Der Podcast-Thread

Jetzt bin ich durch. Und hadere mit den letzten Sätzen:

Wozu Mitglied in der DGHS werden und einen nicht ganz geringen Betrag zahlen, wenn die mir ggfs. meine freie Entscheidung absprechen und mich doch nicht unterstützen?
Viel ausschlaggebender ist für mich, dass diese Zahl
a) völlig nichtssagend ist, solange man sie nicht ins Verhältnis setzt, und
b) andererseits immer wieder betont wird, dass Suizidhilfe einer gründlichen Einzelfallprüfung bedarf.

Wenn b, kann ich a gar nicht anführen, denn wenn b, dann ist a völlig irrelevant.
 
  • 27. April 2024
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Es stehen ja jetzt zwei Entscheidungen aus.
Vllt bringt das ein wenig Klarheit was die Rechtslage betrifft.
 
Viel ausschlaggebender ist für mich, dass diese Zahl
a) völlig nichtssagend ist, solange man sie nicht ins Verhältnis setzt, und
b) andererseits immer wieder betont wird, dass Suizidhilfe einer gründlichen Einzelfallprüfung bedarf.

Wenn b, kann ich a gar nicht anführen, denn wenn b, dann ist a völlig irrelevant.
Das sehe ich etwas anders.
Wir haben zwar keine genauen Zahlen, aber der Zahl von 34 abgelehnten stehen "nur wenige" nicht abgelehnte entgegen. Für mich liest sich das wie eine niedrige einstellige Zahl. Das ist schon ein Verhältnis.
Und wenn die "gründliche Einzelfallprüfung" dazu führt, dass fast niemand mit psychiatrischer Vorgeschichte durchkommt, bestätigt mir das, dass faktisch dieser Personenkreis nicht das Recht auf unterstützten Suizid hat, weil es ihm abgesprochen wird, diese Entscheidung treffen zu können.
 
Und wenn die "gründliche Einzelfallprüfung" dazu führt, dass fast niemand mit psychiatrischer Vorgeschichte durchkommt, bestätigt mir das, dass faktisch dieser Personenkreis nicht das Recht auf unterstützten Suizid hat, weil es ihm abgesprochen wird, diese Entscheidung treffen zu können.

Das Problem ist halt, dass den betreffenden Leuten ja uU auch abgesprochen wird, andere Entscheidungen zu treffen, wie etwa Geschäfte abzuschließen, oder Berufe mit einem bestimmten Verantwortungsniveau (Pilot zB) auszuüben. Zu ihrem Schutz (und im zweiten Fall auch zum Schutz der Allgemeinheit). - Aber sich umbringen können sollen sie, auch wenn Todessehnsucht zum Krankheitsbild dazugehört?

Das ist halt schwierig zu begründen.

Und ich denke, ein Teil hat auch damit zu tun, dass die Rechtslage unsicher ist - da ist es dann wie mit dem gefährlichen Hund, der abgegeben werden soll - jeder weiß, an sich braucht er einen Platz, aber keiner will ihn aufnehmen.

Insofern ist es gut, wenn der Arzt jetzt in die Berufung geht, einfach damit man das Ganze juristisch noch weiter ausdefinieren kann.
 
Wir haben zwar keine genauen Zahlen, aber der Zahl von 34 abgelehnten stehen "nur wenige" nicht abgelehnte entgegen.
34 zu was? Zu 50? Zu 100? Zu 1000? Der Prozentsatz wäre dennoch „signifikant“, ABER stünde statistisch der Begründung einer Einzelfallprüfung immer noch entgegen.
 
Aber sich umbringen können sollen sie, auch wenn Todessehnsucht zum Krankheitsbild dazugehört?
Ich wiederhole das Zitat.
In Deutschland hat jeder Mensch das Recht, frei über seinen Tod zu entscheiden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit seinem Urteil 2020 klargestellt.
Insofern: ja, sollen sie.
Können sie ja auch. Nur helfen darf man ihnen dabei nicht. Sollen sie sich doch aufhängen oder vor den Zug werfen, wenn sie es wirklich ernst meinen.
 
34 zu was? Zu 50? Zu 100? Zu 1000?
Verstehe ich nicht. Was meinst du? Mit was willst du die 34 Abgelehnten in Relation setzen?
Der einzig für mich sinnvolle Abgleich ist mit den nicht abgelehnten, also mit denen, denen geholfen wurde. Und das waren einige wenige.
Also wer sollen die 50, 100 oder 1000 sein?
 
@snowflake

Wenn ich es richtig verstehe, wird postuliert, dass die Betroffenen durch ihre Erkrankung nicht frei in ihrer Entscheidung sind - ebensowenig wie ein Zwangskranker „aus freien Stücken“ seinen Zwängen entsprechend handelt.

Ob das tatsächlich so ist, sollte/muss vermutlich (für die Gesetzgebung) noch einmal grundlegend erörtert werden.

Ich denke, das Krankheitsbild „Depression mit Todeswunsch“ ist viel komplexer, als man im ersten Moment meinen könnte.
 
Verstehe ich nicht. Was meinst du? Mit was willst du die 34 Abgelehnten in Relation setzen?
Der einzig für mich sinnvolle Abgleich ist mit den nicht abgelehnten, also mit denen, denen geholfen wurde. Und das waren einige wenige.
Also wer sollen die 50, 100 oder 1000 sein?
Da steht es wurden 34 abgelehnt, aber nicht wie vielen stattgegeben wurde. Somit ist das völlig nichtssagend.

Die Urteilsbegründung ist übrigens, dass Dr T. ihr versprochen hatte im Zweifelsfall aktiv nachzuhelfen, dies aber nicht vor hatte auch tatsächlich zu tun. Sie traf daher ihre Entscheidung aufgrund falscher Annahmen und war somit beeinflusst und in Ihrer Willensbildung nicht frei.
 
Der Vorsitzende Richter wurde es begrüßen, wenn in Revision gegangen wird, um eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtslage herbeizuführen.
 
Da steht es wurden 34 abgelehnt, aber nicht wie vielen stattgegeben wurde. Somit ist das völlig nichtssagend.
Ich habe das in #63 schon beantwortet. Ich zitiere noch einmal den Text, auf den ich mich dabei bezog:

Laut DGHS wurden 34 Anträge von Menschen mit psychiatrischer Vorgeschichte abgelehnt. Die Helfenden seien nur bei wenigen Personen überzeugt gewesen, dass es sich um eine frei verantwortliche Entscheidung gehandelt habe.
Wenige Personen. Nur denen wurde geholfen. 34 abgelehnte, einige wenige nicht abgelehnte. DAS ist die Relation, von der du behauptest, sie stünde da nicht.
 
Das nennt man Suggestivvergleich. Das IST keine Relation, sondern ein schlechtes Stilmittel.
 
Sagst du. Ich sage, es ist eine Relation. Ich sehe nicht, was da suggestiv ist.
 
So, hab dir letzte Folge mit dem Urteil gehört. Interessant!
Es kam ja noch eine Angehörige zu Wort und für mich hat sich da das Gefühl auch nochmal präzisiert und ich denke es war richtig ihr zu helfen.
 
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