit der Verfassung des jeweiligen Landes vereinbar ist. Sie hatten aber übersehen das Bundesrecht verletzt worden ist.

Wir gehen dovon aus das die Hundeverordnung am 26.02.2002 gekippt wird. Da wie in Niedersachsen in Rheinland Pfalz die Gestzliche Grundlage fehlt. Da wir wissen das unser Richter in Rheinland Pfalz von der Politik nich unabhängig sind, haben wir, falls wir verlieren werden, schon den nächsten Schritt zum Bundesverwaltungsgericht geplant.

Das weiß auch Herr Zuber/Innenminister (Hallo Herr Zuber falls Sie mit lesen, lesen Sie genau!!!)

Deswegen hatt er versteckt im dem neuen Polizeigesetz, ein § eingefügt, die der Rheinland Pfälzische Hundeverordnung ein Gesetzliche Grundlage gibt. Das ist aber noch Geheim(Gell Herr Zuber!!!!)

Das neue Polizeigesetz wurde vom Kabinet beschlossen, muß aber noch durch den Landtag. Meine bitte wär, das sich alle Hundehalter an Ihren Landtagsabgeordneten wenden und Ihn auf die aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hinweisen, sowie, wenns geht alle Inforamtion zu unseren Hunden zugeben. Die FDP ist ja bei uns mit an der Regierung. Gestern lass ich mit erstauen das Herr Brüderle von der FDP mit anderen Abgeordneten eine kleine Anfrage wegen des Bundesgesetzt Gefährliche Hunde Gestellt hat. Gerade Herr Brüderle der in Rheinland Pfalz an den Rassenlisten festhält.

Desweiteren haben wir noch eine Klage beim Bundesverfassungsgericht wegen des Verfassungsgerichtshof Urteil aus Rheinland Pfalz. Die Klage wird auf Hinblick des Bundeverwaltungsgerichturteils angenommen.

Ein Klage vorm Bundesverwaltungsgerichts wegen der Kampfhundesteuer läuft ebenfalls.

Ich persönlich hatte gegen die Kastrationverfügung meiner Stadt vorm Verwaltungsgericht geklagt. Die Richter hatten der Gegenseite geraten das Verfahren ruhen zulassen. Ich hatte mich auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil berufen. Da hatten unser nicht unabhängige Richter kalte Füße bekommen und um kein Urteil zusprechen das Rechtswidrig war hatten Sie der Gegenseite geraten, das Verfahren ruhen zulassen.

Ich rate jedem Listenhundehalter gegen alles Wiederspruch einzulegen und vorm Verwaltungsgericht zuklagen!!!

IG Rheinland Pfalz
 
Das ist ja alles echt superinteressant. Danke für die Infos... :)
Ich warte jetzt gespannt die Gerichtsverhandlung ab und hoffe, das diese endlich positiv für uns ausgehen wird.
Ein Bekannter von mir hat vor kurzem gegen die 8-fache Kampfhundesteuer geklagt, aber leider verloren. Davor hat er schon gegen die Kastration geklagt und auch verloren....da hatte ich die Hoffnung schon fast aufgegeben.
Aber nachdem, was du so schilderst bin ich wieder positiv eingestellt.
Warten wir es ab....
Hälst du uns bitte auf dem laufenden, wenn du weißt, was bei dieser Verhandlung rausgekommen ist.
Kannst mir auch jederzeit eine email schreiben.
Vielen Dank vorab.
 
Na das hört sich doch mal gut an!!!
Auf jedenfalls anderes als uns das der Kreis mitgeteilt hat.
Was soll man von denen auch anderes erwarten.
Na dann werden wir auch mal weitergehen...
und abwarten...

Danke
Liebgrüss
:)
 
mal hochschieb, damit uns alle verfügbaren Daumen gedrückt werden am Mittwoch....
 
Ohja ...bin schon die letzten Tage ganz aufgeregt!!!

Wollen wir mal feste Daumen drücken ...

und in Gedanken bei Ihnen sein!!!
 
Der Gordische Knoten

Pressemitteilung:



Am 26.02.2003 steht die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30.06. 2000 (GefAbwV) erneut auf dem Prüfstand, diesmal vor dem Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz (OVG).



Der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz (VGH) hat mit seinem Urteil VGH B 12/00 vom 04. Juli 2001 souverän alle wirklichen Rechtsprobleme kraft Schweigens "gelöst".



Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unterlässt es der VGH zu prüfen, ob die GefAbwV gegen Bundesrecht, z. B. gegen die Gewerbeordnung oder das Tierschutzgesetz verstößt.



Bei Widersprüchen führt der Vorrang von Bundesrecht regelmäßig dazu, dass die Landesnorm gar nicht existent ist (Artikel 31 GG). Somit hätte der VGH ggf. überhaupt keinen Prüfungsgegenstand mehr gehabt. Dieser ist jedoch Voraussetzung eines Normenkontrollverfahrens (BVerfGE 101, 1, 31). Die Frage der Existenz der Norm ist immer als Vorfrage der Verfassungsprüfung zu entscheiden, zumal bei Rechtsverordnungen eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Artikel 100 GG nicht in Betracht kommt.



Genau das wird sich jetzt rächen!



Da das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Entscheidung vom 03.07.2002 (6 CN 5.01) einen bloßen Gefahrenverdacht als Grundlage einer ordnungsbehördlichen Verordnung für nicht ausreichend und eine echte abstrakte Gefahr allein auf Grund der Rassenzugehörigkeit für wissenschaftlich nicht nachgewiesen hält, greift eine solche Verordnung unter Verletzung von Bundesrecht in die Freiheitssphäre der Hundehalter ein (Artikel 2 Abs. 1 GG).



Das führt zu der interessanten Frage, was mit der vom VGH schon für verfassungsgemäß erklärten rheinland-pfälzischen Verordnung geschehen soll. Grundsätzlich binden die Entscheidungen des VGH alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes (Artikel 136 Abs. 1 Landesverfassung).



Andererseits wird aber auch das OVG sehen, dass der vom BVerwG bei der niedersächsischen Rechtsverordnung festgestellte Nichtigkeitsgrund auch bei der rheinland-pfälzischen VO besteht. Nach diesen Kriterien müsste somit auch die rheinland-pfälzische Verordnung nichtig sein. Der VGH hat somit eine nichtige, also nicht existente VO geprüft - ein hoch interessantes Stück deutscher Rechtsgeschichte!



Ein Ausweg für das OVG dürfte es sein, die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung in einem sehr engen Sinn auf die Auslegung der Landesverfassung als solcher zu beschränken. Dann wäre es dem OVG möglich, sich über das Votum des VGH hinwegzusetzen und die rheinland-pfälzische VO ebenfalls, wie das BVerwG es tun würde, für nichtig zu halten.



Wir dürfen gespannt sein, wie das OVG von Rheinland-Pfalz mit diesem Problem umgehen wird.


IG Rheinland Pfalz
Bernd Schwab, Koblenz
 
Oh man, hat denn einer mal was gehört??????
Ich sitz hier sprichwörtlich auf heißen Kohlen..... :heul: :(
 
:nee: leider noch nicht ...:(
mir geht es nicht anders wie Dir.
Na hoffe vielleicht auf morgen das wir da dann mehr erfahren:unsicher:
 
Würde mich auch brennend interessieren, da ich ja nach wie vor meinen Hauptwohnsitz dort habe und somit die dortigen Gesetzte für die Süße gelten:verwirrt:
 
Urteil erst in 14 Tagen

Hallo

das Urteil kommt erst in 14 Tage. Es wird schriftlich zugestellt. Das Gericht hat in der Verhandlung gesagt das Sie nicht an das Urteil des VGH Rheinland Pfalz gebunden sind. Das war Positiv. Aber das Gericht meinte das die Verordnung in Rheinland Pfalz eine andere wäre wie in Niedersachsen. Angeblich hätte sich die Nidersächsiche nur auf Rassen berufen und die Rheinlandpfälziche Verordnung nicht. Und deshalb sei die Niedersäschiche Verordnung vom Bundesverwaltungsgericht gekippt worden.

Unsere Meinung ist, das das Gericht Innenminister Zuber nicht verärgern will und deshalb uns kein Recht geben wird mit der Begründung das die Rheinlandpfälzische Hundverordnung anders ist wie die Niedersäschsiche. Das Gericht wird aber die Revison zulassen.

Dann ziehen wir vors Bundesverwaltungsgericht. Und wie es da ausgeht, das wissen wir schon heute!!!!

Wie ich oben schon geschrieben habe, sind unsere Richter in Rheinland Pfalz von der Politik leider nicht unabhängig. Dank Beck und Zuber.
 
