Hallo MIDIVI,
danke für Deine Info, aber laut Aussage von Herrn Kuhn ( Ordnungsbehörde-und Aufsichtsdirektion RP in Trier ) kann der Hund mit uns nach RP ziehen, da wir bereits im Besitz des Hundes sind. Aber er muß unfruchtbar gemacht werden. Das heißt, unser 10 Monate alter Rüde soll kastriert werden. Da aber habe ich etwas dagegen. Ich will nicht züchten oder vermehren, aber einem gesunden Hund die Eier weg kommt nicht in Frage. Dies habe ich auch so geäußert. Nun eine weitere offene Frage, gibt es zu dieser Operation eine Alternative wie zum Beispiel beim Mann die Sterilisation?
Gruß Timpe10
Ich kenne Hr. Kuhn und den ADD.
So eine Aussage von ihm?
DAS wundert mich ehrlich gesagt total.....
Habt ihr mit Hr. Kuhn persönlich gesprochen?
Laßt euch das schriftlich geben.
Die Einfuhr ist definitiv verboten - Besitz hin oder her. Da könnte ja sonst jeder kommen.
Der Hund ist nicht aus deutschem Bestand, das ist der springende Punkt.
Bist du sicher, das Hr. Kuhn das richtig aufgefasst hat, was ihr ihm erzählt habt?
Ich bezweifle das stark, sehr stark......
Er hat das bestimmt etwas missverstanden.
Ich gehe stark davon aus, das er gemeint hat, das innerhalb Deutschlands die Einfuhr von Bundesland XY nach RLP kein Problem ist, solange der Hund kastriert ist / wird.
Mit welcher Begründung genau hat Hr. Kuhn so eine Aussage getroffen, das ein Hund aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt werden dürfte?
Der hat eure Situation bestimmt falsch aufgefasst.
Bitte schaut in dem Hundegesetz und in den Ausführungsbesimmungen nach, dort findet ihr alles zur Kastration.
In RLP müssen AmStaff, Staffbull und Pitbull theoretisch kastriert werden. Es ist zwar eine Soll-Vorschrift, aber im Endeffekt hat man keine Chance, wenn das Ordnungsamt sagt: Eier ab.
Ausnahmen gibt es nur selten bei Krankheit des Hundes etc.
Man kann den Hund auch "abspritzen", allerdings halte ich diese Methode für sehr bedenklich und sie wird auch nicht von jedem Ordnungsamt anerkannt.
Hier nochmal Infos zur Einfuhr:
Da ist ganz klar geregelt, das die Einfuhr von 4 Hunden verboten ist, die nicht aus deutschem Bestand sind und die dauerhaft hier bleiben sollen.
HundVerbrEinfG § 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
HundVerbrEinfG § 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
HundVerbrEinfG § 7 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können
1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden