Urteil: Kampfhund - Halter

Hannibal

KSG-Verhüterli™
15 Jahre Mitglied
Ansbach: Wer illegal einen Kampfhund hält, muß nicht unbedingt mit einer Strafe rechnen:

Das Amtsgericht Ansbach stellte gestern ein Verfahren gegen den Halter eines Rottweiler-Mischlings ein. Vergeblich hatte die Stadt Ansbach versucht, dem Mann das Halten des Tieres zu verbieten, da er keine Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Tieres vorlegen wollte. Der Halter wurde angezeigt, die Staatsanwaltschaft beantragte zunächst einen Strafbefehl.
Diese hält jedoch mittlerweile die entsprechende Strafvorschrift für verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht nämlich hatte im März den ersten Absatz des § 143 des Strafgesetzbuches, der die Einfuhr und das Züchten gefährlicher Hunde unter Strafe stellt, für nichtig erklärt. Die Bestimmungen der einzelnen Länder, was genau ein Kampfhund ist, seien zu verschieden. Eine bundeseinheitliche Strafbestimmung sei deshalb nicht möglich, urteilten die Verfassungsrichter.
Wenn dies für Zucht und Einfuhr gelte, dann auch für die Haltung von Kampfhunden, meinte der leitende Oberstaatsanwalt Ernst Metzger.

Quelle: Abendzeitung Nbg. vom 16.09. 2004
 
  • 4. Mai 2024
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"Das Bundesverfassungsgericht nämlich hatte im März den ersten Absatz des § 143 des Strafgesetzbuches, der die Einfuhr und das Züchten gefährlicher Hunde unter Strafe stellt, für nichtig erklärt."

Hä ?
Ich dachte immer Import sei nach wie vor verboten ?
Hab ich da was verpasst ?
Bitte um aufklärung ;)
 
Hannibal schrieb:
Das Bundesverfassungsgericht nämlich hatte im März den ersten Absatz des § 143 des Strafgesetzbuches, der die Einfuhr und das Züchten gefährlicher Hunde unter Strafe stellt, für nichtig erklärt.
.....
Wenn dies für Zucht und Einfuhr gelte, dann auch für die Haltung von Kampfhunden, meinte der leitende Oberstaatsanwalt Ernst Metzger.

Das stimmt so nicht.
Der §1 betrifft nicht die Einfuhr, sondern §2.
§2 wurde vom BVerfG nicht für unwirksam erklärt. Es wurde von unbestätigten ANNAHMEN ausgegangen, die sich in Zukunft noch zu bestätigen haben. Das Gericht schrieb auch, dass das Verbot zu prüfen (= zu kippen) sei, wenn sich die vermuteten ANNAHMEN nicht bestätigen.

(So ähnlich wie: Es gibt keinen Beweis, dass der Verurteilte ein Mörder ist. Wenn die Annahme, er sei ein Mörder, sich in Zukunft nicht bestätigt, dann ist über seine Freilassung zu beratschlagen. Aber dass er im Knast sitzt, ist so weit erst mal in Ordnung. Er KÖNNTE ja ein Mörder sein und die sind GEFÄHRLICH. Zu Gunsten der allgemeinen Sicherheit kann auf Sonderwünsche Einzelner, wie z.B. eines wohlmöglich Unschuldigen, keine Rücksicht genommen werden" )

§ 2
Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.



L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 16. März 2004

- 1 BvR 1778/01 -

1. Das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 ist, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen.
 
@ Andreas, ich hab es nur wortwörtlich, wie es im Bericht drin stand, wiedergegeben. ;)

Ich find nur das Urteil an sich beeindruckend, da dies in Bayern gesprochen wurde.
 
Hannibal schrieb:
Das Bundesverfassungsgericht nämlich hatte im März den ersten Absatz des § 143 des Strafgesetzbuches, der die Einfuhr und das Züchten gefährlicher Hunde unter Strafe stellt, für nichtig erklärt.
.....
Wenn dies für Zucht und Einfuhr gelte, dann auch für die Haltung von Kampfhunden, meinte der leitende Oberstaatsanwalt Ernst Metzger.
Andreas schrieb:
Das stimmt so nicht.
Es hätte heißen müssen: ..., der den Handel und das Züchten gefährlicher Hunde unter Strafe stellt, .... Die eigenständige Strafvorschrift in § 5 Absatz 1 des HundVerbrEinfG, die das Verbringen/Einführen nach Deutschland unter Strafe stellt, ist ja weiterhin in Kraft, da dem Bund hierfür die Gesetzgebungskompetenz zusteht.

Andreas schrieb:
Der §1 betrifft nicht die Einfuhr, sondern §2.
§2 wurde vom BVerfG nicht für unwirksam erklärt.
§ 1 wurde vom BVerfG auch nicht für unwirksam erklärt. Die Nichtigkeitsfeststellung des BVerfG bezog sich auf den ersten Absatz des § 143 StGB, da dem Bund hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt.

Hannibal schrieb:
Ich find nur das Urteil an sich beeindruckend, da dies in Bayern gesprochen wurde.
Hanni, an einem Urteil des BVerfG kommen selbst bayerische Staatsanwälte nicht vorbei ;) .

Man darf aber nicht vergessen, daß Bayern - wie auch einige andere Bundesländer - eigene landesrechtliche Vorschriften hat, aufgrund derer eine Haltung ohne Erlaubnis geahndet werden kann. Gem. Art. 37 LStVG Absatz 5 Nr. 1 kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält.

Das Urteil des AG Ansbach ist insoweit ein Phyrrussieg. Die Ordnungsbehörden werden halt künftig eine unerlaubte Haltung aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften ahnden.
 
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