Rechtslage Zaun

Hannibal

KSG-Verhüterli™
15 Jahre Mitglied
Fiel mir grad bei Yve`s Frage auf, wegen ihrem Hund, wie hoch der Zaun sein muß, damit der Hund nicht rüberspringt.


Aber wie wäre dann die Rechtslage,bzw. welche Vorgabe würde vorgehen, wenn man einen Kategorie 1 Hund hat oder zulegen will, nach den Auflagen für einen sicheren Zaun sorgen müßte, auf der anderen Seite aber die Gemeinde/ Stadt für das Wohngebiet nur Zäune in einer Höhe von 1m, oder wie Birgit schrieb, gar keine Zäune als verpflichtende Vorgabe gibt.
Oder wird dann aufgrund der Bebauungsvorgaben der Hund gleich gar nicht erst erlaubt?
 
  • 4. Mai 2024
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Hannibal schrieb:
Aber wie wäre dann die Rechtslage,bzw. welche Vorgabe würde vorgehen, wenn man einen Kategorie 1 Hund hat oder zulegen will, nach den Auflagen für einen sicheren Zaun sorgen müßte, auf der anderen Seite aber die Gemeinde/ Stadt für das Wohngebiet nur Zäune in einer Höhe von 1m, oder wie Birgit schrieb, gar keine Zäune als verpflichtende Vorgabe gibt.
Hallo Hannibal,
ich denke, hier muss unterschieden werden in:
a) Grundstückszaun
b) Zwingerzaun
Wenn z.B. in einer Gemeinde Grundstückszäune nur bis 1m Höhe erlaubt sind, kann auf diesem Grundstück zusätzlich ein Zwinger mit z.B. 2m-Zaun errichtet werden. Pech dann allerdings für den Hund, da er dann nicht das ganze Grundstück zur Verfügung hat.
Klaus
 
Auch ne Idee. Daran hab ich noch gar nicht gedacht.
Trotzdem interessiert mich schon die rechtliche Lage, denn der "Zwinger" wäre ja dann nur die Notlösung.
 
Hannibal schrieb:
Trotzdem interessiert mich schon die rechtliche Lage
Verständlich. Ich denke, ohne hier einen rechtsverbindlichen Rat geben zu können:
an erster Stelle steht die Bauordnung der Gemeinde. Daran habe sich alle Bauherren und Grundstücksbesitzer zu orientieren. Steht diese Bauordnung im Wiederspruch zu den eigenen Wünschen (egal ob hohe Hecke oder hoher Grundstückszaun), bleibt nur die Möglichkeit bei der Gemeinde-Bauverwaltung zu versuchen, die Bauordnung abändern zu lassen (was vermutlich schwierig wird), oder eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen (ist sicher einfacher, wenn es z.B. um ein Randgrundstück geht). Scheitert man dort, bleibt letztendlich nur der Klageweg (ist sicher auch ziemlich aussichtslos und recht langwierig und teuer.
Klaus
 
Hallo,

in Bayern (ich weiß nicht, wo noch), muss der Grundstückszaun für einen Kat. 1ser mindestens 2,50 oder 2 Meter hoch sein.

Wenn man das macht, kann es einem bei einem Wohngebiet aber passieren, dass man in dem Fall gar keine so hohen Zaun bauen darf.
Also Pech gehabt :(
Gab sogar schon Leute, die deshalb ihre Hunde abgeben mussten.
Hilft wohl nur Umziehen, wenn das möglich ist.
lg,
Kaze
 
Wir haben zwar ausbruchsichere Zwinger (nur zeitweise genutzt), trotzdem kontrollierte das OA das ausbruchsichere Grundstück.
Ich denke, die Bauordnung der Gemeinde hat in jedem Fall den Vorrang, Pech für die Listis.....und zum K****..........
 
öööhhm.... aber welche maximale größe der zwinger haben darf, das steht doch in keiner bebauungsverordnung? ich meine, wenn man jetzt bsp. für ein reihenhaus einen garten von, sagen wir, 200 qm hat - dann darf man den "zwinger" innerhalb der grundstückseinzäunung doch etwa genausogroß bauen? ;)
 
Bei uns kam das Ordnungsamt und hat Maß genommen.

Die rechte und linke Seite vom Garten hat eine 2 m hohe Mauer. Und vor Kopf haben wir einen 193 hohen dicken Stahlzaun.
Laut unser Ordnungsamt muß unser Grundstück mit 1,80 Höhe abgesichert sein, wenn die Tiere frei in den Garten dürfen
 
Das Ordnungsamt in Bremen verlang einen mind. 2m hohen Zaun. Ob das nun regional variiert, keine Ahnung...

Wolfgang, huhu, weisst Du das?
 
Wenn ein Privatgrundstück nicht ausbruchsicher eingezäunt werden kann, weil z.B. baurechtlich keine oder nur niedrige Zäune zulässig sind, ist das kein berechtigter Grund für die Verweigerung einer Halteerlaubnis! Es bedeutet lediglich, daß der Hund außerhalb des Gebäudes bzw. der ausbruchsicheren Grundstücksbereiche angeleint zu führen ist. In die Halteerlaubnis wird in solchen Fällen eine entsprechende Auflage aufgenommen.

NRW z.B. hat dies in den Verwaltungsvorschriften klargestellt:

Haltung innerhalb eines befriedeten Besitztums

Der Begriff "befriedetes Besitztum" ist ein hinlänglich bestimmter Rechtsbegriff. Gemeint ist damit ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc. gegenüber öffentlichen oder anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich. Dazu zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen.

