Jedes Tier hätte reagiert, oder wäre es nicht eine seltsame Reaktion, wenn die Hunde in ihren Körbchen liegengeblieben wären und sich den "Einbruch" nur angeschaut hätten??!
Hier hast Du meine volle Zustimmung! Unsere Hunde hätten ähnlich reagiert, wenn fremde Leute ohne Zustimmung das Grundstück betreten.
Und ich unterstelle der Polizei/Ordnungsamt, dass sie genau auf diese Reaktion gehofft hat, ansonsten wäre dieser Einsatz anders gelaufen (Betäubung!). Ich denke man wollte das Notwendige mit dem Nützlichen verbinden, und sich gleich dieser Hunde entledigen!
Das halte ich allerdings für eine "gewagte" Unterstellung.
Sicher ist der Polizeieinsatz nicht optimal abgelaufen (trotz der Hundeführer).
Wenn ich mich jedoch persönlich in die Situation eines normalen Streifenpolizisten versetze, dem ein zähnefletschender und knurrender Hund (egal welcher Rasse) entgegenspringt, so bin ich mir nicht so ganz sicher, ob ich dann nicht auch zur Dienstpistole gegriffen hätte.
Allerdings finde ich den Halter, der seine Hunde mit seinem Verhalten (Einbruch) in Gefahr gebracht hat, unverantwortlich! Wenn er nicht mal sein eigenes Leben im Griff hat, kann er auch keine Verantwortung für jegliches andere Lebewesen übernehmen!
Genau das ist der Punkt!
Die ganze Geschichte spielte sich zwar in Niedersachsen (zum Glück ohne Rasselisten) ab, doch auch hier bei uns gibt es eine Hundeverordnung, die z.B. aussagt:
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis.
(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde.
§ 4 Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt.
§ 5 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6), persönliche Eignung (§ 7) und Sachkunde (§ besitzt,
§ 12 Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(2) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Und wenn es hier augenscheinlich schon seit ca. 12 Monaten vergebliche Versuche seitens der Behörden gegeben hat, Kontakte mit dem Halter zu finden, so Handelte er unverantwortlich seinen Hunden gegenüber. (nun nicht unbedingt verwunderlich bei einem Menschen, der auch mal so "locker" Diebesgut einlagert)
Momo-Tanja schrieb:
diebstahldelikt ist natürlich nix tolles, aber auch ein "dieb" kann durchaus ein anständiger hundehalter sein
Als nächstes kommt dann vielleicht:
"auch ein Fixer, oder Alki kann ein anständiger Hundehalter sein."
Leute, überlegt einmal! Wir haben es hier nicht mit einem Yorki oder einem Zwergpudel zu tun, sondern mit recht kräftigen und wehrhaften Hunden, die ohnehin im Blickpunkt der Öffentlichkeit (und der Behörden) stehen. Da hat ein "kann" m.E. keine Berechtigung. Ein solcher Halter
muss einfach anständig und zuverlässig sein.
Momo-Tanja schrieb:
und seine tat rechtfertigt ganz bestimmt nicht ein erschiessen der hunde!
Richtig! Doch was für eine Alternative würdest Du denn anbieten können? Auf die Wohnungsdurchsuchung nach Diebesgut verzichten?
"Johnwayni" schrieb so locker:
"Nein, so stelle ich mir einen Rechtsstaat nicht vor!"
Mag sein (in Richtung der Hunde), doch wäre es auch schön, wenn ein Rechtsstaat ohne die Verfolgung von Dieben auskommen könnte.
Grüße Klaus