Na das klingt ja nicht gerade erfreulich :( :( .
Warten wir mal ab, was rauskommt....ansonsten müssen wir wohl das Bundesverwaltungsgericht abwarten, das dann diese ****** Verordnung kippen wird...
Ich krieg noch die Krise.... :( :(
 
Rheinland-Pfalz und seine Hundeverordnung

Hundeverordnung auf dem Prüfstand des

Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz





Am 26.02.2003 stand die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30.06.2000 (GefAbwV) erneut auf dem Prüfstand, diesmal vor dem 12. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (OVG).



Anlass waren 2 Klagen gegen die jeweilige Stadt/Gemeinde, die den beiden Hundehaltern die Haltung ihrer Hunde mangels persönlicher Zuverlässigkeit untersagt hatte.



Das OVG hat die Berufung mit Blick auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (6 CN 5.01 vom 03.07.2002 etc.), in denen eine Hunderegelung in der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung (GefTVO) wegen Unvereinbarkeit mit Bundesrecht für nichtig erklärt wurde, zugelassen.



Der 12. Senat trat in voller Besetzung an. Die vorsitzende Richterin betonte, dass der Senat nicht an das Votum des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (VGH) gebunden sei, wenn es um die Prüfung von evtl. Verstößen gegen Bundesrecht gehe. (Der VGH hatte Mitte 2001 die GefAbwV für vereinbar mit der Landesverfassung erklärt.)



Das Urteil soll in ca. 14 Tagen zugestellt werden!



Mein Vertrauen in die politische Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist seit dem VGH-Urteil schwer angeschlagen. In Verbindung mit den untenstehenden Punkten 1-4 gehe ich davon aus, dass die beiden Klagen abgewiesen werden, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jedoch zugelassen wird.



Sollte auch Letzteres nicht erfolgen, wird mein Glaube an die gerichtliche Unabhängigkeit in diesem Bundesland restlos dahin sein.



In Abstimmung mit den beiden Anwälten werden wir dann über Nichtzulassungsbeschwerden nach Leipzig weiter marschieren.



Meine Auffassung stützt sich auf folgende Fakten:



1.

Wenn ein Urteil lediglich zugestellt und nicht mündlich verkündet wird, ist nicht mit einer Änderungen der Rechtslage zu rechnen. Beim VGH war es genau so.



2.

Der "Vertreter des Öffentlichen Interesses" hat einen 9-seitigen Schriftsatz eingereicht, in dem er u. a. auch das BVerwG massiv angreift. Er hielt es nicht für erforderlich, trotz Ladung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Das deutet darauf hin, dass er sich des Ergebnisses sehr sicher ist und deswegen fernbleiben konnte.



3.

Die Vorsitzende betonte mehrfach, dass sich die rheinland-pfälzische GefAbwV und die niedersächsische GefTVO nicht miteinander vergleichen ließen, da sie unterschiedliche Regelungsbereich abdecken würden. Das Normenregime der GefTVO sei nur auf Rassen bezogen, wohingegen die GefAbwV auch das einzelne gefährliche Individuum einbeziehe.



Ob mein Hinweis (ich durfte als Nichtbeteiligter dankenswerterweise mitreden), dass bei der rheinland-pfälzischen GefAbwV lediglich der rassenspezifische Teil auf dem Prüfstand stehe und somit die Vergleichbarkeit durchaus gegeben sei, auf fruchtbaren Boden gefallen ist, bleibt abzuwarten.



4.

Die Vorsitzende hält die rheinland-pfälzische GefAbwV in Vergleich zur niedersächsischen GefTVO für relativ harmlos, da ja nur(!) drei Rassen auf dem Index stehen. Ich habe versucht, dem Gericht klar zu machen, dass die GefAbwV eine der Schlimmsten im ganzen Bundesgebiet sei, weil sie die "unwiderlegliche Vermutung" beinhalte, dass diese Hunde gefährlich sind und für immer gefährlich bleiben, unabhängig vom Ausgang eines (hier nicht vorgesehenen) Wesenstestes.





Bernd Schwab,

Stellvertretender Vorsitzender des

Tierschutzvereins Koblenz und Umgebung e.V.
 
na das ist schon arm:( ,das man da das Vertrauen verliert ist denke ich nicht von der Hand zu weisen.
Aber ich denke auch das der nächste Schritt dann mehr Früchte trägt,schon daher weil kein Druck dahintersteht und keine Angst vor irgenwelchen Herrn.
 
