Kampfhundsteuer für Dobi in Niedersachsen

Ginchen

15 Jahre Mitglied
hallo ich brauche mal umbedingt eure Hilfe, ich habe eine 1 1/2 jährige Dobi Hündin und nun hab ich Sie bei der Stadt Braunschweig angemeldet und muss 600,00 € jährlich zahlen. Als ich das meinem Tierarzt erzählte, sagte der mir, dass diese Hundeverordnung angeblich vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig angefochten wurde und die Stadt somit eigentlich diese Kampfundsteuer nicht verlangen darf.

Der Mann bei der Stadt war eigentlich sehr nett, er sagte, dass ich dann dagegen klagen müsste, er könne da nichts machen und die Kampfhundesteuer abkassieren. Nun habe ich aber auch gehört, dass es diese Hundeliste in Niedersachsen nicht mehr gibt? Wer kann mir dazu Auskunft geben, denn mit den 600,00 € bin ich momentan einwenig überfordert aber das schaffen wir notfalls auch noch.

Ich habe auch schon fast das ganze Internet durchforstet aber leider stoße ich nur auf diese alten Artikel, wo das Drama um die Kampfhunde ersta angefangen hat.
 
  • 6. Mai 2024
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Hi Ginchen ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ginchen schrieb:
hallo ich brauche mal umbedingt eure Hilfe, ich habe eine 1 1/2 jährige Dobi Hündin und nun hab ich Sie bei der Stadt Braunschweig angemeldet und muss 600,00 € jährlich zahlen. Als ich das meinem Tierarzt erzählte, sagte der mir, dass diese Hundeverordnung angeblich vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig angefochten wurde und die Stadt somit eigentlich diese Kampfundsteuer nicht verlangen darf.
Hier irrt dein TA leider. Gemeinden können für bestimmte Rassen eine erhöhte Hundesteuer erheben, auch wenn diese Rasse nicht als "Kampfhund" oder "gefährlicher Hund" in einer Landeshundeverordnung oder einem Landeshundegesetz aufgeführt ist.

Ginchen schrieb:
Der Mann bei der Stadt war eigentlich sehr nett, er sagte, dass ich dann dagegen klagen müsste, er könne da nichts machen und die Kampfhundesteuer abkassieren. Nun habe ich aber auch gehört, dass es diese Hundeliste in Niedersachsen nicht mehr gibt? Wer kann mir dazu Auskunft geben, denn mit den 600,00 € bin ich momentan einwenig überfordert aber das schaffen wir notfalls auch noch.
Es ist richtig, daß es in dem neuen niedersächsischen Hundegesetz keine Rasseliste mehr gibt, aber wie oben gesagt spielt das für die Erhebung einer Kampfhundesteuer keine Rolle.

Etwas anderes wäre es, wenn die Hundesteuersatzung der Stadt Braunschweig auf der Grundlage einer Rasseliste im Hundegesetz des Landes Niedersachsen erhoben würde, die es aber nach der Gesetzesnovelle gar nicht mehr gibt. Dies ist aber in Braunschweig nicht der Fall.
 
Danke dir für die schnelle Antwort. Ich habe gerade mit dem Verwaltungsgericht telefoniert und die Dame sagte, dass ich mit dem Bescheid vorbeikommen soll und Widerspruch einlegen soll. Sie meinte auch, dass es schon in vielen Fällen geklappt hat, da der Dobermann nicht zu den ich sage mal "ganz gefährlichen" Rassen gehört sowie der Rottwieler, sie meinte auch, dass darurch erstmal keine Kosten entstehen. Ein Versuch ist es wert, werden dann mal morgen zum Gericht gehen und micht auch mal erkundigen, ob dieses Hundegesetz wirklich angefochten wrude, vielleicht verraten Sie mir beim persönlichem Gespräch mehr. Ansonsten kommt man und die Kampfhundsteuer nicht herum so wie es aussieht.
 
Ginchen schrieb:
Danke dir für die schnelle Antwort. Ich habe gerade mit dem Verwaltungsgericht telefoniert und die Dame sagte, dass ich mit dem Bescheid vorbeikommen soll und Widerspruch einlegen soll.
Das Verwaltungsgericht ist für einen Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid nicht zuständig! Entweder hast du etwas falsch verstanden oder man hat dir schlicht eine falsche Auskunft erteilt.

