Kann die Leinenbefreiung generell verweigert werden?

Honesty

KSG-Resulatat™
20 Jahre Mitglied
Bürste hat damals mit dem Oppa noch in einer anderen Stadt gewohnt und auch dort die MK und Leinenbefreiung bekommen. Als er dann zu mir gezogen ist, wurde diese Befreiung hier vom OA anerkannt. Nun ist es aber so, dass die Stadt generell sagt, dass sog. Kampfhunde bei bestandener Verhaltensüberprüfung die Maulkorbbefreiung erhalten, eine Leinenbefreiung allerdings generell nicht.

Ist das rechtens?
 
  • 17. Mai 2024
  • #Anzeige
Hi Honesty ... hast du hier schon mal geguckt?
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Vorstellbar ist ja heutzutage alles...:rolleyes:

Ich hab keinen blassen Schimmer, aber vielleicht weiß Pocke mehr?
 
Wenn ich es richtig verstehe, dann hattet ihr eine Leinenbefreiung und die wurde jetzt aberkannt oder wie?
 
Ne, Stefan hat eine aus seiner alten Stadt, diese wurde hier anerkannt, weil er sie bereits hatte. Aber nur ausnahmsweise. Wenn wir nun für einen anderen Hund die MK und Leinenbefreiung beantragen würden, würde nur die MK Befreiung erteilt werden.
 
Die Begründung lautet, dass die Stadt für sog. Kampfhunde keine Leinenbefreiung erteilt. :uhh:
 
Meines Wissens ist das nicht rechtens. Ihr müsst ja den Wesenstest gar nicht in eurer Stadt machen, sondern könnt das in jeder beliebigen Stadt in NRW tun. Dort wird euch das bescheinigt und an euer OA geschickt und m.W. MÜSSEN die das anerkennen...
 
Aber ist das nicht nur ein Vorschlag vom Amtsveterinär oder muss das OA dem Folge leisten?
 
Also in RLP kann auch jedes OA von jeder beliebigen Stadt nach "eigenem Ermessen" eine Maulkorbbeifreiung nach bestandener BH aussprechen oder nicht. Könnte mir durchaus vorstellen, dass diese Ermessensfrage auch in NRW gilt...!?
 
Die werden das auch anerkennen, jedoch hängt die Befreiung trotz allem von der Genehmigung des OA ab und wenn die generell keine Genehmigung zur Leinenbefreiung erteilen...dann ist es Pech, allerdings könnt Ihr Euch darauf berufen, dass es ja vorher augenscheinlich auch ging, ich würde mir die Verordnungen der Stadt erstmal schriftlich geben lassen und dann mal sehen, was dort drin steht!
 
Meines Wissens ist das nicht rechtens. Ihr müsst ja den Wesenstest gar nicht in eurer Stadt machen, sondern könnt das in jeder beliebigen Stadt in NRW tun. Dort wird euch das bescheinigt und an euer OA geschickt und m.W. MÜSSEN die das anerkennen...

Der Meinung bin ich auch!

§ 5 Pflichten
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.[/QUOTE]
 
Meines Wissens ist das nicht rechtens. Ihr müsst ja den Wesenstest gar nicht in eurer Stadt machen, sondern könnt das in jeder beliebigen Stadt in NRW tun. Dort wird euch das bescheinigt und an euer OA geschickt und m.W. MÜSSEN die das anerkennen...

Der Meinung bin ich auch!

§ 5 Pflichten
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
[/QUOTE]

Ganz genau... KANN, muss also nicht. Dementsprechend liegt es in der Hand des OA dies zu tun oder eben nicht. Allerdings müssen die dann auch eine eigene Verordnung dahaben, wo man dies nachlesen kann und die würde ich mir erstmal zeigen lassen!
 
Ganz genau... KANN, muss also nicht. Dementsprechend liegt es in der Hand des OA dies zu tun oder eben nicht. Allerdings müssen die dann auch eine eigene Verordnung dahaben, wo man dies nachlesen kann und die würde ich mir erstmal zeigen lassen!

Dem Sachbearbeiter beim OA steht tatsächlich ein Ermessenspielraum zur Verfügung.
Er ist aber auf den externen Sachverstand (Amtsveterinär) angewiesen da er selbst nicht über entsprechende Sachkenntnis verfügt.

Zudem ist jeder Bescheid eine Einzelfallentscheidung - dieses Statement vom OA es gäbe grundsätzlich keine Leinenbefreiung ist vom Gesetz so nicht abgedeckt.

Sonst bräuchte es diesen Passus in den Verwaltungsvorschriften nicht:
"5.3.4 Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt (vgl. § 23 Satz 2 OBG). Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/Maulkorb zu führen (vgl. Nr. 5.3.1 Satz 2), sind diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befrei-ung zu benennen. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.

Der Bescheid über die Befreiung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. "

Die Verordnung an die jeder Sachbearbeiter in NRW gebunden ist lautet Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW:
Quelle:
 
Also wenn der Amtstierarzt meint der Hund kann von Leine UND MK befreit werden, sollte sich die Behörde auch danach richten?
 
Also wenn der Amtstierarzt meint der Hund kann von Leine UND MK befreit werden, sollte sich die Behörde auch danach richten?