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 dürfen sich mit Zustimmung des Grundstückseigentümers frei innerhalb befriedeter Besitztümer bewegen. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche (Flure, Aufzüge, Treppenhäuser und Zuwege bei Mehrfamilienhäusern).

Die Hundehalterin/den Hundehalter oder die Aufsichtsperson trifft die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Art, Umfang und Maß der erforderlichen Schutzvorrichtungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes. Bei der Öffnung von Türen, Toren etc. hat die Halterin/der Halter oder die Aufsichtsperson den Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann (ggf. Auflage zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 4).

Durch eine Anbindehaltung im Sinne von § 7 der Tierschutz-Hundeverordnung ist die Einhaltung der Sicherungspflicht des § 5 Abs. 1 in der Regel gewährleistet.
 
Hallo Wolfgang,
Deine umfassende Erklärung zeigt aber nicht die Prioritäten auf. Also: Darf in einem Gebiet, in dem nur 1m-Zäune erlaubt sind, vom Hundehalter dieser Zaun auf z.B. 2m erhöht werden, um der Vorschrift"Die Hundehalterin/den Hundehalter oder die Aufsichtsperson trifft die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist." nachzukommen.
Klaus
 
Klaus, ich lese da heraus, dass man das nicht darf und man sich in diesem Falle etwas einfallen lassen muss um den Vorschriften der Gefahren-Hundeverordnung u.s.w. Genüge zu tun.
 
Birgit schrieb:
Klaus, ich lese da heraus, dass man das nicht darf und man sich in diesem Falle etwas einfallen lassen muss um den Vorschriften der Gefahren-Hundeverordnung u.s.w. Genüge zu tun.
Hallo Birgit,
so sehe ich das auch. Da bliebe letztendlich dann aber nur die Wohnungshaltung, ein Zwinger auf dem Grundstück oder das Anketten.
Alles Voraussetungen, die in meinen Augen abzulehnen sind. Also: Wer sich einen Hund anschaffen, oder umziehen möchte/muss, sollte sich unbedingt vorab nach den Haltungsmöglichkeiten erkundigen.
Klaus
 
Ninchen schrieb:
öööhhm.... aber welche maximale größe der zwinger haben darf, das steht doch in keiner bebauungsverordnung? ich meine, wenn man jetzt bsp. für ein reihenhaus einen garten von, sagen wir, 200 qm hat - dann darf man den "zwinger" innerhalb der grundstückseinzäunung doch etwa genausogroß bauen? ;)
jein, es kommt drauf an, was der Bebauungsplan erlaubt. So ein Plan schreibt vor was du dir in dein Grundstück stellen darfst und vorallem wie gross es sein darf. Selbst die Bepflanzung wird oftmals darin festgeschrieben. Oder ist das nur in Bayern so !? :verwirrt:
Soweit ich mich erinnern kann, kann in so einem Plan auch drinstehen wie hoch eine Hecke oder Zaun max. sein darf.
Ich frag mich sowieso wer da noch durchblickt. :kindergarten:
 
kangalklaus schrieb:
Also: Darf in einem Gebiet, in dem nur 1m-Zäune erlaubt sind, vom Hundehalter dieser Zaun auf z.B. 2m erhöht werden, um der Vorschrift"Die Hundehalterin/den Hundehalter oder die Aufsichtsperson trifft die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist." nachzukommen.
Nein!
 
wo kein kläger ist gibt es auch kein richter spaß bei seite wenn man es richtig machen will muß man wohl den lästigen weg über das amt und die gemeinde gehen viel glück
 
@ am.staff07, meistens sind es doch dann nicht die Behörden, sondern die "lieben Nachbarn" ;)
 
Eben! Die lieben Nachbarn.

Trotzdem kommt hier 2 x jährlich ein Typ vom Bauamt zu Fuß durch und kontrolliert Zaunhöhen, Carports, Garagenbegrünungen, Flächenversiegelungen etc. pp.

Als meine Dobis noch Listenhunde waren durfte ich sie auf unserem Grundstück (laut Bauvorschrift nur 1-m-Zaun) nur angeleint und mit Maulkorb führen.

Ein höherer Zaun war nicht erlaubt. Ein Innenzaun (nicht auf der Grenze sondern komplett auf unserem Grundstück) wäre erlaubt gewesen, allerdings in 3 Meter Mindestabstand vom eigentlichen Grundstückszaun.

Dann hätten wir
a) keine Stellplätze mehr gehabt
b) hätte der Hund links vom Haus noch 3 Meter bis zur Hauswand, rechts vom Haus nur 1 Meter bis zur Hauswand und nach hinten raus nur 4 Meter bis zur Hauswand gehabt.

Wir haben zwar ein knapp 700 qm großes Grundstück, aber da haben wir nix davon weil wir ein ziemlich großes Haus mittig drauf stehen haben. (Grundfläche Haus 10 x 14 Meter

Unser Haus steht nach Baufenstervorschrift leider mittig auf unserem Grundstück, die größte Fläche ist Stellplatz und Einfahrt.

Und wer stellt sein Haus schon so dicht in so einen "Käfig", ich hätte vor jedem Fenster direkt in 1 oder 3 Meter Abstand dann den 2-Meter-Innenzaun gehabt.
Nee, also wirklich nicht!

Gruß
tessa
 
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