Maulkorb Pflicht

Sandratayson

Hallo!
Wir sind die neuenund kommen jetzt öfters!..wir das bin ich Sandra und Darryl
( Dogo- Agentino Mix 5 1/2monate) wir kommen aus Viersen (NRW)und habe direkt eine Frage bzw ein Anliegen. Nun aber Mal zum Thema:
Gestern hatte ich mit einem Herren vom Ordnungsamt ein langes Gespräch bezüglich Auflagen bzw Maulkorb Pflicht.Bislang war meine Kenntnisse das unsere Lieblinge bis Vollendung des 6 Monats keinen Maulkorb brauchen ,ab dem 7 Monat ist es Pflicht, ausser wenn man Nachweisen kann das man regelmäßig eine Hundeschule besucht.
Auch dann ist der Maulkorb nicht verpflichtend. Der gute Herr vom Ordnungsamt hat dieses wiedersprochen er sagt das es völlig egal ist ob man zur Hundeschule geht, der Maulkorb ist Pflicht und wie bekannt ist erst ab dem 15 Lebensmonat eine Befreiung möglich heißt Darryl muss ab dem 7 -15 Monat aufjedenfall einen Korb tragen.Aber als Listenhund Liebhaben würde er mir jetzt bis Ende Oktober die Maulkorb Befreiung aussprechen aber nur wenn ich sobald ein Fahrradfahrer oder Jogger etc.kommt ich mich sofort abwende.( Ehm kopfkratz zu diesem Zeitpunkt ist Darryl doch sowieso grade erst 6 monate ) kann er willkürlich sowas bestimmen? Dazu gesagt ist Darryl super sozialisiert geht mit mir 2 Mal die Woche zum Hundeplatz ..ich verstehe gar nichts mehr?!?!.. Der Herr vom Ordnungsamt sagte das die sogenannte Befreiung die man durch den Besuch einer Hundeschule hätte nur Leumund wäre und es nicht im Gesetz verankert ist..aber überall erlese ich das ...ich wäre euch sehr dankbar über Tips oder Paragraphen denn irgendwie kommt mir das alles sehr willkürlich bzw persönlich vor( hatte mit dem Herren schon Mal Bekanntschaft wegen meiner Schlange)und von Listenhunde Liebhaberei ist wenig zu spüren.
L.g. Sandra und Darryl
 
  • 6. Mai 2024
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§ 5
Pflichten


(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.

(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

Da hat er leider recht.
Es obliegt dem jeweiligen OA.

Das Wörtchen KANN ist leider in der Verordnung enthalten und somit steht den Mitarbeitern des OA frei ob sie die HuSchu als Grund genug sehen, den Hund davon zu befreien.
 
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