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zum anderen, warum fühlst du dich scheinbar angesprochen?
Nein, fühlte ich nicht. Aber soweit kommt's noch, dass hier User andere wegen ihren Aussagen anzeigen.
Das Urteil für den Geschäftsführer des privaten Forstgutes (Jäger?) im Text war : UNSCHULDIG!
Um die Schuldfrage zu klären, hätte es demnach weiterer Beweise bedurft. Den Aufwand dafür sah das Gericht als zu hoch an,
keine Schuld = nicht schuldig. So entschied das Gericht. Nicht ich, auch wenn ihr Euch noch solche Mühe gebt.
Ich hoffe, das klang jetzt nicht wieder überheblich. War jedenfalls nicht meine Absicht.
Über schuldig oder unschuldig streite ich mich gern noch ein bisschen. Die Unschuldsvermutung gilt doch so lange, bis die Schuld bewiesen wird. Die Schuld konnte nicht bewiesen werden und deshalb ist er auch nach Aufhebung des Verfahrens im Sinne der Anklage ganz sicher nicht schuldig. Oder was verstehe ich da falsch?
Natürlich behält so ein Fall einen Nachgeschmack. Auch für den Beschuldigten, der sicher auch lieber seine Unschuld bewiesen hätte. Natürlich bleiben auf der Gegenseite und deren Sympathisanten Zweifel an der Unschuld. Genauso wie die andere Seite sich wohl trotzdem freut, dass die Klage vom Tisch ist. Und natürlich hat der Mann bereits einen Fehler gemacht, in dem -offensichtlich- nicht genehmigte Fanganlangen aufgebaut hat. Dass er da mit nur einer Auflage (wg. nur geringfügiger Zuwiderhandlung) rauskommt, ist schon interessant, aber Fakt ist, eine Auflage ist keine Schuldzuweisung und die Erfüllung einer Auflage ist keine Schuldanerkennung.
snowflake, Du bist ja sicherlich auch nicht vom Fach und mit Deinem #24 brauchst Du es tatsächlich nicht noch mal erklären. Dein Beitrag hinkt an folgenden 2 Stellen:
1. stand im Artikel " „Es wurde keine Schuld festgestellt“, betonte die Gerichtssprecherin." und
2. lässt Du die Unschuldsvermutung unter den Tisch fallen.
Zählt man 1 und 2 zusammen, ergibt das:
1. keine Schuld festgestellt + 2. unschuldig bis zur Schuldfeststellung = UNSCHULDIG!
Da ich mich aber aus reinem Interessen, bzw. weil es hier eben KEINE befriedigende Erklärung gab, gerade ein bisschen zum Thema Verfahrenseinstellung belesen habe, nehme ich an, Du verwechselst unschuldig mit Freispruch.
Dazu gibt es folgendes zu sagen
Die Verfahrenseinstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass
a) kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und dass
b) die zu beweisende Schuld als gering anzusehen wäre
Der Mann wurde also nicht freigesprochen. Das heisst aber nicht, dass ist er nicht unschuldig ist.
Ich hab mir mal den Forstbetrieb im inet bisschen angeschaut. Schwer zu glauben, dass es darauf illegale Fanganlagen gab, denn der Betrieb scheint relativ stark frequentiert.
Dass diese Anlagen dann auch noch zum Wolfsfang aufgestellt waren, ist noch schwerer zu glauben. Die Strafe auf sowas ist hoch und wenn es so viele Mitwisser gibt, ist das Risiko, dass man erwischt wird, doch unermesslich. So blöd wird keiner sein, der so einen Betrieb (von 2000 ha!) betreibt.