Es geht um beides. In der im Bericht erwähnten TSchHuVO steht das mit der Hütte, aber auch
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
Aber eben: da geht es ausdrücklich um einen Zwinger. Da haben sie in B-W den gesunden Menschenverstand mal eben nicht in Betrieb genommen.