Diese email hatte ich heute morgen im Postfach und setze sich mal hier rein, weil ich denke, das es viele interessieren wird.
Ich bin auf jeden Fall gespannt, wie das Urteil aussehen wird....
die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt....


Sehr geehrter Herr Schwab,

ich denke, dass Sie hier etwas zu schwarz sehen!

1.

Wenn ein Urteil lediglich zugestellt und nicht mündlich verkündet wird, ist nicht mit einer Änderungen der Rechtslage zu rechnen. Beim VGH war es genau so.

Diese Aussage lässt doch hoffen:

Der 12. Senat trat in voller Besetzung an. Die vorsitzende Richterin betonte, dass der Senat nicht an das Votum des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (VGH) gebunden sei, wenn es um die Prüfung von evtl. Verstößen gegen Bundesrecht gehe.

2.

Der "Vertreter des Öffentlichen Interesses" hat einen 9-seitigen Schriftsatz eingereicht, in dem er u. a. auch das BVerwG massiv angreift. Er hielt es nicht für erforderlich, trotz Ladung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Das deutet darauf hin, dass er sich des Ergebnisses sehr sicher ist und deswegen fernbleiben konnte.

Das Fernbleiben könnte jedoch auch bedeuten, dass er sich nach dem Urteil des BVerwG keine großen Hoffnungen mehr macht. In der Verhandlung am BVerwG gegen die nds. GefTVO war der Vertreter des Bundesinteresses selbst auch anwesend, sichtlich bester Dinge und recht zuversichtlich. An der Verhandlung gegen die schleswig-holsteinisches VO hat er dann auch nicht mehr teilgenommen. Hätte auch keinen Sinn gemacht. : ))

3.

Die Vorsitzende betonte mehrfach, dass sich die rheinland-pfälzische GefAbwV und die niedersächsische GefTVO nicht miteinander vergleichen ließen, da sie unterschiedliche Regelungsbereich abdecken würden. Das Normenregime der GefTVO sei nur auf Rassen bezogen, wohingegen die GefAbwV auch das einzelne gefährliche Individuum einbeziehe.

Dieses Argument geht doch nun völlig an der Sache vorbei.

Hier ein Auszug aus unserer Stellungnahme zum Urteil gegen die VO S.-H.

Auch diese VO sah Regelungen gegen individuell gefährlich Hunde und nicht nur rassespezifische Elemente vor.

Selbst wenn die Kläger die VO komplett angegriffen haben und das Gericht die Passagen, die sich mit individuell gefährlichen Hunden befassen, für korrekt empfindet, so dürften die rassespezifischen Regelungen angesichts des nachfolgenden Zitats aus dem Urteil des BVerwG (unterstrichen) doch fallen.

Mit dieser Entscheidung setzte das BVerwG seine Rechtsprechung vom 03.07.2002 bezüglich der Niedersächsisches Gefahrtierverordnung (GefTVO) fort. Mit dieser hatte es die grundlegenden Regelungen der rassediskriminierenden GefTVO für nichtig erklärt, da der Verordnungsgeber nicht ermächtigt gewesen sei, allein aufgrund eines Verdachts, dass von bestimmten Hunderassen ein höheres Gefahrenpotential als von anderen ausginge, auf Grundlage des polizeilichen und ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrgesetzes eine derart weitreichende, in die Grundrechte der betroffenen Hundehalter massiv eingreifende Verordnung zu erlassen.

In der nunmehr ergangenen Entscheidung bestätigte das BVerwG diese Rechtsauffassung und erklärte die Regelungen der GefahrhundeVO, welche für Hunde bestimmter Rassen u.a. eine generelle Leinenpflicht und für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier zusätzlich einen generellen Maulkorbzwang, ferner die Anbringung eines Warnschildes und die Kennzeichnung des Hundes mit einem "G" vorschrieb, für nichtig.

Für durchaus zulässig erachtete das BVerwG jedoch entgegen der seinerzeitigen Auffassung des OVG die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 1, nach der individuell gefährliche Hunde solche sein sollen, die u.a. durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten über eine das natürliche Maß=20 übersteigende Aggressionsbereitschaft verfügen. Das BVerwG wies darauf hin, dass es unerheblich sei, worauf eine erhöhte Aggressionsbereitschaft letztlich zurückzuführen sei, maßgeblich sei lediglich das Ergebnis: ein besonderes gefährlicher Hund, für den der Verordnungsgeber entsprechende Maßnahmen vorsehen dürfe. Mehrere Merkmale (Haltung, Zucht, Rasse etc.) könnten durchaus zusammen dazu führen, dass ein Hundeindividuum gefährlich würde.