Der Widerspruch muß bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Schau mal auf dem Hundesteuerbescheid unter dem Abschnitt "Rechtsbehelfsbelehrung" nach. Dort steht ganz genau drin, wo du den Widerspruch einlegen kannst.

Erst wenn der Widerspruch abgewiesen wurde, kannst du Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.

Ginchen schrieb:
Sie meinte auch, dass es schon in vielen Fällen geklappt hat, da der Dobermann nicht zu den ich sage mal "ganz gefährlichen" Rassen gehört sowie der Rottwieler, sie meinte auch, dass darurch erstmal keine Kosten entstehen. Ein Versuch ist es wert, werden dann mal morgen zum Gericht gehen und micht auch mal erkundigen, ob dieses Hundegesetz wirklich angefochten wrude, vielleicht verraten Sie mir beim persönlichem Gespräch mehr. Ansonsten kommt man und die Kampfhundsteuer nicht herum so wie es aussieht.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist keineswegs kostenfrei!

Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) wurde am 30.10.2003 rückwirkend zum 01.03.2003 geändert; die bis dahin enthaltene Rasseliste wurde ersatzlos gestrichen. Dies geschah auf Veranlassung des heutigen Ministerpräsidenten Wulf in Einlösung seines Wahlversprechens.

Die aktuelle Fassung kannst du nachlesen.
 
Also sehe ich das doch richtig, dass es eigentlich keine andere Möglichkeit gibt außer zu klagen, denn ob ich den Widerspruch einlege oder nicht, die Antwort kann ich mir schon denken. Aber irgendwas muss an der geschichte sein, denn ich habe gerade nochmals mit meinem Tierarzt teleofniert und er gab mir die Nummer vom Veterinäramt und der zuständige Tierar´zt dort meinte auch, dass ich mich nochmal mit dem Verwaltungsgericht in Verbindung setzen soll, da es offensichtlich wirklich eine Anfechtung gibt und bis zur endgültigen Entscheidung, darf die Stadt die Kampfhundsteuer nicht erheben (es gebt wohl dabei nur um Dobermänner und Rottweiler). Ich werde da mal morgen hin und mich erkundigen.

Trotzdem schlnen Dank, hast mir damit auch schon geholfen, ich werde mal mein Glück weiter versuchen, oder vielleicht hat hier noch einer ein Tip für mich.
 
Hier ein Gerichtsurteil, das Du zur Begründung für deinen Widerspruch bei der Behörde anführen könntest:
Zu Deiner Mail: Ich musste noch nie die erhöhte Steuer zahlen, da der Dobermann in unserer städtischen Hundeverordnung nie aufgeführt war. Ständen sie auf der Liste , würde ich für beide Hunde zusammen ca. 1400 € Steuern zahlen müssen. So sind es aber "nur" 240 €
 
Danke da hast Du mir auch weitergeholfen, werde auf jeden Fall versuchen dagegen vorzugehen, denn eigentlich ist das ein Unding, die armen Tiere können doch nicht´s dafür wer sie hält und diese sogenannten Kampfhunde werden doch erst von den Herrchen oder Frauchen gezüchtet bzw. zum Kampfhund erzogen und alle anderen müssen jetzt darunter leiden. Tja aber das ist wohl ein anderes Thema, die sollten sich erstmal um die Besitzer dieser Hunde kümmern und nicht alles auf ein Rasse pauschalisieren.

Danke Dir nochmals, mal schauen ob ich irgendwas erreichen kann, werde auf jeden Fall weiter Informationen sammeln und dagegen vorzugehen.

Ich habe gerade gesehen, dass deine auch Gina heißt, meine Dicke nämlich auch.
 
Dobi schrieb:
Hier ein Gerichtsurteil, das Du zur Begründung für deinen Widerspruch bei der Behörde anführen könntest:
Zu Deiner Mail: Ich musste noch nie die erhöhte Steuer zahlen, da der Dobermann in unserer städtischen Hundeverordnung nie aufgeführt war. Ständen sie auf der Liste , würde ich für beide Hunde zusammen ca. 1400 € Steuern zahlen müssen. So sind es aber "nur" 240 €
In eurer Hundesatzung steht er drauf und Hunde die nach 2000 angeschafft wurden unterliegen der erhöhten Steuer.Ich würde noch einmal auf den Wegfall der Rasseliste hinweisen.
 
