Original geschrieben von Era3000
Hi Fories,
mich würde es interessieren, was für eine Begründung ihr abgebt, wenn ihr einen Kat. 1 Hund aus dem TH aufnehmen wollt. Muss man da nicht ein "berechtigtes Interesse" vorweisen, damit man eine Haltegenehmigung bekommt?
Ja.
Wie schauts aus, wenn ich Pflegestelle für Kat. 1 Hunde sein möchte? Gibt es da auch Auflagen?
Ja. Nach einer gewissen Pflegedauer giltst du als Halter (bei Gemeinde nachfragen, da unterschiedlich geregelt).
Original geschrieben von AmStaff_girl
Die genehmigung eines kat.1 hundes ist so gut wie unmöglich!!
Als "berechtigtes interesse" würden die höchstens in betracht ziehen wenn der hund z.b. zum bewachen eines persönlichen gländes etc. eingesetzt würde und das nur durch diesen hund gemacht werden könnte!!
Das der hund im Th sitzt wird hier NICHT als berechtigtes interesse angesehen!!
Artikel 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern, Nr. 37.3, Satz 5:
"Ein berechtigtes Interesse ist auch dann gegeben, wenn zur Vermeidung der (weiteren) Unterbringung eines Kampfhundes im Tierheim eine besonders ausgewählte und geeignete Person sich zur tierschützerischen Aufnahme eines Kampfhundes bereit erklärt."
Das bayerische Innenministerium hat dazu folgende Erläuterung gegeben:
"Auf Grund mehrerer Anfragen weisen wir darauf hin, dass im Einzelfall auch die so genannte „tierschützerische Aufnahme“ eines Kampfhundes, der nicht auf Grund seiner Gefährlichkeit dem Halter weggenommen werden musste, durch eine besonders ausgesuchte und geeignete Person, die nicht mit dem früheren Halter identisch sein darf, ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 LStVG zu begründen vermag. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Zuverlässigkeit des Halters und Nachweis, dass von der Kampfhundehaltung keine Gefahren ausgehen) ist dann in einem solchen Fall eine Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 LStVG zu erteilen.
Im Rahmen der Entscheidung müssen die zuständigen Behörden beurteilen, ob die Antragsteller geeignete und ausgesuchte Personen sind, bei denen unter Berücksichtigung des engen Ausnahmetatbestandes im Einzelfall eine Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes erteilt werden kann. Diesen Anforderungen genügt eine Person, die lediglich ein Liebhaberinteresse an dem betreffenden Hund und/oder alltägliche Erfahrungen mit großen Hunden in der Vergangenheit gesammelt hat, nicht. Mögliche Beispielsfälle für ausgesuchte Personen, bei denen eine Geeignetheit angenommen werden könnte, sind etwa Hundesachverständige oder Polizeihundeführer sowie in Ausnahmefällen u. U. Personen, die über langjährige Erfahrungen auf Grund einer legalen Haltung von Kampfhunden ohne Beanstandungen verfügen. Im Rahmen der Beurteilung können im Einzelfall auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Lebensumstände der Person eine Rolle spielen."
@Era3000: Ich schick dir 'ne PN zu deinem speziellen Fall.