23.01.2008
Kampfhundeeigenschaft: Äußere Ähnlichkeit nicht ausreichend
(Val) Zur Feststellung der Kampfhundeeigenschaft eines Mischlingshundes reicht es nicht aus, dass ein Hund lediglich in Teilen dem äußeren Erscheinungsbild einer Kampfhunderasse ähnelt. Die charakteristischen Merkmale der Rasse müssen im äußeren Erscheinungsbild signifikant sein und dominieren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart. Der Klage einer Hundesbesitzerin gegen die angeordnete Untersagung der Haltung ihres Mischlingshundes war damit erfolgreich.
Die Klägerin hat keine Papiere für ihren Hund. Er wurde deshalb amtstierärztlich untersucht, wonach es sich vom Phänotyp her bei dem Hund sowohl um einen American Pitbull Terrier als auch einen American Staffordshire Terrier handle. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Da die Klägerin keine solche Erlaubnis besitzt, wurde ihr die Haltung des Tieres untersagt. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Das VG erachtete die Untersagung der Hundehaltung für rechtswidrig. Nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde werde zwar bei den Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund aufgrund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nicht nachgewiesen werde, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweise.
Der Hund der Klägerin sei jedoch kein Kampfhund in diesem Sinne. Er gehöre zu keiner bestimmten Rasse. Er sei, wie der Sachverständige in der der mündlichen Verhandlung festgestellt habe, weder ein American Staffordshire Terrier noch einen Bullterrier oder ein Pitt Bullterrier. Auch entstamme er nicht aus einer Kreuzung unter den genannten Kampfhunden oder mit anderen Hunden im Sinne der Polizeiverordnung.
Es könne aber nicht ausreichen, dass lediglich in Teilen ein Hund dem äußeren Erscheinungsbild einer Kampfhunderasse ähnle. Die Rassestandards müssten im äußeren Erscheinungsbild signifikant sein und dominieren. Hierauf könne auch bei einer Kreuzung schon im Hinblick auf eine sonst kaum noch zu praktizierende und berechenbare Anwendung der Norm nicht verzichtet werden. Nur so bleibe die Vorschrift für die Ordnungsbehörden auch handhabbar, stellte das VG klar.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.10.2007, 5 K 4370/06
Kampfhundeeigenschaft: Äußere Ähnlichkeit nicht ausreichend
(Val) Zur Feststellung der Kampfhundeeigenschaft eines Mischlingshundes reicht es nicht aus, dass ein Hund lediglich in Teilen dem äußeren Erscheinungsbild einer Kampfhunderasse ähnelt. Die charakteristischen Merkmale der Rasse müssen im äußeren Erscheinungsbild signifikant sein und dominieren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart. Der Klage einer Hundesbesitzerin gegen die angeordnete Untersagung der Haltung ihres Mischlingshundes war damit erfolgreich.
Die Klägerin hat keine Papiere für ihren Hund. Er wurde deshalb amtstierärztlich untersucht, wonach es sich vom Phänotyp her bei dem Hund sowohl um einen American Pitbull Terrier als auch einen American Staffordshire Terrier handle. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Da die Klägerin keine solche Erlaubnis besitzt, wurde ihr die Haltung des Tieres untersagt. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Das VG erachtete die Untersagung der Hundehaltung für rechtswidrig. Nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde werde zwar bei den Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund aufgrund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nicht nachgewiesen werde, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweise.
Der Hund der Klägerin sei jedoch kein Kampfhund in diesem Sinne. Er gehöre zu keiner bestimmten Rasse. Er sei, wie der Sachverständige in der der mündlichen Verhandlung festgestellt habe, weder ein American Staffordshire Terrier noch einen Bullterrier oder ein Pitt Bullterrier. Auch entstamme er nicht aus einer Kreuzung unter den genannten Kampfhunden oder mit anderen Hunden im Sinne der Polizeiverordnung.
Es könne aber nicht ausreichen, dass lediglich in Teilen ein Hund dem äußeren Erscheinungsbild einer Kampfhunderasse ähnle. Die Rassestandards müssten im äußeren Erscheinungsbild signifikant sein und dominieren. Hierauf könne auch bei einer Kreuzung schon im Hinblick auf eine sonst kaum noch zu praktizierende und berechenbare Anwendung der Norm nicht verzichtet werden. Nur so bleibe die Vorschrift für die Ordnungsbehörden auch handhabbar, stellte das VG klar.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.10.2007, 5 K 4370/06