Ob mein Hinweis (ich durfte als Nichtbeteiligter dankenswerterweise mitreden), dass bei der rheinland-pfälzischen GefAbwV lediglich der rassenspezifische Teil auf dem Prüfstand stehe und somit die Vergleichbarkeit durchaus gegeben sei, auf fruchtbaren Boden gefallen ist, bleibt abzuwarten.

4.

Die Vorsitzende hält die rheinland-pfälzische GefAbwV in Vergleich zur niedersächsischen GefTVO für relativ harmlos, da ja nur(!) drei Rassen auf dem Index stehen.


Mit solch dummen Argumenten versuchte Prof. Mutius, der Vertreter des Landes S.-H., auch die schleswig-holsteinisches VO zu retten.

Jedoch ohne Erfolg. Gott sei Dank!

Ich habe versucht, dem Gericht klar zu machen, dass die GefAbwV eine der Schlimmsten im ganzen Bundesgebiet sei, weil sie die „unwiderlegliche Vermutung“ beinhalte, dass diese Hunde gefährlich sind und für immer gefährlich bleiben, unabhängig vom Ausgang eines (hier nicht vorgesehenen) Wesenstestes.

Und hiermit ist sie mit der ehemaligen GefTVO völlig identisch. Auch hier mussten die betreffenden Hunde trotz erfolgreich absolviertem Wesenstest kastriert werden, weiter mit Maulkorb und Leine geführt werden etc. Ein Nachweis der Ungefährlichkeit wurde nicht anerkannt.

Viele Grüße
Thomas Henkenjohann
Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.
 
OVG Rheiland Pfalz bestätigt Verordnung über gefährliche Hunde

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressestelle -
Pressemeldung vom 12.03.2003 11:20 Uhr

1
Pressemitteilung Nr. 15/2003
OVG bestätigt Verordnung über gefährliche Hunde


Die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde vom 30. Juni 2000 steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist daher von den Ordnungsbehörden auch weiterhin anzuwenden. So entschied in zwei heute veröffentlichten Urteilen das Ober_verwaltungs_gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Es lehnte sich dabei an das Grundsatzurteil des rheinland-pfälzischen Verfas_sungsgerichtshofs vom 4. Juli 2001 an.



Die Gefahrenabwehrverordnung unterwirft das Halten gefährlicher Hunde sowie den Umgang mit ihnen strengen Anforderungen. Wer einen gefährlichen Hunde halten will, bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Sie wird u.a. nur dann erteilt, wenn der Halter persönlich zuverlässig ist. Gefährliche Hunde müssen gekennzeichnet werden. Außer_halb des befriedeten Besitztums besteht Anlein- und Maulkorbzwang. Gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung sind zunächst einmal solche Hunde, die individuell auffällig geworden sind. Darüber hinaus gelten sämtliche Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier sowie ihre Abkömmlinge als gefährlich.



In den beiden vom OVG entschiedenen Fällen ging es um die persönliche Zuverlässigkeit des Halters. Der Kläger des einen Verfahrens ist Halter eines Staffordshire-Bullterriers. Das Führungs_zeugnis des Mannes enthält 37 Eintragungen. Unter anderem war er rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht verurteilt worden. In dem anderen Verfahren klagte der Halter eines Pit-Bull-Terriers. Er hatte trotz behördlicher Aufforderung ein Führungs_zeugnis überhaupt nicht vorgelegt. In beiden Fällen untersagten die zuständi_gen Ordnungsbehörden (im ersten Fall die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land, im zweiten Fall die Stadt Trier) die Haltung der Hunde, weil die persönliche Zuverlässigkeit des Halters nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen sei. Die dagegen gerichteten Klagen waren schon in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Urteile und wies die Berufungen beider Kläger zurück.



Das Verbot der Hundehaltung sei in beiden Fällen aufgrund der einschlägigen rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung rechtmäßig, befand das Oberverwaltungsgericht. Diese Verordnung sei keinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Anders als die jüngst vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete Gefahrtier-Verordnung Niedersachsens (s.u.) beschränke die rheinland-pfälzische Regelung ihren Anwendungsbereich nicht in unzuläs_siger Weise auf Hunde bestimmter Rassen. Die hiesige Verordnung wolle nach dem mit ihr verfolgten Rege_lungskonzept den Gefahren begegnen, die von Hunden allgemein aus_gingen. Ihr liege der Erfahrungssatz zugrunde, dass Beißen, Hetzen, Reißen und Anspringen zum Verhaltens_muster von Hunden gehöre und dass sozial unverträgliche, gefährliche Hunde hiervon in unberechen_barer Weise Gebrauch machten. Dabei habe die Zahl der Hundehalter, die einen jederzeit angriffs_bereiten Hund anstelle eines ruhigen Familien_hundes wünschten, in den letzten Jahren deut_lich zugenommen.



