Schon wieder ein Verhaltenstest? ( NRW )

Heike P.

15 Jahre Mitglied
Hallo,

unsere Haltergenehmigung, sowie Maulkorb- und Leinenbefreiung für Apollo läuft zum 31.12.2005 ab. Jetzt bekamen wir ein Schreiben vom OA, das die Haltergenehmigung verlängert wird, für die Maulkorb und Leinenbefreiung aber ein erneuter VT nötig sei.
Mein Freund hat dann gleich auf der Gemeinde angerufen und nachgefragt, weshalb ein erneuter VT nötig sei - eine konkrete Antwort hat er nicht erhalten -" Wir machen das halt bei allen Hunden so". Antwort meines Freundes-" Das ist so nicht richtig" -Antwort -"bei allen Kampfhunden und wenn sie keinen VT machen, dann setzen sie ihrem hund halt einen Maulkorb auf und von der Leine darf er sowieso nicht".
Nachdem das Telefonat dann wieder sachlicher wurde haben wir jetzt erstmal eine kurzzeitige Verlängerung der Frist bekommen, weil Apollo momentan auf Grund neurologischer Probleme in tierärztlicher Behandlung ist.
Kann mir jemand sagen, ob es die Möglichkeit gibt einem fast 9jährigem Hund, der nie auffällig geworden ist den 3. VT in seinem Leben zu ersparen?

LG Heike
 
  • 15. Mai 2024
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Hi Heike P. ... hast du hier schon mal geguckt?
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Heike P. schrieb:
Kann mir jemand sagen, ob es die Möglichkeit gibt einem fast 9jährigem Hund, der nie auffällig geworden ist den 3. VT in seinem Leben zu ersparen?
Die erste Möglichkeit wäre, diesen Sesselpupsern mal die Verwaltungsvorschriften nahezubringen, an die sie sich zu halten haben, und dann darauf zu hoffen, daß sie genug Hirn haben, diese neuen Erkenntnisse auch zu verarbeiten :sauer: .

5.3.4
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt (vgl. § 23 Satz 2 OBG). Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/Maulkorb zu führen (vgl. Nr. 5.3.1 Satz 2), sind diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befrei-ung zu benennen. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.

Der Bescheid über die Befreiung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Er soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nummern 4.4 und 4.5 gelten entsprechend. Um eine befristet erteilte Befreiung aufrecht zu erhalten, muss die Halterin oder der Halter bei der zuständigen Ordnungsbehörde vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die zwischenzeitlich eine andere Beurteilung des Verhaltens des Hundes nahelegen, hat die Halterin oder der Halter auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde die erfolgreiche Wiederholung der Verhaltensprüfung nachzuweisen.


Sollte das mit dem "genug Hirn haben" nicht hinhauen, würde ich einen Richter bitten, ihnen das zu erklären, sprich einen guten Anwalt beauftragen.
 
Hallo Wolfgang,

ich danke für Deine Antwort. Wir werden es erst einmal selbst versuchen, den Beamten ihre Verwaltungsvorschrift nahezulegen - vielleicht gelingt es uns. Und sonst soll halt ein Anwalt ein Schreiben aufsetzen - besser dafürein paar Euro zahlen als für einen neuen VT - der stresst schliesslich auch unseren Hund.
Wenn ich ein Ergebnis habe melde ich mich.

Heike
 
Liebe Heike,

vielen Dank, ich bitte auch darum, im Zweifelsfall einen Anwalt einzuschalten, um einen Präzedenzfall zu verhindern - sonst kriegen wir in NRW hessische Verhältnisse (spei).
 
Hallo,

gestern erhielten wir die Verlängerung der Maulkorb- und Leinenbefreiung bis zum 31.3.2006 (ausgestellt auf Grund des Attestes der Tierklinik, in deren Behandlung Apollo sich wegen eines neurologischen Leidens befindet).
Gegen diesen Bescheid möchten wir nun Widerspruch einlegen, da wir keine weitere Befristung nur für 3 Monate wollen, sondern nach Möglichkeit für den Rest des Lebens unseres Hundes - ohne erneuten Verhaltenstest! Weiter verlangt die Gemeinde für diese 3 monatige Verlägerung auch noch 20 €, unserer Ansicht nach eine ziemliche Unverschämtheit - wo bleibt hier die Gleichheit vor dem Gesetz?
Für bereits erfolgte Urteile, Widersprüche oder auch Adressen guter, mit dem Thema befasster Rechtsanwälte wäre ich sehr dankbar.

