Rechtsanwalt
Volker Stück
Liebigstr. 6
34125 Kassel
Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel Tel. 0561 - 874268
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Dortmund
Kaiserstr. 34
44 135 Dortmund
Fax: 0231 - 926 10 300
5. März 2001
volker/chico/strafanzeige/dortmu1-doc.
[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Mein Zeichen/Meine Nachricht
vom] Telefon (Mo.-Fr. 08.00 - 17.00)
05631 - 58 14 32
Strafanzeige wg. Tötung eines American Staffordshire Terriers am 20.02.01
in Dortmund
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich bitte um Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen mit dem Ziel
der Einleitung eines Straf-verfahrens
gegen: unbekannte Polizeibeamte sowie einen unbekannten Tierarzt
wegen: Verstoß gegen des TierSchG sowie aus allen anderen Gründen
Begründung:
Laut beigefügtem Bericht der Bildzeitung vom 21.02.2001 wurde ein American
Staffordshire Terrier, der vermeintlich aggressiv war, in Dortmund auf
offener Straße von Polizisten angeschossen (Treffer der rechten Pfoten und
am Kopf)
Sodann versuchte ein unbekannter Tierarzt den schwerverletzten
Staffordshire Terrier um 10.50 Uhr einzuschläfern. Der erste Versuch
mittels einer Spritze um 10.50 Uhr blieb erfolglos, so daß 15 min. später
"nachgespritzt" werden mußte, bis das Tier von seinen schwerwiegenden
Qualen erlöst war.
Ob die Verletzung des Hundes durch den Schußwaffengebrauch der Polizisten
und seine anschlie-ßende Tötung (nach öffentlich rechtlichen Vorschriften
wie SOG, LHVO sowie TierSchG) gerechtfer-tigt war, wird nach genauer
Ermittlung des Sachverhalts abschließend zu prüfen sein.
Aufgrund der Pressemeldung steht jedenfalls fest, daß der American
Staffordshire Terrier seinem angeblichen (tierischen) "Opfer" tatsächlich
kein einziges Haar gekrümmt hat. Weiter steht fest, daß er bereits bei
Verständigung der Polizei (09.47 Uhr), erst recht aber bei deren späteren
Eintreffen und Gebrauch der Schußwaffe (10.22 Uhr) von seinem
vermeintlichen Opfer längst abgelassen hatte und auch sonst zu dieser Zeit
weder Tier noch Mensch bedrohte. Nur als unsinnig und unglaubwürdig kann
ferner die Bewertung der Bildzeitung angesehen werden, der American
Staffordshire Terrier ha-be nur von seinem "Opfer" abgelassen, weil sich
dieses tot gestellt habe. Kein Hund würde einer der-artigen Täuschung
erliegen.
Einholung eines kynologischen Sachverständigengutachtens
Obwohl das Tier schwerverletzt war und unter starken Schmerzen gelitten
haben muß, ließ es sich schließlich von einem ihm fremden Tierarzt zwei
Spritzen setzen ohne diesen anzugreifen, was eben-falls erheblich gegen
eine Aggressivität des Hundes spricht.
Hier stellt sich deshalb die Frage, ob nicht lediglich eine Putativgefahr
verbunden mit einem exzessi-ven Handeln der Polizei vorliegt und Straftat-
bzw. Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht wurden, für die
Beteiligten zur Rechenschaft zu ziehen sind.
Aus laienhafter Sicht kann ich weiter nur zu der Auffassung gelangen, daß
die Tötung des Tieres durch den Tierarzt nicht lege artes erfolgte und dem
schwerverletzten Tier unnötige und erhebliche Qualen von dem Tierarzt
zugefügt wurden, was gegen das geltende TierschutzG (BGBl 1998, Teil I, S.
1106 ff.) verstößt (§§ 4 I 1, 17 TSchG).
Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit und unterrichten mich über den
Lauf des Verfahrens. Vorab bereits vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur weiteren Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Stück
[Rechtsanwalt]
Kopie an: Hundeverbände und IGs; RA Arbeitskreis Hund
Anlage(n Kopie Bild-Zeitung vom 21.02.2001
Volker Stück
Liebigstr. 6
34125 Kassel
Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel Tel. 0561 - 874268
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Dortmund
Kaiserstr. 34
44 135 Dortmund
Fax: 0231 - 926 10 300
5. März 2001
volker/chico/strafanzeige/dortmu1-doc.
[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Mein Zeichen/Meine Nachricht
vom] Telefon (Mo.-Fr. 08.00 - 17.00)
05631 - 58 14 32
Strafanzeige wg. Tötung eines American Staffordshire Terriers am 20.02.01
in Dortmund
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich bitte um Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen mit dem Ziel
der Einleitung eines Straf-verfahrens
gegen: unbekannte Polizeibeamte sowie einen unbekannten Tierarzt
wegen: Verstoß gegen des TierSchG sowie aus allen anderen Gründen
Begründung:
Laut beigefügtem Bericht der Bildzeitung vom 21.02.2001 wurde ein American
Staffordshire Terrier, der vermeintlich aggressiv war, in Dortmund auf
offener Straße von Polizisten angeschossen (Treffer der rechten Pfoten und
am Kopf)
Sodann versuchte ein unbekannter Tierarzt den schwerverletzten
Staffordshire Terrier um 10.50 Uhr einzuschläfern. Der erste Versuch
mittels einer Spritze um 10.50 Uhr blieb erfolglos, so daß 15 min. später
"nachgespritzt" werden mußte, bis das Tier von seinen schwerwiegenden
Qualen erlöst war.
Ob die Verletzung des Hundes durch den Schußwaffengebrauch der Polizisten
und seine anschlie-ßende Tötung (nach öffentlich rechtlichen Vorschriften
wie SOG, LHVO sowie TierSchG) gerechtfer-tigt war, wird nach genauer
Ermittlung des Sachverhalts abschließend zu prüfen sein.
Aufgrund der Pressemeldung steht jedenfalls fest, daß der American
Staffordshire Terrier seinem angeblichen (tierischen) "Opfer" tatsächlich
kein einziges Haar gekrümmt hat. Weiter steht fest, daß er bereits bei
Verständigung der Polizei (09.47 Uhr), erst recht aber bei deren späteren
Eintreffen und Gebrauch der Schußwaffe (10.22 Uhr) von seinem
vermeintlichen Opfer längst abgelassen hatte und auch sonst zu dieser Zeit
weder Tier noch Mensch bedrohte. Nur als unsinnig und unglaubwürdig kann
ferner die Bewertung der Bildzeitung angesehen werden, der American
Staffordshire Terrier ha-be nur von seinem "Opfer" abgelassen, weil sich
dieses tot gestellt habe. Kein Hund würde einer der-artigen Täuschung
erliegen.
Einholung eines kynologischen Sachverständigengutachtens
Obwohl das Tier schwerverletzt war und unter starken Schmerzen gelitten
haben muß, ließ es sich schließlich von einem ihm fremden Tierarzt zwei
Spritzen setzen ohne diesen anzugreifen, was eben-falls erheblich gegen
eine Aggressivität des Hundes spricht.
Hier stellt sich deshalb die Frage, ob nicht lediglich eine Putativgefahr
verbunden mit einem exzessi-ven Handeln der Polizei vorliegt und Straftat-
bzw. Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht wurden, für die
Beteiligten zur Rechenschaft zu ziehen sind.
Aus laienhafter Sicht kann ich weiter nur zu der Auffassung gelangen, daß
die Tötung des Tieres durch den Tierarzt nicht lege artes erfolgte und dem
schwerverletzten Tier unnötige und erhebliche Qualen von dem Tierarzt
zugefügt wurden, was gegen das geltende TierschutzG (BGBl 1998, Teil I, S.
1106 ff.) verstößt (§§ 4 I 1, 17 TSchG).
Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit und unterrichten mich über den
Lauf des Verfahrens. Vorab bereits vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur weiteren Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Stück
[Rechtsanwalt]
Kopie an: Hundeverbände und IGs; RA Arbeitskreis Hund
Anlage(n Kopie Bild-Zeitung vom 21.02.2001