Chemische Kastration = richtige Kastration ??

Markus Pfirrman

10 Jahre Mitglied
Hallo Gemeinde,

gilt die chemische Kastration beim Rüden wie eine "richtige" vor dem Gesetz?
Bei uns in RLP muss ein Listi ja kastriert sein.

Gruß
Markus
 
  • 27. April 2024
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Hi Markus Pfirrman ... hast du hier schon mal geguckt?
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Da gab es schon einige Diskussionen drüber, weil das bei uns im Gesetz recht schwammig formuliert ist.



Im Gesetz steht dazu:
1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.




In den Ausführungsbestimmungen dazu steht:
2 Zu § 2:
2.1 Zu Absatz 1:
2.1.1 Die Zucht beinhaltet die gezielte Zeugung von Nachkommen. Verboten ist sowohl
die gewerbliche Zucht (mindestens drei Zuchttiere oder drei Würfe im Jahr) als
auch die nicht gewerbliche Zucht.
2.1.2 Vermehrung bedeutet die nicht gezielte Zeugung von Nachkommen.
2.1.3 Der Handel umfasst den gewerbsmäßigen Handel mit gefährlichen Hunden. Der
private Verkauf einzelner Tiere durch Tierheime fällt nicht unter diesen Tatbestand,
jedoch der private Verkauf durch andere Personen oder Stellen, wenn innerhalb
eines Jahres mehr als drei gefährliche Hunde verkauft werden. Gewerbsmäßig
im Sinne dieser Bestimmung handelt, wer die genannte Tätigkeit
selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung
ausübt.
2.2 Zu Absatz 2:
2.2.1 Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, sodass von der
Anordnung der Unfruchtbarmachung nur in Ausnahmefällen abgesehen werden
darf.
Dies ist bei den in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Hunden in der Regel nur dann
der Fall, wenn es sich um einen gebrechlichen Hund handelt, bei dem eine Fortpflanzung
alters- oder krankheitsbedingt ausgeschlossen werden kann oder bei
dem eine entsprechende Operation lebensgefährdend wäre und die Unfruchtbarkeit
nicht durch Hormonbehandlung herbeigeführt werden kann.
Ein Ausnahmefall kann auch dann gegeben sein, wenn ein gefährlicher Hund zu
keinem Zeitpunkt mit einem anderen Hund in Kontakt kommen kann, z.B. weil er
in einem Zwinger gehalten wird und sich außerhalb des Zwingers nur auf ausbruchsicher
umgrenzten Auslaufflächen aufhält, auf denen sich kein anderer
Hund befindet und von denen er (etwa auf Grund von Anleinvorrichtungen) nicht
entweichen kann.

Liegt kein Ausnahmefall vor, kann gleichwohl an Stelle einer operativen eine
hormonelle Unfruchtbarmachung gestattet werden, wenn bei einem gefährlichen
Hund eine Hormonbehandlung zur Unfruchtbarkeit führt und die Hundehalterin
oder der Hundehalter die Gewähr für eine regelmäßige Verabreichung von Hormonpräparaten
zu den von der Tierärztin oder dem Tierarzt vorgegebenen Terminen
sowie eine unverzügliche Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen
bietet.

