Ich weiß leider nicht mehr wo, aber irgendwo hab ich mal gelesen, dass solche "gemeindeeigenen Rasselisten" rechtlich anfechtbar seien - es sei denn, die Gemeinde erbringt einen eigenen Nachweis für die Gefährlichkeit. Gemeinden können zwar in Hundesatzungen auf landesweite Rasselisten verweisen, aber selbst diese bedürfen der Gesetzesform. In RP wurde die Rasseliste z.B. aufgehoben, weil sie per Verordnung erlassen wurde.