Das mache ich auf jeden Fall, darum wollte ich auch erstmal Infos sammeln, damit ich genug habe um dagegen vorzugehen. Ja leider steht bei uns noch der Dobi sowie der Rotti drauf, sollte sich angeblich zum jahresende 04 ändern aber leider wohl doch nicht.
 
Dobi schrieb:
Hier ein Gerichtsurteil, das Du zur Begründung für deinen Widerspruch bei der Behörde anführen könntest:
Dobi, das ist zwar ein erfreuliches Urteil, jedoch wurde es nur von einem erstinstanzlichen Gericht (VG Göttingen) gefällt und hat keine präjudizierende Wirkung, sprich das VG Braunschweig, vor dem in diesem Fall ja die Klage zu führen wäre, kann ganz anders entscheiden. Die Wahrscheinlichkeit, daß das VG Braunschweig das auch tun wird, ist sehr hoch, da es bereits am 18.05.2004 die Rechtmäßigkeit der Kampfhundesteuer in der Hundesteuersatzung der Stadt Braunschweig bejaht hat.

Auszüge aus dem Urteil:

Leitsatz/Leitsätze

- Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde ist zulässig.

Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (5 A 88/04) gegen die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für seinen American-Staffordshire-Terrier-Mischling namens „C.“.
Der Antragsteller schaffte sich am 30. November 2003 einen im Oktober 2001 geborenen American-Staffordshire-Terrier an, meldete diesen am 28. Dezember 2003 an und bat um vierteljährliche Zahlungsweise. Durch Abgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2004 wurde für diesen Hund eine jährliche Hundesteuer in Höhe von 600,00 € bei monatlicher Zahlungsweise festgesetzt.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Abgabenbescheid vom 24. Februar 2004 ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Rechtslage in Niedersachsen zum 1. Oktober 2003 geändert habe und es seither laut dem Gefahrtiergesetz keine speziellen sog. Kampfhunde mehr gebe. Deshalb sei die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin, die noch eine Kampfhundaufstellung enthalte, rechtswidrig.

Durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Hund erst nach dem maßgeblichen Stichtag 4. Juli 2000 angeschafft worden sei und deshalb dem erhöhten Steuersatz unterliege. Die Änderung des Niedersächsischen Hundegesetzes, das ausschließlich ordnungsrechtliche Angelegenheiten betreffe, berühre die hundesteuerrechtlichen Regelungen nicht.

Am 23. März 2004 hat der Antragsteller den Verwaltungsrechtsweg beschritten und neben der Klage gegen den o.a. Widerspruchsbescheid um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur ergänzenden Begründung bezieht er sich auf niedrigere Hundesteuersätze in den Städten Salzgitter, Wolfsburg, Peine und Gifhorn.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (5 A 88/04) gegen den Abgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie neben der Wiederholung der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden aus, dass die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer erhöhten Steuer für das Halten von Kampfhunden durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2001 – 9 BN 2/01 – bestätigt worden sei. Eine Unzulässigkeit lasse sich nicht aus der Entscheidung über die Niedersächsische Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere herleiten.

In dem hier vorliegenden Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, d.h. der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, wozu auch die Erhebung von Hundesteuer gehört, kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) nur Erfolg haben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
[/B]Ernstliche Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 bestehen nicht.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitigen „Kampfhundesteuersatzes“ ist § 3 Abs. 1 und 4 NKAG i.V.m. § 3 der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 1996 (Amtsblatt für die Stadt Braunschweig, S. 41), geändert durch die hier maßgebende Erste Änderungssatzung vom 4. Juli 2000 (Amtsblatt für die Stadt Braunschweig, S. 27) sowie Zweite Änderungssatzung vom 14. November 2000 (Amtsblatt für die Stadt Braunschweig, S. 80), zuletzt bezüglich der Steuerhöhe angepasst durch Dritte Änderungssatzung vom 10. Dezember 2002 (Amtsblatt für die Stadt Braunschweig, S. 239).