Liebe Grüsse

Heike
 
Hallo Heike P,

auch wir hatten in Köln/NRW die Maulkorb- und Leinenbefreiung bis zum 31.12.2005 und so habe ich unser OA angerufen, wie es weitergeht. Man teilte mir telefonisch mit, daß ich einen formlosen Antrag zur Verlängerung stellen müßte.
Gesagt, getan ... und nun habe ich die unbefristete Verlängerung!!
Auf mein Anfragen, ob andere erwachsene Personen den Hund an der Leine auch Gassi-führen dürfen, bekam ich die schriftliche Bestätigung, da der Hund ja MK + Leinenbefreit sei, diese ihn nur an der Leine ausführen dürfen.
Fazit für mich ist:
Wenn man also informiert ist, bekommt man auch Recht....
Das Ganze hat uns dann Euro 45,-- gekostet.
Für einen RA solltest Du mal bei in Deiner Region schauen, sicherlich findest Du da Hilfe....
obwohl Wolfgang ja schon alles aufgezeigt hat.
Wir drücken Pfoten+Daumen
Angelika & Shorty
 
Auf mein Anfragen, ob andere erwachsene Personen den Hund an der Leine auch Gassi-führen dürfen, bekam ich die schriftliche Bestätigung, da der Hund ja MK + Leinenbefreit sei, diese ihn nur an der Leine ausführen dürfen.

Hmmm bin ich hier falsch informiert???? Ich weiß nur das erwachsenen Personen mit einem gültigen Sachkundenachweis Listenhunde ausführen dürfen. Ob die eine Leinen und Maulkorbbefreiung haben ist in diesem Fall meine ich völlig uninteressant. Würde mich sehr gerne eines Besseren belehren lassen.

Danke Lg Maluna
 
Hallo Angelika,

guck mal hier hab ich unter einem anderen Beitrag durch Zufall gefunden und bestätigt das was ich mir schon dachte. Egal ob Leinen oder Maulkorbbefreiung der jenige der mit dem Hund spazieren geht muß einen Sachkundenachweis haben.

Du mußt zwar nicht Halter sein, aber den Sachkundenachweis haben.

§ 8 Führen eines Hundes

(1) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist.

(2) Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt und
3. körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne von § 1 Abs. 1 zu
führen.

(3) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.

(4) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person
überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.

(5) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.


§ 6 Sachkunde

(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorzulegen. Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind.

(2) Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die Sachkundeprüfung im Sinne von Abs.1 erfolgt ist.
__________________
 
Maluna schrieb:
Auf mein Anfragen, ob andere erwachsene Personen den Hund an der Leine auch Gassi-führen dürfen, bekam ich die schriftliche Bestätigung, da der Hund ja MK + Leinenbefreit sei, diese ihn nur an der Leine ausführen dürfen.

Hmmm bin ich hier falsch informiert???? Ich weiß nur das erwachsenen Personen mit einem gültigen Sachkundenachweis Listenhunde ausführen dürfen. Ob die eine Leinen und Maulkorbbefreiung haben ist in diesem Fall meine ich völlig uninteressant. Würde mich sehr gerne eines Besseren belehren lassen.
Hier besteht ja kein Widerspruch.

Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW:

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt (vgl. § 23 Satz 2 OBG). Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/Maulkorb zu führen (vgl. Nr. 5.3.1 Satz 2), sind diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung zu benennen. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.

Jede Person, die berechtigt sein soll, den Hund ohne MK/Leine zu führen, muß zuvor mit dem Hund die Verhaltensprüfung positiv abgelegt haben oder in diese einbezogen worden sein.

Maluna schrieb:
guck mal hier hab ich unter einem anderen Beitrag durch Zufall gefunden und bestätigt das was ich mir schon dachte. Egal ob Leinen oder Maulkorbbefreiung der jenige der mit dem Hund spazieren geht muß einen Sachkundenachweis haben.
Das hast du aus einem Beitrag kopiert, den ich zu einer Frage zur Rechtslage in Hessen geschrieben habe. Da die Rechtslage in NRW, um die es hier geht, ganz anders ist, gehört das nicht hierher.
 
Ja Wolfgang hatte ich kopiert und leider überlesen das es Hessen war. Danke für die Aufklärung.

Lg Maluna
 
Hallo Maluna,
wie Wolfgang schon geantwortet hat...

