Petition
Der Landtag wollte beschließen: § 3 Abs. 2 und § 10 des Hundegesetzes NRW vom 18.12.2002 sowie sämtliche Regelungen des LHundG NRW, welche auf die vorgenannten Vorschriften verweisen, werden aufgehoben.
Landtag Nordrhein-Westfalen
- Die Präsidentin -
Postfach 10 11 43
40002 Düsseldorf
Petition gem. Art. 17 GG, Art. 4 Abs. 1 mit Art. 41 a Verf NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Präsidentin,
wir, die unterzeichnenden Rechtsanwälte und Hundehalter Simone Lepetit und Lars-Jürgen Weidemann, wenden uns mit einer Bitte im Sinne des Art. 17 GG an den Landtag und dürfen Sie daher höflich ersuchen, die hiermit eingereichte
P e t i t i o n
gem. § 100 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages an den Petitionsausschuß zu überweisen. Unsere im allgemeinen Interesse stehende Bitte betrifft in concreto einen Vorschlag zur Landesgesetzgebung, welcher wie folgt lautet:
Der Landtag wolle beschließen:
§ 3 Abs. 2 und § 10 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 18. 12.2002 (GV. NRW S. 656) sowie sämtliche Regelungen des LHundG NRW, welche auf die vorgenannten Vorschriften verweisen, werden aufgehoben.
B e g r ü n d u n g:
Weiter hier:
Der Landtag wollte beschließen: § 3 Abs. 2 und § 10 des Hundegesetzes NRW vom 18.12.2002 sowie sämtliche Regelungen des LHundG NRW, welche auf die vorgenannten Vorschriften verweisen, werden aufgehoben.
Landtag Nordrhein-Westfalen
- Die Präsidentin -
Postfach 10 11 43
40002 Düsseldorf
Petition gem. Art. 17 GG, Art. 4 Abs. 1 mit Art. 41 a Verf NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Präsidentin,
wir, die unterzeichnenden Rechtsanwälte und Hundehalter Simone Lepetit und Lars-Jürgen Weidemann, wenden uns mit einer Bitte im Sinne des Art. 17 GG an den Landtag und dürfen Sie daher höflich ersuchen, die hiermit eingereichte
P e t i t i o n
gem. § 100 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages an den Petitionsausschuß zu überweisen. Unsere im allgemeinen Interesse stehende Bitte betrifft in concreto einen Vorschlag zur Landesgesetzgebung, welcher wie folgt lautet:
Der Landtag wolle beschließen:
§ 3 Abs. 2 und § 10 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 18. 12.2002 (GV. NRW S. 656) sowie sämtliche Regelungen des LHundG NRW, welche auf die vorgenannten Vorschriften verweisen, werden aufgehoben.
B e g r ü n d u n g:
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