Nach § 3 Abs. 1 a) Hundesteuersatzung beträgt die Jahressteuer für den ersten Hund 120,00 €, dagegen nach § 3 Abs. 1d) Hundesteuersatzung für den ersten Kampfhund, der nach dem 4. Juli 2000 angeschafft wurde, 600,00 €. In § 3 Abs. 3 Hundesteuersatzung ist der Begriff des Kampfhundes wie folgt definiert:
„Kampfhunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls:
a) Bullterrier,
b) American Staffordshire Terrier,
c) Pit Bull Terrier,
d) Rottweiler,
e) Fila Brasileiro,
f) Kaukasischer Owtscharka,
g) Mastiff,
h) Mastino Espanol,
i) Mastino Napoletano,
j) Staffordshire Bullterrier,
k) Tosa-Inu,
l) Bullmastiff,
m) Dogo Argentino,
n) Dobermann,
o) Kreuzungen mit Hunden der Buchstaben a) bis n),”

In Anwendung dieser Vorschriften liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des erhöhten Hundesteuersatzes von jährlich 600,00 € vor. „D.“ ist vom Antragsteller nämlich nach dem 4. Juli 2000 angeschafft worden; auf den Zeitpunkt der Geburt des Tieres kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung nicht an. Außerdem ist „D.“ nach der Aufzählung in § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstaben b) und o) ein Kampfhund im Sinne der Hundesteuersatzung. Zwar folgt die dazu erforderliche „Kampfhunde“eigenschaft des American Staffordshire Terriers nicht schon aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Hundesteuersatzung. Nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck erfasst diese Bestimmung nur diejenigen Hunde, die sich im Einzelfall unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit als (individuell) gefährlich erwiesen haben. Denn diejenigen Hunde, bei denen kraft ihrer Rassezugehörigkeit die „Kampfhundeeigenschaft“ vermutet wird, sind abschließend in § 3 Abs. 3 Satz 2 Hundesteuersatzung erfasst, während Satz 1 zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteil des Nds. OVG v. 5.8.2002 – 13 L 4102/00 – NST-N 2002, 319 f) ergänzend nach Art einer Generalklausel individuell gefährliche Hunde als Kampfhunde einstuft.

Im Gegensatz zu der durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. November 2002 – 5 A 187/01 – beurteilten Hundesteuersatzung der Stadt Salzgitter sieht die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin nicht eine Regelung vor, wonach eine Ermäßigung des erhöhten „Kampfhundesteuersatzes“ auf den „Grund“-Steuersatz greift, wenn nachgewiesen ist, dass von dem jeweiligen Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausgeht. Deshalb sind die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 19. November 2002 – 5 A 187/01 – auch nicht übertragbar. Eine entsprechende Regelung ist aus Rechtsgründen auch nicht geboten.

Die demnach für die Erhebung des erhöhten Hundesteuersatzes von 600,00 € maßgebenden Vorschriften des § 3 Abs. 1 d) i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Hundesteuersatzung sind auch wirksam.
Der Wirksamkeit dieser Regelungen steht nicht entgegen, dass in Niedersachsen keine gefahrenabwehrrechtliche Vorschrift mehr besteht, die auf „Kampfhunde“ abstellt, die in einer Rasseliste zusammengestellt sind (vgl. NHundG vom 12.12.2002 – GVBl. S. 2 – i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 30.10.2003 – GVBl. S. 367). Denn die Rechtsgrundlage für den Erlass hundesteuerrechtlicher Regelung ist nach den obigen Ausführungen nicht das Gefahrenabwehrrecht, sondern die dort genannte Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. Im Gegensatz zu einer konkreten Gefahr, die grundsätzlich für ein gefahrenabwehrrechtliches Eingreifen erforderlich ist (vgl. z.B. § 11 i.V.m. § 2 Nr. 1a NSOG), ist es beim Erlass hundesteuerrechtlicher Vorschriften nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Lenkungswirkung dieser Regelungen auf abstrakte Gefahren abgestellt wird, die ihren Ausdruck in einer Liste von Hunderasse finden. Der Satzungsgeber darf aufgrund des ihm zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraums eine Liste von solchen Hunden aufstellen, für die die „Kampfhundeeigenschaft“ unwiderleglich vermutet und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz belegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2001 – 9 BN 2.01 – DVBl. 2002, S. 67, unter Bezugnahme auf Urteil vom 19.1.2000 – 1 C 8.99 – BVerwGE 110, 265 – m.w.N.).


