Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der von der automatischen Verkehrsüberwachungsanlage, deren ordnungsgemäße Eichung nachgewiesen worden ist, aufgenommenen Fotografien des Tatgeschehens und deren Auswertung durch einen sachkundigen Mitarbeiter der Behörde fest. Danach befand sich das Fahrzeug zu Beginn der Rotphase noch ca. 4,8 m vor der Haltelinie. Die Lichtzeichenanlage zeigte danach bei einer berechneten Geschwindigkeit von 46,8 km/h, bei der 1,3 m in 0,1 Sekunden zurückgelegt werden, bereits seit (4,8 m:13 m/sek =) 0,37 Sekunden das rote Ampellicht. Berücksichtigt man, dass der Rotphase im Hinblick auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h eine 3 Sekunden dauernde Phase gelben Ampellichts vorausgeht, so wird deutlich, dass die Fahrerin des Pkw, die sich nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Berechnung des Beklagten bei Beginn der letztgenannten Phase noch ca. 44 m bzw. 46 m von der Haltelinie entfernt befinden musste, das Fahrzeug zu Beginn der Rotlichtphase bei einer höchstzulässigen bzw. errechneten Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. 47 km/h vor der Haltelinie hätte zum Anhalten bringen können.