Hier der abgeschriebene Passus:
Die Ausnahmegenehmigung gilt ausschließlich für den Hundehalter (Adressat) und die in diesem Bescheid aufgeführten Personen, Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, nur angeleint führen (§ 5 Abs. 3 LHundG NRW i.V.m. Ziffer 5.3.1 Vvzum LHundG NRW).

Und somit kann auch ein anderer Erwachsener mal einspringen, daß der Hund sich lösen kann, wenn ich dann mal wirklich nicht in der Lage sein sollte, ihn selbst auszuführen.
Ist doch eine tierschutzgerechte Regelung... finde ich.
Liebe Grüße
 
Also wenn ich das jetzt richtig verstanden haben, kann dann auch ein Erwachsener ohne Sachkundenachweis einen Listenhund in NRW ausführen. Mit Maulkorb wenn er eben nicht als "Berechtigte Person" eingetragen ist, und eben ohne MK, falls er in der MK-Befreiung aufgeführt ist. Aber mal beim Spaziergang aushelfen ohne den Sachkundetest gemacht zu haben kann er. Oder hab ich mich jetzt voll verlesen?
 
Staff47 schrieb:
Also wenn ich das jetzt richtig verstanden haben, kann dann auch ein Erwachsener ohne Sachkundenachweis einen Listenhund in NRW ausführen.
Das hast du falsch verstanden. Wer keinen Sachkundenachweis für Liste 1-Hunde hat, darf einen Liste 1-Hund auch nicht ausführen, auch nicht mit Maulkorb.
 
Wolfgang schrieb:
Das hast du falsch verstanden. Wer keinen Sachkundenachweis für Liste 1-Hunde hat, darf einen Liste 1-Hund auch nicht ausführen, auch nicht mit Maulkorb.

Ja wusst ich doch! Ich dachte schon ich hätte was verpasst. Hatte sich für mich so aber aus dem Thread gelesen..

Grüßle
Steffi
 
Hallo Staff47,
sorry, Wolfgang,
so wie ich es verstehe - nach meiner Anfrage beim OA und jetzt schriftlich bestätigt:
> kann ein anderer Erwachsener ohne Sachkundenachweis einen Listenhund (der MK+Leinenbefreit ist!) in NRW ausführen - nur an der Leine!
>> somit beim Spaziergang aushelfen, ohne selbst den STest gemacht zu haben.

Aber, das zuständige OA wird da sicher gerne genaueste Auskunft erteilen. Nicht, daß die einzelnen Orte unterschiedliche Darlegungen vertreten, weil sie die Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW nicht kennen oder einhalten...


.... die Verwaltungsvorschriften nahezubringen, an die sie sich zu halten haben....

Auszug aus den Verwaltungsvorschriften...
5.3.4
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt (vgl. § 23 Satz 2 OBG). Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen.
Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/Maulkorb zu führen
(vgl. Nr. 5.3.1 Satz 2), sind diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung zu benennen.
Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.
Der Bescheid über die Befreiung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Er soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Nummern 4.4 und 4.5 gelten entsprechend.

Liege ich denn da sooo falsch?
 
Angelika & Shorty schrieb:
sorry, Wolfgang,
so wie ich es verstehe - nach meiner Anfrage beim OA und jetzt schriftlich bestätigt:
> kann ein anderer Erwachsener ohne Sachkundenachweis einen Listenhund (der MK+Leinenbefreit ist!) in NRW ausführen - nur an der Leine!
>> somit beim Spaziergang aushelfen, ohne selbst den STest gemacht zu haben.
DAS hast du so schriftlich vom Kölner OA :verwirrt: . Das kann ich mir gar nicht vorstellen, da die Kölner sich eigentlich sehr gut auskennen. Kannst du mir einen Scan dieser Auskunft schicken oder per PN sagen, von wem dieses Schreiben stammt.

Falsch ist diese Aussage auf jeden Fall.

