Görlitz Festnahmen nach Hunde-Attacke auf Polizisten

  • 5. Mai 2024
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Hi Podifan ... hast du hier schon mal geguckt?
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Prima, Hund nicht erschossen, sondern an Bekannte des Halters übergaben.
ABER :
wer seinen Hund auf jemanden hetzt, dem gebührt lebenslanges HUNDEHALTUNGSVERBOT
 
Der kriegt den Hund wieder??????? :sauer:
Das ist eine Schweinerei!
 
Da fällt mir nichts mehr ein :sauer: der Hund kann einem ja leid tun
 
Ja ja, und wenn dann ernsthaft mal was passiert wars wieder der böse Hund....
schade, dass keine Rasse dabei steht (vielleicht auch gut). Hoffen wir mal, es war ein Zwergpudel und kein Rotti etc. :eg:
 
Nach welcher Rechtsgrundlage sollte der Hund denn eingezogen werden?

Die MUESSEN den Hund wieder aushändigen.
 
Hier gilt der Hund als Waffe, wenn er auf jemanden gehetzt wurde und diesem "Befehl" auch gehorchte. Was ja hier der Fall war. Somit dürfte diese "Waffe" eingezogen werden.
Hab ich in meinem Wohnkanton schon erlebt. Der Hund wurde nicht eingeschläfert, lebt jetzt bei einer hundeerfahrenen Familie und wurde nicht wieder auffällig. Hat auch die Überprüfung bei einem Hundetrainer, die durch den Amtsvet angeordnet wurde, gut bestanden.
Das es so bei jedem dieser Hunde abläuft ist natürlich Wunschdenken, dass ist mir auch klar. Aber wenn man wollte, würde man sicher einen Grund finden, dem den Hund weg zu nehmen.
 
bekomm ich auch ein schlagstock zurück wenn ich damit auf polizisten losgeh?
 
Hier gilt der Hund als Waffe, wenn er auf jemanden gehetzt wurde und diesem "Befehl" auch gehorchte. Was ja hier der Fall war. Somit dürfte diese "Waffe" eingezogen werden.

Aber ganz sicher nicht durch die Polizei, sondern wenn überhaupt, durch einen Richter.

Wobei ich erhebliche Zweifel anmelde, dass ein Hund den rechtlichen Status einer "Waffe" bekommt, wenn er gebissen hat. :kp: Gibt es dazu einen Präzedenzfall?

Edit: Hab mal ins Waffengesetz geguckt. Ein Hund kann keine Waffe per Definition sein.
 


Hier wurden (durch einen RICHTER) zwei Pitbulls eingezogen, diesogar ganz konkret für die Tatausübung (Koerperverletzung, Nötigung) benutzt wurden.

In der Revision wurde die richterliche Einziehungsanordnung wieder aufgehoben, weil schlichtweg die Voraussetzungen nicht vorlagen: Keine nachweisbare Gefahr für die Allgemeinheit, kein Hinweis darauf, dass der Täter auch in Zukunft beabsichtigt, mit den Hunden Straftaten zu begehen.

Es ist bei Weitem nicht so einfach, einen Hund einzuziehen (nichtmal für einen Richter, geschweige denn für die Polizei) wie sich Einige hier das vorstellen.
 
Doch, hier wurde der Hund durch die Polizei "sichergestellt". Der Staatsanwalt entschied dann Tage später, dass dieser beschlagnahmt bleibt und zusammen mit dem Vetamt, die Begutachtung.
Ein Baseballschläger ist auch nicht unbedingt eine Waffe, per Definition, wenn ich diesen jedoch schon im Auto mitführe, ohne das ich Baseball spiele, könnte dieser durch die Polizei eingezogen werden. Wenn er sogar zum Einsatz kam, dann ganz sicher. Dann zählt es als "gefährlicher Gegenstand", was einer Waffe geleichgesetzt ist, wie in dem Fall der Hund.

Präzedenzfall kenne ich keinen, der damalige Halter hat es auch nicht angefochten. Was gewesen wäre, hätte er das gemacht, kann ich natürlich nicht sagen.



Zitat Seite 5:
"Durch unkorrekte Haltung oder falsche
Ausbildung der Tiere oder der Führer respektive Halter muss ein Hund unter Umständen
einem gefährlichen Gegenstand oder gar einer Waffe gleichgesetzt werden."

P.S. mit den deutschen Gesetzen kenne ich mich nicht aus, aber in der Schweiz ist es schon so, dass man könnte, aber leider oft nicht macht....
 
Nach welcher Rechtsgrundlage sollte der Hund denn eingezogen werden?

Die MUESSEN den Hund wieder aushändigen.


binmir ganz sicher das der halter in den nächsten tagen besuch vom ordnungsamt bekommt zwecks besimmten auflagen.
die er höchstwahrscheinlich nicht erfüllen kann oder will und dann ist der hund weg;)
 
In Deutschland mutiert ein Hund, der gebissen hat, nicht zum "gefährlichen Gegenstand" (diesen Rechtsbegriff gibt es hier gar nicht, es gibt entweder "verbotene Gegenstände" nach dem Waffengesetz oder "gefährliche Werkzeuge" nach dem StGB), sondern zum "gefährlichen Hund" nach dem jeweiligen Hundegesetz/der HundeVO. Damit unterliegt er dann zwar den jeweiligen Auflagen, aber allein die Tatsache, dass er jetzt ein "gefährlicher Hund" ist, rechtfertigt keine Einziehung.

Wenn die Polizeibehörde nach dem Polizeigesetz einen Hund einziehen will, richtet sich das hier in Baden-Württemberg (jedes Bundesland hat sein eigenes Polizeigesetz) nach § 34 PolG. Die Voraussetzung für die Einziehung ist, dass "die beschlagnahmte Sache nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten". Das wäre z. B der Fall bei einer fehlenden Halteerlaubnis. Nur, weil der Hund ein Mal gebissen hat, laesst dies nicht automatisch den Schluss zu, dass der Halter ihn in Zukunft immer wieder auf Menschen hetzen wird. Siehe auch den von mir eingestellten Link oben, mit den beiden Pitbull Terriern.

@ wellblechdach

Ja, Auflagen wird es ganz sicher geben. Und wenn die Halter diese nicht erfüllen können, dann kommt der Hund auch weg. Aber erst dann. Denn dann sind die Voraussetzungen zur Einziehung erfüllt.
 
Da bekommt doch echt Zweifel am "Rechtsstaat" wenn erschiessen einfacher ist als das Wegnehmen von ungeeigneten Haltern. :sauer:
Hat eigentlich noch irgendjemand, der solche Gesetze macht oder durchsetzt einen Funken gesunden Menschenverstand ? Ich zweifle immer mehr daran...
 
Der HH benimmt sich wie ein ***** und dem Hund drohen Konsequenzen?? :sauer: Der Typ gehört bestraft und ihm ein LEBENSLANGES Hundehalteverbot auferlegt. Der Hund gehört an einen VERANTWORTUNGSVOLLEN HH vermittelt!
 
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