Es muss aber gewährleistet sein, dass auch andere Hunde, die nicht zu den ausdrücklich genannten Rassen gehören, die aber wie diese wegen ihrer Bissigkeit eine erhöhte Gefahr für Dritte darstellen, dem erhöhten Steuersatz unterfallen (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 5. August 2002 – 13 L 4102/00, aaO.). Der zuletzt genannten Forderung ist die Antragsgegnerin durch die Generalklausel in § 3 Abs. 3 Satz 1 Hundesteuersatzung gerecht geworden.
Die Regelung über die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Eine Ungleichbehandlung liegt nicht schon dann vor, wenn unterschiedliche Normgeber bzw. Hoheitsträger, wie z.B. die vom Antragsteller genannten Nachbarstädte von Braunschweig, unterschiedliche Hundesteuersatzungen erlassen haben, da der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nur jeweils denselben Normgeber bindet, aber nicht unterschiedliche.

Es verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG, dass die Antragsgegnerin nur für die nach dem 4. Juli 2000 angeschafften Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz vorsieht. Es ist sachgerecht, diesen Zeitpunkt zur Abgrenzung zu verwenden, da am 4. Juli 2000 die Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung erlassen wurde, durch die der Kampfhundbegriff eingeführt wurde. Somit werden nur die Hundehalter erfasst, die sich nach Inkrafttreten der Neuregelung einen Kampfhund angeschafft haben. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob ein Tier schon vor diesem Stichtag geboren wurde, da die Hundesteuersatzung allein auf das Halten eines Hundes abstellt.

Auch in der unterschiedlichen Behandlung von „Kampfhunden“ und sonstigen Hunden liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei ist insoweit nur auf die Rechtmäßigkeit der Regelung hinsichtlich der Hunderasse „American Staffordshire Terrier“ abzustellen, da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, zutreffend anerkannt ist, dass nach dem Sinn und Zweck einer solchen „Rasseliste“ in einer Hundesteuersatzung die Regelung selbst dann, wenn hinsichtlich anderer dort aufgeführter Rassen die Einbeziehung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig sein sollte, die Regelung hinsichtlich der übrigen Rassen nach dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers unverändert Bestand hat (vgl. nur Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 19.1.2000 – 11 C 8/99 - BVerwGE 110, 265 ff, Ziffer 2 c) der Gründe gerade für Bullterrier). Es spricht unter Auswertung der auch bereits im Verfahren 5 A 187/01 gewürdigten Unterlagen nichts dafür, dass für Hunde der Rasse „American Staffordshire Terrier“ im Jahr 2000, als die Antragsgegnerin hierfür eine „Kampfhundesteuer“ einführte, die dieser Satzung zu Grunde liegende Annahme einer rassebedingten vermuteten Gefährlichkeit nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang stand. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht im o.a. Beschluss vom 10.10.2001 – 9 BN 2.01 –gerade bezüglich der Aufnahme der Hunderasse „American Staffordshire Terrier“ in die Rasseliste einen Verstoß gegen Art. 3 Abs 1 GG verneint. Auch das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt bezüglich der Rasse „American Staffordshire Terrier“ sogar bei der Überprüfung ordnungsrechtlicher Maßnahmen festgestellt, dass es mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes dieser Rasse an die Zugehörigkeit zu dieser Rasse angeknüpft wird, weil es hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür gibt, dass solche Hunde für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Auch die Annahme, dass bei Hunden anderer Rassen wie dem Deutschen Schäferhund eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2004 – 1 BvR 492/04 – unter Bezugnahme auf Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 zum Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 – BGBl. I S.530 – sowie weitere Beschlüsse vom 29. März 2004 in den Verfahren 1 BvR 1770/02 und 1 BvR 1891/02 – alle recherchiert unter ).

Allerdings ist der Satzungsgeber – wie jeder Normgeber – gehalten, das Beißverhalten von Hunden zu beobachten und gegebenenfalls neu zu bewerten und die maßgebende Norm den neuen Erkenntnissen anzupassen (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2004 – 1 BvR 492/04 aaO). Ist der Satzungsgeber bei Erlass seiner Satzung von einem zutreffend bewerteten Tatsachenmaterial hinsichtlich der Gefährlichkeit einer Hunderasse ausgegangen, so trifft ihn eine Pflicht zur Nachbesserung (vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts v. 18.10.2002 – 13 LA 246/02 -) „nur dann, wenn eine ursprünglich verfassungsgemäße Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist“ und durch weiteres Untätigbleiben die in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen evident verletzt würden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des ersten Senats des BVerfG vom 26.10.1995 – 1 BvR 1348/95 – NJW 1996, 651, sowie ergänzend zu den Voraussetzungen für eine Nachbesserungsverpflichtung des Normgebers Stettner, DVBl 1982, 1123 ff, und der Beschluss des Saarländischen Verfassungsgerichtshof vom 27. April 1992 – Lv 2/90 – NVwZ-RR 1993, 424 ff., Nr. 2c, mwN). Die Nachbesserungspflicht schließt also nicht generell eine fortlaufende Aktualisierung der Norm durch den Normgeber ein, sondern sie konkretisiert sich erst dann, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm erkannt oder doch jedenfalls deutlich erkennbar wird (vgl. Urteil des BVerfG v. 28.5.1993 – u.a. 2 BvF 2/90 - BVerfGE 88, 203, 309, 310).