Das für die Gefahrenabwehrverordnung zuständige rheinland-pfälzische Innenministerium habe bestimmen dürfen, wie der so erkannten Gefahr zu begegnen sei. In Ausfüllung dieses Gestal_tungsspielraums habe der Verordnungsgeber den Umgang mit allen als gefährlich angesehenen Hunde einer strengen Regelung unterworfen. Dies gelte zunächst für diejeni_gen Hunde, die sich - losgelöst von ihrer Rasse - individuell als besonders aggressiv erwie_sen hätten. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber nach erschöpfender Auswertung des fachwissenschaftlichen Schrifttums die Überzeugung gewinnen dürfen, dass eine "gesteigerte Gefährlichkeit von Hunden zumindest auch rassebedingt sein kann", betonten die Richter. Neuere statistische Erhebungen stützten die Annahme, dass von Hunden der drei besonders aufgeführten Rassen eine im Verhältnis zum Durchschnitt der übrigen Hunde gesteigerte Gefahr ausgehe.



Auf der Grundlage der Gefahrenabwehrverordnung hätten die Behörden zutreffend ent_schieden, dass beiden Klägern die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche persön_liche Zuverlässigkeit fehle, so das Oberverwaltungsgericht. Es ließ die Revision gegen seine Urteile nicht zu.





Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003, Aktenzeichen: 12 A 11658/02.OVG und 12 A 11879/02.OVG






Zum Hintergrund:



Die niedersächsische Gefahrtier-Verordnung enthielt - anders als die rheinland-pfäl_zische Verordnung - nur Einschränkungen für Hunde bestimmter Rassen. Dies hat das Bundes_verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2002 beanstandet, weil sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse eine gesteigerte Gefährlichkeit der betreffenden Hunde nicht ableiten lasse. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber aus_drücklich darauf hingewiesen, dass mit einem anderen Regelungs_konzept - zur Abwehr von Gefahren, die von Hunden allgemein ausgehen - eine rechtsgültige Verordnung erlassen werden kann.









Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert werden ([email protected]).



Oberverwaltungsgericht Telefon Pressestelle:
Rheinland-Pfalz 0261 / 1307-220 ( oder -303, -231)
Deinhardplatz 4 Telefon Entscheidungsversand:
56068 Koblenz 0261 / 1307-333
Telefax: 0261 / 1307-350



--------------------------------------------------------------------------------


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressestelle -
Pressemeldung vom 06.03.2003 13:28 Uhr
 
Ich könnt echt heulen :( , das kann doch nicht sein......echt unglaublich!

Wie wird jetzt weiter vorgegangen?
 
Urteil OVG Rheinland Pfalz

An alle.

hier könnt ihr das Urteil als Word.Datei herunterladen:

Wir werden jetzt eine nichtzulassungs Klage beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Das Gericht hat ja die Revision nicht zugelassen!

Und dann geht es weiter zum Bundesverwaltungsgericht.

Wie ich gesagt habe. In Rheinland Pfalz sind die Richter von der Politik abhängig. Das Urteil war vorauszusehen!! Da die Richter in Rheinland Pfalz noch nach oben kommen wollen.

Originalton Kurt Beck vor dem Hintergrund, dass der Justizminister der FDP angehört: "Die SPD braucht mehr Einfluss auf die Justiz."

Das hat er wohl erreicht!

Aber wir gegen nicht auf!
 
Da ich rechtlich nicht so bewandert bin: Wir können also noch gegen die Verordnung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Probleme klagen?
 
Natürlich

Hallo Midivi,

natürlich können wir noch klagen. Aber erst müßen wir eine nichtzulassungs Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eireichen. Dan Entscheide das Bundesverwaltungsgericht ob Revison zugelasse wird oder nicht. Wenn Sie zugelassen wird, dann wir mündlich Verhandel beim Bundesverwaltungsgericht. Das kann aber ca 1 Jahr dauern.
 
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