Gericht setzt einen Punkt der Hundehalterverordnung außer Vollzug
Frankfurt (Oder) (ddp-lbg).
Die brandenburgische Hundehalterverordnung ist in einem Punkt außer Vollzug gesetzt worden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Frankfurt (Oder) setzte die Regelung aus, wonach die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen
Hundes an die Kastration oder Sterilisation des Tieres gebunden ist, wie das OVG am Dienstag mitteilte. Die Richter lehnten allerdings
mehrere Anträge ab, die gesamte Verordnung durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen.
Das OVG führte zur Begründung an, mit Blick auf Gesundheit und Leben der Bevölkerung müssten die Bedenken der Antragsteller gegen die Verordnung vorläufig zurückgestellt werden. Als «maßlos und
vollständig unakzeptabel» bezeichneten die Richter Äußerungen einzelner Beschwerdeführer, sie seien einem «Pogrom» ausgesetzt. Die Ausnahme hinsichtlich der Kastrierung oder Sterilisierung sei gemacht worden, weil hierdurch unumkehrbare Fakten geschaffen würden. Dies sei bis zu einer Hauptsachenentscheidung des Gericht nicht
gerechtfertigt.
(Aktenzeichen 4 B 155, 163, 174, 178, 288/00.NE
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merlin
Frankfurt (Oder) (ddp-lbg).
Die brandenburgische Hundehalterverordnung ist in einem Punkt außer Vollzug gesetzt worden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Frankfurt (Oder) setzte die Regelung aus, wonach die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen
Hundes an die Kastration oder Sterilisation des Tieres gebunden ist, wie das OVG am Dienstag mitteilte. Die Richter lehnten allerdings
mehrere Anträge ab, die gesamte Verordnung durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen.
Das OVG führte zur Begründung an, mit Blick auf Gesundheit und Leben der Bevölkerung müssten die Bedenken der Antragsteller gegen die Verordnung vorläufig zurückgestellt werden. Als «maßlos und
vollständig unakzeptabel» bezeichneten die Richter Äußerungen einzelner Beschwerdeführer, sie seien einem «Pogrom» ausgesetzt. Die Ausnahme hinsichtlich der Kastrierung oder Sterilisierung sei gemacht worden, weil hierdurch unumkehrbare Fakten geschaffen würden. Dies sei bis zu einer Hauptsachenentscheidung des Gericht nicht
gerechtfertigt.
(Aktenzeichen 4 B 155, 163, 174, 178, 288/00.NE
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