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Bei jungen Hunden ist die Unfruchtbarmachung unter der aufschiebenden Bedingung
des Eintritts der Fortpflanzungsfähigkeit (ca. im 9. Monat) anzuordnen.
Bei Hunden, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Hunden gehören
und sich gem. § 1 Abs. 1 LHundG im Einzelfall auffällig verhalten haben, kann
von der Anordnung der Unfruchtbarmachung abgesehen werden, wenn es für eine
Vererbung einer konfliktträchtigen Eigenschaft keine Anhaltspunkte gibt.
2.2.2 Die Behörde kann für die Feststellung, ob ein gefährlicher Hund gebrechlich oder
noch nicht fortpflanzungsfähig ist, die amtliche Tierärztin oder den amtlichen
Tierarzt des Veterinäramtes der Kreisverwaltung um eine Stellungnahme ersuchen.
Dies kann entbehrlich sein, wenn der Behörde ein von der Hundehalterin
oder dem Hundehalter eingereichtes Sachverständigengutachten vorliegt, das eine
ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellt.
2.3 Zu Absatz 3:
2.3.1 Diese Regelung verbietet alle menschlichen Verhaltensweisen, die bei einem
Hund zu einer übermäßigen Heranbildung einer konfliktträchtigen Eigenschaft
führen können. Die Verhaltensweisen können in einer gezielten Beeinflussung
des Erbguts (durch Zucht bzw. Zuchtauswahl) oder in einer Beeinflussung des
Verhaltens des Hundes (durch Ausbildung oder durch Haltung) bestehen.
2.3.2 Im Unterschied zur Ausbildung, die darauf abzielt, dem Hund gerade eine bestimmte
Verhaltensweise zu vermitteln, hat sich eine Eigenschaft durch Haltung
entwickelt, wenn sie durch menschliches Verhalten oder sonstige äußere Umstände
herbeigeführt worden ist. Hier kommt beispielsweise eine Misshandlung
des Hundes durch Schläge, Tritte oder ähnlich schmerzhafte Handlungen, willkürliche
Reaktionen, die den Hund verunsichern, oder fehlender Kontakt bis hin zur
Verwahrlosung in Betracht. Sonstige äußere Einflüsse sind zum Beispiel eine
nicht artgemäße Umgebung (vgl. die Tierschutz-Hundeverordnung vom 02. Mai
2001, BGBl. I S. 83:cool:.
2.3.3 Die Behörde kann für die Feststellung, ob eine Person durch Zuchtauswahl, Aufzucht,
Haltung oder Ausbildung einen gefährlichen Hund heranbildet, eine Stellungnahme
der in Nr. 7.1.8 genannten Stellen einholen.


Findet man hier



Ich kenne ein paar Hunde, die gar nicht kastriert wurden, weder normal, noch chemisch, obwohl es eine Anweisung vom Amt gab.
Da die Besitzer sich mit einem Rechtsanwalt gewehrt haben (es bestand nicht die Gefahr der Heranbildung von Nachkommen, da ja lebenslang Leinenzwang), hat die Stadt / Gemeinde verloren.


Ich persönlich würde entweder richtig oder gar nicht kastrieren.
Von chem. Kastra halte ich absolut gar nichts.
 
Im Gesetz steht dazu:
1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.


"Die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Hunde" ist ja wohl auch ohne Kastra/Chip zu verhindern?!
Für mich käme nur der Weg zum Anwalt in Frage....
Sollte die Gemeinde Dich bereits zur Unfruchtbarmachung aufgerufen haben, würde ich dem durch einen Kastrachip nachkommen und Klage einreichen. Je nach Ausgang der Klage, kann man einen Kastrachip ja rückgängig machen (bzw er verliert seine Wirkung einfach nach ca 6 Monaten).
 
Mit einer Vasektomie (Sterilisation) wäre dem Gesetz ja auch Genüge getan - wobei ich wahrscheinlich auch den Weg über Anwalt gehen würde.
 
Im Gesetz steht dazu:
1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.


"Die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Hunde" ist ja wohl auch ohne Kastra/Chip zu verhindern?!
Für mich käme nur der Weg zum Anwalt in Frage....
Sollte die Gemeinde Dich bereits zur Unfruchtbarmachung aufgerufen haben, würde ich dem durch einen Kastrachip nachkommen und Klage einreichen. Je nach Ausgang der Klage, kann man einen Kastrachip ja rückgängig machen (bzw er verliert seine Wirkung einfach nach ca 6 Monaten).
Wenn schon Klage/Widerspruch, dann aber kein Kastrations-Chip. Es sei denn, der Bescheid ist sofort vollziehbar. Glaub ich aber nicht bei einer unumkehrbaren Anordnung ;)
 
Durchführung des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG)

Liegt kein Ausnahmefall vor, kann gleichwohl an Stelle einer operativen eine
hormonelle Unfruchtbarmachung gestattet werden, wenn bei einem gefährlichen
Hund eine Hormonbehandlung zur Unfruchtbarkeit führt und die Hundehalterin
oder der Hundehalter die Gewähr für eine regelmäßige Verabreichung von Hormonpräparaten
zu den von der Tierärztin oder dem Tierarzt vorgegebenen Terminen
sowie eine unverzügliche Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen
bietet.

Wenn ich das richtig verstanden habe, kann ein Kastra-Chip oder eine andere hormonelle Unfruchtbarmachung gestattet werden, wenn es das zuständige Amt erlaubt. Man muss dann regelmäßig beim Tierarzt das machen lassen und eine Bescheinigung bekommen, die das zuständige Amt erhält.

PS: Ich halte aber von einer dauerhaften hormonellen Unfruchtbarmachung gar nichts.
 
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