Daran gemessen sind die streitigen Regelungen in § 3 der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteilen vom 03.07.2002 ( - 6 CN 5–8/01 -, DVBl. 2002, 1562 ff) zur Niedersächsischen Gefahrtierverordnung (GefTVO) vom 5. Juli 2000 (GVBl. S. 149) ausgeführt hat, lässt sich zwar nach dem jetzigen Erkenntnisstand der Fachwissenschaft aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Typ oder einer entsprechenden Kreuzung allein die Gefährlichkeit von Hundeindividuen nicht ableiten. Es besteht aber (unverändert) der Verdacht, dass Hunde der in Rede stehenden Rasse bzw. des in Rede stehenden Typs ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhaltens ausweisen, wobei in der Wissenschaft umstritten ist, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen Ursachen – Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse - für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukommt. Weder aussagekräftige Statistiken noch sonstiges belastbares Material noch genetische Untersuchungen lägen dazu vor. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen, die bereits im Urteil vom 19. November 2002 – 5 A 187/01 gewürdigt wurden, ist insoweit zu ergänzen, dass auch nach in der Schweiz durchgeführten Studien (vgl. www. bvet.ch/medien-info zu den Ergebnissen einer vom schweizerischen Bundesamt für Veterinärwesen BVET unterstützten Studie aus den Jahren 2000 und 2001 zu Hundebissen in der Schweiz) für die Frage der Gefährlichkeit eines Hundes die Rassezugehörigkeit nicht das prägende Merkmal ist. Umgekehrt wird jedoch festgestellt, dass nicht nur in absoluten, sondern auch in relativen Zahlen Hunde bestimmter Rassen öfter durch Aggressivität auffallen als andere Rassen, es sich also bei der Anknüpfung an die Rassezugehörigkeit für eine vermutete abstrakte Gefährlichkeit jedenfalls nicht um ein erwiesener Maßen vollkommen ungeeignetes Merkmal handelt. Für die hier betroffene Rasse der American Staffordshire Terrier gilt nichts anderes.
 
Ich danke euch herzlich für die Antworten, damit ist mir schon einwenig geholfen, ich habe auch nochmals am Wochenende gegoogelt und einige Sachen gefunden aber trotzedem wäre es schön, wenn Ihr für mich noch weitere Infos habt, dass Ihr sie hier einstellt. Danke und schönen Tag noch....
 
Wolfgang schrieb:
Es ist richtig, daß es in dem neuen niedersächsischen Hundegesetz keine Rasseliste mehr gibt, aber wie oben gesagt spielt das für die Erhebung einer Kampfhundesteuer keine Rolle.
verstehe ich das richtig, wenn die gemeinde meint, ein dackel sei gefährlich, dann können die 600 euro steuer erheben? is ja wie im mittelalter:(
 
Die Hundesteuer ist lokales Recht.
Da kann jedes Dörfchen machen, was es will.
Beispielsweise die "Hunderasse" Bulldoggen als unerwünschte Hunde reinschreiben.

Die Grenzen findet solcherlei Unsinn nur in der Vorschrift, dass die Steuer "keine erdrosselnde Wirkung" haben darf - wie immer dieser Begriff zu verstehen ist Außerdem gibt es wohl ein gutes Gerichtsurteil, wonach eine Strafsteuer für Listenhunde unwirksam ist, wenn nicht gleichzeitig diese Steuer auch für tatsächlich gefährliche Hunde (jeder Rasse) gilt. Also: Strafsteuer ist unzulässig, wenn nicht auch gleichzeitig gefährliche (z.B.) Schäferhunde zu dieser herangezogen werden.
 
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