hier noch mal
§ 13
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates
Sachsen eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1
der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 31 Abs. 1
der Verfassung des Freistaates Sachsen ).
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sächsiches gesetz für gefähliche hunde
§ 13
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates
Sachsen eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1
der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 31 Abs. 1
der Verfassung des Freistaates Sachsen ).
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