Eine Behörde, bzw. ein Sachbearbeiter einer Behörde kann eine Leinenbefreiung nicht generell für "seinen Bereich" ausschließen. Er muß für eine Entscheidung gegen eine Leinenbefreiung die vom Amtsveterinär "befürwortet" wird (durch eine bestandene Verhaltensprüfung) gute Gründe haben, die auf den Einzelfall, also diesen Hund und seinen Halter bezogen sind.

Ich würde den Test mit dem Hund laufen und im Falle einer Ablehnung der Maulkorb- und Leinenbefreiung den Herrn Weidemann einschalten.
 
Also wenn der Amtstierarzt meint der Hund kann von Leine UND MK befreit werden, sollte sich die Behörde auch danach richten?

Eine Behörde, bzw. ein Sachbearbeiter einer Behörde kann eine Leinenbefreiung nicht generell für "seinen Bereich" ausschließen. Er muß für eine Entscheidung gegen eine Leinenbefreiung die vom Amtsveterinär "befürwortet" wird (durch eine bestandene Verhaltensprüfung) gute Gründe haben, die auf den Einzelfall, also diesen Hund und seinen Halter bezogen sind.

Ich würde den Test mit dem Hund laufen und im Falle einer Ablehnung der Maulkorb- und Leinenbefreiung den Herrn Weidemann einschalten.

Genauso würde ich es auch machen. Wenn Du das Schreiben vom AmtsVet hast würde ich das schriftlich mit der Bitte um Befreiung einreichen. Mit einer schriftlichen Ablehnung (belastender VA) hast Du einen Rechtsbehelf, sprich Du kannst innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben. KOmmt kein Ablehungsschreiben würde ich auch das an den genannten RA geben. Und dann halte uns bitte auf dem Laufenden, mich interessiert sehr ob die Stadt damit tatsächlich durchkommt. Ist bestimmt ein für die weitere Handhabung in der Stadt richtungsweisendes Ergebnis :hallo:

Als Bergründung würde ich z.B, anführen, dass andere (Listen-)Hunde in Nachbarstädten eine entsprechende Befreiung bekommen die in ganz NRW gilt. D.h. Listen-Hunde aus Nachbarstädten kommen in Deine Stadt und dürfen in Freilaufgebieten laufen und Euer Hund steht schlechter da weil ihr eben in der falschen Stadt wohnt. Denke das sollte den Richter wecken. (meine laienhafte Meinung dazu)
 
Huhu...
Also bei uns muss man für die Leinenbefreiung erstmal einen Sondertest beim Wesenstest ablegen,der Hund muss in Perfektion hören (schaffen 90 % nicht) und dann kann das OA nach eigenem ermessen entscheiden,ob diese Leinenbefreiung anerkannt wird.Ich wohne zum Glück in einer sehr kulanten Gemeinde,in der mein Hund noch HUnd sein darf und ne Leinenbefreiung hat (nützt mir aber nix mehr,da mein Hundi das Jagen nun für sich entdeckt hat:rolleyes:),aber nur 8km von uns in der Gemeinde sind die so SoKa feindlich,die sagen von vornherein,das man den Teil der Leinenbefreiung nicht machen brauch,da die den eh nicht anerkennen,es gibt sogar einen Listi,der trotz MK Befreiung einen MK tragen muss,da das Amt dem Amt dem Halter gesagt hat,entweder trotzdem MK oder Hund weg.Die Stadt ist ganz klar gegen Listenhunde und das OA und der Bürgermeister geben anscheinend auch gerne zu,das sie gegen Listenhunde arbeiten,da sie in ihrem Kleinstadt gebiet keine haben wollen:sauer:
 
Huhu...
Also bei uns muss man für die Leinenbefreiung erstmal einen Sondertest beim Wesenstest ablegen,der Hund muss in Perfektion hören (schaffen 90 % nicht) und dann kann das OA nach eigenem ermessen entscheiden,ob diese Leinenbefreiung anerkannt wird.Ich wohne zum Glück in einer sehr kulanten Gemeinde,in der mein Hund noch HUnd sein darf und ne Leinenbefreiung hat (nützt mir aber nix mehr,da mein Hundi das Jagen nun für sich entdeckt hat:rolleyes:),aber nur 8km von uns in der Gemeinde sind die so SoKa feindlich,die sagen von vornherein,das man den Teil der Leinenbefreiung nicht machen brauch,da die den eh nicht anerkennen,es gibt sogar einen Listi,der trotz MK Befreiung einen MK tragen muss,da das Amt dem Amt dem Halter gesagt hat,entweder trotzdem MK oder Hund weg.Die Stadt ist ganz klar gegen Listenhunde und das OA und der Bürgermeister geben anscheinend auch gerne zu,das sie gegen Listenhunde arbeiten,da sie in ihrem Kleinstadt gebiet keine haben wollen:sauer:

Um diesen "wilder Westen Gemeinden" bei zu kommen hilft nur der Weg vor Gericht.
 
Ja,es wird auch schon von mehreren Seiten gegen diese Gemeinde vorgegangen,da die dortigen Listenhundehalter sich soetwas nicht mehr gefallen lassen wollen.Aber irgendwie hilft das glaube ich nichts.
Ich verstehe nur nicht das eine Stadt (Gemeinde) sich so äussern darf,von wegen "wir wollen hier einfach keine Listenhunde).Da stellt sich nur noch die Frage,wann sie gegen Menschen bestimmter Nationalitäten hetzen.
 
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