Hallo,
wußt ich's doch das mein GöGa dazu was beizutragen hat - also ich geb mal weiter an ihn:
1. für den Fall, daß es sich um ein digitales (Original)Foto handelt: hier ist es fast unmöglich nachzuweisen, wer nun tatsächlich das Original besitzt und auch inne hat. Hier muß der Ankläger beweisen, das er das Original selbst fotografiert hat (läßt sich nur über digitale Kamerasignaturen, welche selbst bei Berufsfotografen selten verwendet werden - zuviel Speicherplatz -, nachweisen.)
2. für den Fall, daß es sich um ein analog aufgenommenes Foto handelt: hier sieht der Fall schon weniger rosig aus, da der (Berufs)Fotograf die Negative mind. 30 Jahre aufhebt. Zwar läßt sich hier die Originalität ebenfalls anzweifeln (Repros, usw.), wird aber meist nur bei Klagen zwischen Berufsfotografen zur Anwendung gebracht. Allerdings -> Wenn das Foto analog aufgenommen wurde und davon ein digitaler Abzug gescannt wird (Voraussetzung ist natürlich, das der Ausschnitt zumindest im mm Bereich variiert), handelt es sich bereits um ein neues Bild (sogennantes Repro). Hier liegt zwar das Ursprüngliche UH noch beim Originalbild, aber es Reicht vollkommen, beim Bild REPRO dazu zu schreiben.
P.S. bitte nachschauen ob der Herr in D oder in Ö bei der Fotografeninnung eingetragen ist - wenn nicht, ist die Rechnung das Mail nicht wert, ein Privater hat nur Anspruch auf Urheber-Geld, wenn das Bild für kommerzielle Zwecke verwendet wird (was ja nicht der Fall ist).