Angelika & Shorty schrieb:
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften...
5.3.4
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt (vgl. § 23 Satz 2 OBG). Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen.
Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/Maulkorb zu führen
(vgl. Nr. 5.3.1 Satz 2), sind diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung zu benennen.
Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.
Der Bescheid über die Befreiung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Er soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Nummern 4.4 und 4.5 gelten entsprechend.
Du zitierst aus den falschen Bestimmungen der VV. Die Verhaltensprüfung zur Erlangung der MK-/Leinenbefreiung ist eh freiwillig. Die Sachkundepflicht der Aufsichtsperson ergibt sich aus:

5.4
Zu § 5 Abs. 4 (Umgangsvoraussetzungen)

§ 5 Abs. 4 verpflichtet alle Personen, die mit einem gefährlichen Hund umgehen, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und Verhaltensanforderungen zu beachten. Absatz 4 gilt auch für Personen, denen ein Hund zur Anbahnung einer Vermittlung im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 überlassen worden ist. Über den Verweis in § 10 Abs. 1 gelten diese Pflichten auch für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1.

Verstöße gegen die festgelegten Pflichten verwirklichen die Bußgeldtatbestände des § 20 Abs. 1 Nrn. 7 bis 10.

5.4.1
Satz 1 knüpft an die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 an und soll gewährleisten, dass ein Erlaubnisinhaber den gefährlichen Hund nicht ausführt, wenn er z.B. wegen erhöhten Alkoholkonsums oder Krankheit körperlich nicht mehr in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu führen.

5.4.2
Satz 2 bestimmt, dass nur Aufsichtspersonen in der Öffentlichkeit einen gefährlichen Hund führen dürfen, die sachkundig, zuverlässig, volljährig und in der Lage sind, den Hund sicher zu halten und zu führen. Die geforderte Sachkunde stellt sicher, dass auch die Aufsichtsperson über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Wenn die Aufsichtsperson die genannten Anforderungen erfüllt, darf sie einen gefährlichen Hund führen. Einer Anzeige bei oder Erlaubnis durch die zuständige Ordnungsbehörde bedarf es nicht. Ebensowenig ist erforderlich, dass die Aufsichtsperson in der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 aufgeführt ist. Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, die Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Der Sachkundenachweis ist gegenüber der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt zu erbringen, bevor die Aufsicht über den Hund ausgeübt wird. Die Aufsichtsperson für einen Hund im Sinne von § 10 Abs. 1 kann den Nachweis in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 erbringen. Der im Rahmen einer Erlaubniserteilung erbrachte Sachkundenachweis gilt auch als Nachweis im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2. Die Aufsichtsperson hat auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde den Nachweis der Sachkunde durch die Vorlage der Sachkundebescheinigung zu erbringen.
 
Wolfgang schrieb:
Angelika & Shorty schrieb:
nach meiner Anfrage beim OA und jetzt schriftlich bestätigt:

> kann ein anderer Erwachsener ohne Sachkundenachweis einen Listenhund (der MK+Leinenbefreit ist!) in NRW ausführen - nur an der Leine!
>> somit beim Spaziergang aushelfen, ohne selbst den STest gemacht zu haben.
DAS hast du so schriftlich vom Kölner OA :verwirrt: . Das kann ich mir gar nicht vorstellen, da die Kölner sich eigentlich sehr gut auskennen. Kannst du mir einen Scan dieser Auskunft schicken oder per PN sagen, von wem dieses Schreiben stammt.

Falsch ist diese Aussage auf jeden Fall.
Damit keine Unklarheiten entstehen: Der von Angelika oben zitierte Text steht nicht im Schreiben des OA. Tatsächlich steht dort drin:

Die Ausnahmegenehmigung gilt ausschließlich für den Hundehalter (Adressat) und die in diesem Bescheid aufgeführten Personen, Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, nur angeleint führen (§ 5 Abs. 3 LHundG NRW i.V.m. Ziffer 5.3.1 Vvzum LHundG NRW).

Wie schon oben geschrieben, wird damit nur klargestellt, daß der Bescheid über die MK-/Leinenbefreiung nur für die sachkundigen Aufsichtspersonen gilt, die namentlich in dem Befreiungsbescheid aufgeführt sind.
 
Hallo Angelika,

super vielen lieben Dank für die Info. Man lernt im Leben immer wieder dazu :D.

Lg Maluna und schönes We euch allen
 
Heike P. schrieb:
... unserer Ansicht nach eine ziemliche Unverschämtheit - wo bleibt hier die Gleichheit vor dem Gesetz?

Hallo Heike,
Du fragst nach der Gleichheit vor dem Gesetz???:verwirrt:
Schau mal in das LHG §18, da heißt es:

Einschränkung von Grundgesetzen

1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des GG)
2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des GG)
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des GG)

...soviel zur Gleicheit laut Grundgesetz:sauer: :wand:

Manny
 
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