Tierschützer kritisieren Jagd-Methoden

  • 11. Mai 2024
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Hi Podifan ... hast du hier schon mal geguckt?
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sehr interessanter bericht, wusste nicht, dass man einfach n paar hundert Hektar große eigenjagd als "jagdgatter" einzäunen kann...

wie stehts da eigentlich mit dem öffentlichen betretungsrecht?

und verlangen die überhaupt n Jagdschein von ihren schützen od darf bei denen jeder?
(wie im film richtig gesagt wird, unterliegen tiergärten, gehege uä NICHT dem Jagdrecht (§6 BJagdG), zum abschuss von wild ist deshalb auch nicht zwingend ein Jagdschein sondern eine Abschußerlaubniss der zuständigen Behörde erforderlich)

kann die inetseite von denen gerade nicht finden aber wenn die genauso preise wie die hier haben


lieber alter....
 
Zitat von der von mir verlinkten seite:

Die Gräflich Ortenburg'sche Verwaltung führt seit über 45 Jahren Drückjagden in einem ca. 450 ha großen Jagdgatter durch.

dieses "revier" ist ungefähr doppelt so groß, wie das revier, für das ich n begehungsschein hab....
 
Natürlich mußt du einen gültigen Jagdschein besitzen, um jagen zu können.
Viele Jäger mit gelbem Nummernschild nutzen Wildgatter. Im Wildgehege darfst du das Wild nicht schiessen. Da kommt im Endeffekt der Schlachter.

Abschüsse kann man auch im Staatsforst oder im privatem Revier kaufen, dass ist auch nichts besonderes.
 
wie gesagt: jagdgatter ist mir neu, aber für befriedetet Bezirke zb:

(für Bayern geltend weil ichs eh schon gesucht hatte)
Art. 6

Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke (§ 6 des Bundesjagdgesetzes1)) sind:
1.
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
2.
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
3.
sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
4.
Friedhöfe,
5.
Tiergärten.

(2) 1 Darüber hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären:
1.
sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesbaugesetzes3) genannten Flächen,
2.
Grundflächen, die gegen das Ein- oder Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind.

2 Auf Wildgehege (Art. 23 Abs. 1), die jagdlichen Zwecken dienen, und auf Wintergatter (Art. 25) findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) 1 In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. 2 Eines Jagdscheins bedarf es nicht. 3 Jagdhandlungen mit der Schußwaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schußwaffen im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes1) ausreichend versichert sind. 4 Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 5 Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde.

natürlich macht es ein Jagdschein einfacher, mMn ist er aber nicht zwingend erforderlich...


richtig, gerade der Staatsforst ist weit vorne dabei wenns drum geht abschüsse zu verkaufen,

aber auf der seite haben mich gerade mal die trophäenpreis vom hocker gehauen ;)
 
Ich weis nicht, ob die Einrichtung eines Jagdgatters überhaupt noch genehmigt wird oder ob es alte Gatter sind, die Bestandsschutz geniessen.
Man muss einen gültigen Jagdschein besitzen oder als Ausländer zusätzlich einen Jagdschein lösen.
Was die Preise angeht , die werden so kalkuliert sein, dass der Kunde zahlt.
Sicherlich hat jeder seine Gründe, dort schiessen zu gehen. Wenn man keine Zeit für Revierarbeit hat oder keine Jagdmöglichkeit hat...
 
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