Einschätzung Verwaltungsgericht Magdeburg 12.03.2009 AZ 1 B 66/09 MD

maloedisch

10 Jahre Mitglied
"Für Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 GefHuG LSA vermutet wird, sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GefHuG LSA innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hundehaltung Nachweise über Wesenstest vorzulegen. Diese Vorschrift gilt für solche Hundehaltungen. die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen worden sind."

Habe heut mit dem Verwaltungsgericht telefoniert... Leider konnte mir die nette Dame am Telefon keine Auskunft geben, da dieses Schreiben nicht für mich bestimmt ist. Sie konnte mir nur sagen, dass das ganze nicht unbedingt pauschal gilt und ich mich an die Gutschtenstelle oder das zuständige Amt wenden kann.

Auch unser OA besteht noch immer auf den Wesenstest. Nur der Sachkundenachweis muss nicht mehr sein.

LG Diana
 
  • 16. Mai 2024
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Wenn du einen Hund oder Mix der 4 Rassen hast musst du zum Wesenstest.
Solltest du deinen Hund vor Einführung des Gesetzes sprich 01.03.09 angeschafft haben, hast du ab diesen Tag sechs Monate Zeit (31.08.09) den Wesenstest zu machen. Schaffst du dir einen Hund (der über1,5 Jahre ist) nach inkraft treten des Gesetzes an, fängt die Frist erst ab Tag der Haltungsaufnahme an zu laufen. Sprich hast du den Hund ab 01.04.09 musst du bis 31.09.09 den Test der Behörde vorlegen.

Wo hast du das überhaupt her bzw. in welchem § steht dieser Text??
 
also ich kenn auch nur diese version

3. Hunde, deren Gefährlichkeit widerleglich vermutet wird
Halterinnen und Halter von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier , Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind verpflichtet, der unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Hundegesetzes bzw. der Aufnahme der Haltung des Hundes, folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
  1. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
  2. die Kennnummer des Transponders,
  3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes,
  4. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters und
  5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer
und die theoretische sachkunde hast du noch nie,laut diesem gesetzt gebraucht.
die ist nur was für halter von §3 abs.3 hunden sprich auffällig.
 
APBT18: das Zitat ist aus einem Schreiben des Verwaltungsgerichtes Magdeburg an einen Hundetrainer, der wegen von ihm vor dem 01.03.09 erstellten Wesenstesten deren Gültigkeit erfahren wollte. Colonel Curtz könnte evtl. mehr über den Vorgang sagen.

Kai
 
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