Wer ist eigentlich berechtigt,von Dir zu verlangen,Deinen Hund anzuleinen und wer darf Bugelder verhängen/Anzeige erstatten ?
Verlangen kann das auch die Omma vom Haus gegenüber
.
Diese Fragen tauchen immer wieder auf ("Was dürfen Jäger eigentlich?")
Ich setze hier mal die Antwort eines befreundeten (ja, und SEHR netten!) Jägers rein. Sie war für mich sehr aufschlußreich, ich denke, die einzelnen Bundesländer unterscheiden sich diesbezüglich (wenn überhaupt) nur geringfügig:
"Hallo ihr da draussen,
ich möchte Euch die Rechtsgrundlage zum Jagdschutz (in Deutschland) etwas näher bringen.
Die Abkürzungen :
BJG = BundesJagdGesetz
HJG = Hessisches LandesJagdgesetz
BJG §23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Soweit sollte das ja klar sein ?!?!
BJG §25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten (JAB) ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
! in anderen Bundesländern kann es ein klein wenig anders sein !
Jetzt wird spannend :
Laut (2) sind nämlich Jagdaufseher zu unterscheiden !!!
-No.1- ein JAB oder ein bestätigter Jagdaufseher
-No.2- ein Berufsjäger als bestätigter Jagdaufseher oder ein forstlich ausgebildeter und bestätigter Jagdaufseher
!!! NUR -No.2- hat die in §25,(2) aufgeführten Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten. (z.B. Festnahme UND Verhaftung)
!!! -No.1- hat nur das Recht der Festnahme nach dem Jedermannsrecht.
Wir kommen jetzt zur Kennzeichnung :
HJG §31 Jagdschutzberechtigte
(5) Jagdschutzberechtigte müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen, die bestätigten Jagdaufseher das Dienstabzeichen, SICHTBAR tragen.
Über die Berechtigung zum Tragen der Abzeichen haz die Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Also was lernen wir daraus ?
Ein Jäger, der sich als Jagdschutzberechtigter ausgibt, MUSS eine Dienstmarke mit einer eindeutigen Nummer sichtbar tragen und auf unser Verlangen sein Jagdschutz-Dokument (mit Lichtbild) vorzeigen.
Macht er das nicht - ist das Amtsanmaßung und strafbar.
Nicht so ein JAB oder "normaler" Jagdschutzberechtiger, denn solche Personen haben keine besonderen Rechte (auch wenn sie solche gerne hätten). "