"Für Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 GefHuG LSA vermutet wird, sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GefHuG LSA innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hundehaltung Nachweise über Wesenstest vorzulegen. Diese Vorschrift gilt für solche Hundehaltungen. die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen worden sind."
Habe heut mit dem Verwaltungsgericht telefoniert... Leider konnte mir die nette Dame am Telefon keine Auskunft geben, da dieses Schreiben nicht für mich bestimmt ist. Sie konnte mir nur sagen, dass das ganze nicht unbedingt pauschal gilt und ich mich an die Gutschtenstelle oder das zuständige Amt wenden kann.
Auch unser OA besteht noch immer auf den Wesenstest. Nur der Sachkundenachweis muss nicht mehr sein.
LG Diana
Habe heut mit dem Verwaltungsgericht telefoniert... Leider konnte mir die nette Dame am Telefon keine Auskunft geben, da dieses Schreiben nicht für mich bestimmt ist. Sie konnte mir nur sagen, dass das ganze nicht unbedingt pauschal gilt und ich mich an die Gutschtenstelle oder das zuständige Amt wenden kann.
Auch unser OA besteht noch immer auf den Wesenstest. Nur der Sachkundenachweis muss nicht mehr sein.
LG Diana