Somit besteht die Hoffnung, dass die Behörden nunmehr von ihrer in den letzten Jahren häufig durchgeführten strittigen Praxis abweichen, solchen Tierschutzvereinen, die der neuen Erlaubnispflicht unterliegen, nicht mehr eine Erlaubnis für einen gewerbsmäßigen Handel aufzwingen zu wollen. Dafür spricht auch, dass Behörden beim Antrag die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG nicht mehr unter "Gerwerbsmäßig" einordnen (siehe Antrag Landkreis München).