Lhg Nrw

Thai

15 Jahre Mitglied
Ich hab selbst schon gesucht , aber nix passendes gefunden :unsicher:

Darf ich in NRW einen Anlage 1 mit einem 20/40 ger Hund gleichzeitig führen ?
Und wie sieht es bei zwei 20/40 aus , dazu einen Anlage 2 Hund ?


Hat da jemand einen Link für mich ?

Danke
 
  • 27. April 2024
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Hi Thai ... hast du hier schon mal geguckt?
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§ 5 Abs. 4 S. 4 LHG:

Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

Gefährliche Hunde sind (§ 3 LHG:(

§ 3 Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

§ 5 Abs. 4 S. 4 LHG gilt durch folgenden Verweis auch für die "Anlage 2"-Hunde:

§ 10 Hunde bestimmter Rassen

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

Einen entsprechenden Verweis für 20/40er-Hunde gibt es nicht.

Dazu noch aus den Verwaltungsvorschriften zum LHG:

5.4.4 Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 durch eine Person begründet wegen der schwierigen Beherrschbarkeit ein stark erhöhtes Gefahrenpotenzial und wird deshalb durch Satz 4 generell verboten. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist auch das gleichzeitige Führen eines gefährlichen Hundes und eines Hundes im Sinne von § 10 Abs. 1 durch eine Person verboten. Dies gilt auch, wenn Hunde von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind.

Fazit:

"Anlage 1" + 20/40er Hunde geht.
"Anlage 2" + 20/40er Hunde geht.
 
Fazit:

"Anlage 1" + 20/40er Hunde geht.
"Anlage 2" + 20/40er Hunde geht.


Jo, so wurde mir das heute tel. auch gesagt.
Da versteh einer die Gesetze.

Dank Dir :hallo:
 
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