Ab dem 1. Januar 2010 ist die Haltung und Zucht von Hunden der Rassetypenliste II verboten. Für am 31. Dezember 2009 im Kanton Zürich bestehende Haltungen ist eine Haltebewilligung notwendig. Die vorübergehende Haltung von Hunden der Rassetypenliste II bis zu max. 30 Tagen pro Kalenderjahr ist erlaubt, jedoch gilt für diese Hunde die Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum und es kann keine Haltebewilligung erlangt werden.
Das Gesuch für die Bewilligung für bestehende Haltungen (siehe Formulare unten) ist von allen Halterinnen und Haltern von Hunden der Rassetypenliste II, bis spätestens 31. März 2010 dem Veterinäramt einzureichen. Wer nach bisherigem Recht über eine Ausnahmebewilligung betreffend Maulkorb- und Leinenpflicht verfügt, kann das kurze Gesuchsformular ausfüllen und hat nur den Haftpflichtnachweis beizubringen. Für die übrigen bestehenden Haltungen mit Hunden der Rassetypenliste II ist das umfassende Gesuchsformular auszufüllen und sämtliche angegebenen Beilagen sind beizubringen. Für diese Hunde besteht nach wie vor die Maulkorb- und Leinenpflicht, solange die Haltebewilligung nicht erteilt ist.
Die Haltebewilligung wird ausschliesslich auf die Halterin bzw den Halter eines Hundes ausgestellt und kann mit Auflagen versehen sein. Die Kosten, welche sich im Rahmen der Erteilung der Haltebewilligung ergeben, werden der Halterin bzw. dem Halter verrechnet.
Gesuch findet man hier:
Das Gesuch für die Bewilligung für bestehende Haltungen (siehe Formulare unten) ist von allen Halterinnen und Haltern von Hunden der Rassetypenliste II, bis spätestens 31. März 2010 dem Veterinäramt einzureichen. Wer nach bisherigem Recht über eine Ausnahmebewilligung betreffend Maulkorb- und Leinenpflicht verfügt, kann das kurze Gesuchsformular ausfüllen und hat nur den Haftpflichtnachweis beizubringen. Für die übrigen bestehenden Haltungen mit Hunden der Rassetypenliste II ist das umfassende Gesuchsformular auszufüllen und sämtliche angegebenen Beilagen sind beizubringen. Für diese Hunde besteht nach wie vor die Maulkorb- und Leinenpflicht, solange die Haltebewilligung nicht erteilt ist.
Die Haltebewilligung wird ausschliesslich auf die Halterin bzw den Halter eines Hundes ausgestellt und kann mit Auflagen versehen sein. Die Kosten, welche sich im Rahmen der Erteilung der Haltebewilligung ergeben, werden der Halterin bzw. dem Halter verrechnet.
Gesuch findet man hier: