Duisburg: Schafe finden keine Ruhe - betreten der Rheinwiesen verboten

Bitte verbreitet euren Protest nicht nur in diverse Hundeforen.

Mütter, Schulen, Kindergärten, Reiter, Mountainbiker, Angler - das Betretungsverbot betrifft ALLE.

Deshalb meine Bitte - mobilisiert Euer Umfeld und protestiert. Es wird nämlich versucht, den Protest auf eine Hundelobby zu reduzieren, die unbegrenzten Freilauf für ihre dreckverursachenden unerzogenen Scheißtölen haben will.
 
  • 7. Mai 2024
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Hi ForeverBulli ... hast du hier schon mal geguckt?
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Heute mal eine Fotostrecke auf der man erahnen kann um was für riesige Flächen es geht, die 3 Schäfer für sich allein reklamieren:


 
Und weiter geht's. Der Runde Tisch hat getagt und es sieht nicht schlecht für uns aus. Es war allerdings auch nicht mit dem Schlimsten zu rechnen, denn ich treffe den Stadtdirektor schon mal mit freilaufendem Hund an der 6-Seen-Platte.:D

 
Hier noch mehr Lesestoff. Wenn das so weiter geht zieht sich dieser Thread ewig hin.:D




 
Hallo,

es gibt erste Ergebnisse:

(Quelle: Duisburger Hundefreunde)

Rücksichtnahmeerklärung zur Nutzung der Rhein- und Ruhrwiesen durch Schäfer und Erholungssuchende / Hundehalter

1. Präambel
Der konkurrierende Nutzungsdruck um die Freiflächen in einer Großstadt wie Duisburg ist beträchtlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich einerseits um das nachvollziehbare Interesse der Bevölkerung an der Nutzung dieser Freiflächen für die Freizeitgestaltung. Andererseits sind die Interessen der Schäfer an der störungsfreien Bewirtschaftung der von ihnen gepachteten landwirtschaftlichen Flächen verständlich. Die hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen befinden sich mit der Lage im Vorland von Ruhr und Rhein in einem Ballungszentrum und einer an Ausweichflächen vergleichsweise armen Region in einer auch für die Naherholung besonders exponierten Situation und sind daher nur eingeschränkt mit anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen vergleichbar. Beide Nutzungen sind für die Stadt Duisburg besonders wichtig und müssen nebeneinander stattfinden können. Dies ist aber nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme, mit Einschränkungen der eigenen und Respekt vor den jeweils anderen Interessen möglich. Vor diesem Hintergrund wird folgender Konsens festgehalten. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu berücksichtigen.



2. Öffentlicher Nutzen der Schafbeweidung
Der öffentliche Nutzen der durch Schafe stattfindenden Beweidung der städtischen Flächen im Deichvorland von Rhein und Ruhr ist anerkannt, aber offensichtlich nicht allen Nutzern bekannt. Einersei ts wird das Gras auf den Wiesenflächen kurz gehalten und die an dieser Stelle nicht erwünschte Verbuschung vermieden, andererseits trägt die Beweidung durch Schafe zur Sicherung der Deiche und somit zum Hochwasserschutz bei. Diese sehr umweltfreundliche Bewirtschaftungsform der Grünflächen und Deiche spart der Stadt, also auch allen hier Betroffenen als Steuerzahler, damit Kosten in erheblichem Umfang.
Die Stadt wird deswegen in geeigneter Weise gemeinsam mit den Schäfern auf den öffentlichen Nutzen der Schafbeweidung hinweisen und deutlich machen, dass diese auch auf Dauer erhalten bleiben muss und entsprechende Einschränkungen anderer Nutzer und Rücksicht erfordert.


3. Landschaftsrechtlicher Rahmen dieses Konsenses
Das Landschaftsrecht gestattet regelmäßig das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen sowie der Uferbereiche zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und u. a. nur soweit die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder z. B. der Pächter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Trampelpfade sind keine derartigen Wege oder Pfade. Unter Betreten ist der reine Fußgängerverkehr zu verstehen, allerdings nicht zu anderen Zwecken als zu denen der Erholung.

Erlaubt ist also beispielsweise:
Das Spazieren, Wandern, Laufen, Ruhen im Sitzen oder Liegen, Spielen, Rasten, aber nur soweit die Flächen landwirtschaftlich nicht genutzt werden.

Überall und stets verboten ist hingegen insbesondere
das Betreten der Weideflächen, soweit sich dort Schafe aufhalten, die Verschmutzung der Weideflächen, das Zelten oder Übernachten, das Aufstellen von Tischen oder Bänken, das Steigenlassen von Motorflugmodellen, das Entfachen von Feuer oder das Grillen, sportlich aufwändige Aktivitäten wie z.B. die Nutz ung von Kite Boards, Buggys oder Strandseglern, der Betrieb von Hundeschulen, der Verkauf von Speisen und Getränken, das Durchführen von sportlichen oder sonstigen nach Landschaftsrecht ausgeschlossenen Veranstaltungen.


4. Vorrang der Schafbeweidung im Umfeld der Schafherde vor allen anderen Nutzungen
Durch frei laufende Hunde, aber auch durch andere die Schafe verängstigende Freizeitnutzungen (z.B. das Fliegenlassen von Modellflugzeugen und Lenkdrachen etc.) wird die Schafbeweidung erheblich beeinträchtigt. Im Bereich der weidenden Schafherden haben alle anderen Nutzungen zu unterbleiben.
Sporttreibende und Erholungssuchende müssen ihre Aktivitäten und ihr Verhalten den Belangen der Schäfer anpassen. Dies bedeutet, dass ein der jeweiligen Tätigkeit entsprechender und angemessener Abstand eingehalten werden muss. Hundehalter müssen ihre Hunde rechtzeitig, mindestens aber ab einem Abstand von 80 m anleinen. Bevor Hunde abge leint werden, müssen sich Hundehalter davon überzeugen, dass sich keine Schafe im Aktionsradius ihres Hundes befinden, z.B. wenn sie ihren Hund aus dem Auto lassen. In der Dunkelheit sind die Hunde anzuleinen.
Andererseits achten die Schäfer im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis darauf, dass die Herden nur ausnahmsweise über die gesamten Flächen verteilt sind, die Nutzung der Flächen durch Erholungssuchende - unter Beachtung insbesondere der landschaftsrechtlichen Regelungen - in der Regel möglich ist und die Schafherden in angemessenem Abstand umlaufen werden können. Angemessen ist ein Abstand, der die Schafe nicht beunruhigt.


5. Wo sich keine Schafherden aufhalten
werden die in zumutbarem Rahmen stattfindenden und durch das Landschaftsrecht für nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen definierte Freizeitnutzung und Naherholung, wie z.B. Spazieren gehen, Sonnenbaden, Ballspielen etc., von den Schäfern geduld et. Auch in diesen Bereichen müssen die Interessen der Schafbeweidung aber grundsätzlich Beachtung finden. Auch deswegen müssen intensive, die Beweidung und Futtermittelerzeugung beeinträchtigende Nutzungen unterbleiben. Hierzu zählen die o. g. als verboten dargestellten Aktivitäten, also z.B. das Entfachen von Lagerfeuern, das Aufschlagen von Zelten, und sonstige Aktivitäten, die das flächendeckende Niederdrücken des Weidegrases und die Verschmutzung der Weideflächen zur Folge haben. Bei hoch stehendem Weidegras sind vornehmlich die bestehenden Wege und Pfade, ggf. der Uferbereich zu nutzen.

Hundekot ist Abfall und muss von den Hundebesitzern wie dieser behandelt, also aufgehoben und ordnungsgemäß, z. B. in der grauen Hausmülltonne, entsorgt werden. Verantwortungsbewusste Hundehalter weisen weniger verantwortungsvolle Hundehalter auf das richtige Verhalten hin. Landschaftsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.


6. G emeinsame Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Über die Regelungen unter Punkt 2 hinaus wird gemeinsam durch eine gezielte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auf die Thematik aufmerksam gemacht. Ziel ist es, für gegenseitiges Verständnis und Rücksichtsnahme zu werben, um die gemeinsame und konfliktfreie Nutzung der Flächen zu ermöglichen.
Die vorhandenen Schilder werden überarbeitet, bzw. durch Informationstafeln ersetzt. Zusätzliche Informationstafeln sollen an den besonders frequentierten Bereichen aufgestellt werden.
Weitere Informationen werden im Internet auf der Homepage der Stadt Duisburg bereitgestellt.


7. Aufstellung von zusätzlichen Abfallbehältern/Hundetütenspendern
Die Stadt wird an den besonders frequentierten Stellen, in der Regel an vorhandenen Parkplätzen, nach Bedarf und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusätzliche Abfallbehälter aufstellen. Die Standorte werden gemeinsam mit den Beteil igten ausfindig gemacht.


8. Kontrollen durch das Ordnungsamt
Das Ordnungsamt wird in den Rhein- und Ruhrwiesen Aktionen durchführen. Geahndet werden kann aber nur, wofür es eine gesetzliche Grundlage gibt - z. B. unangeleinte gefährliche Hunde.
Darüber hinaus gilt auf verpachteten Flächen das Privatrecht, d.h. zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Landwirten und Nutzern lösen sie selbstständig.


9. Dieser Konsens bezieht sich auf alle städtischen Flächen entlang des Rheins / der Ruhr und gilt nicht für die verpachteten Flächen, die sich in Privatbesitz befinden. Die Stadt hat hierauf keinen Einfluss.
Die heute eingezäunten landwirtschaftlich genutzten Flächen, die sich im städtischen Besitz befinden, sind ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen.


10. Es finden jährliche Treffen mit den Beteiligten statt
Die Beteiligten werden Ende 2009 ge meinsam erörtern, wie der Konsens in der Praxis umgesetzt wurde und ggf. entsprechende Anpassungen besprechen. Zu diesen Erörterungen lädt die Stadt Vertreter der Interessengruppen ein.
 
das klingt doch schonmal nach nem guten Kompromiss. Und den Plan der Stadtverwaltung, zusätzlche Mülltonnen (und vor allem, Tütenspender) aufzustellen, find ich klasse. denn ich denk mal, die allermeisten Hundehalter sind sehr wohl bereit, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner wegzuräumen, nur sinkt diese Bereitschaft eben gewaltig, wenn man dazu kilometerweit mit ner Tüte Kot in Händen rumlaufen müsste.
 
Erklärungen zu oben:

Newsletter VIII/09


Liebe Rhein- und Ruhrwiesenbesucher/Innen,

zunächst möchten wir uns ganz besonders bei Herrn Dr. Greulich, seiner persönlichen Referentin Frau Stölting sowie den vielen städtischen Mitarbeitern bedanken, die an dem Konsens mitgearbeitet haben!
Ohne deren Einsatz wäre sicherlich nicht so schnell mit einer Lösung zu rechnen gewesen, mit der alle Seiten, so meinen wir, wenn auch mit Einschränkungen gut leben können.

Uns freut es sehr, dass es eine Lösung ohne juristische Auseinandersetzung gab, die allein an den praktischen Anforderungen für alle Seiten orientiert war.

Die rechtliche Bewertung ist entgegen vieler Äußerungen, die teilwei se in Online-Kommentaren zu lesen war, nicht eindeutig. Zudem hätte eine gerichtliche Klärung unter Umständen Jahre in Anspruch genommen.
Für uns war es eine äußerst positive Erfahrung, dass sich mit bürgerschaftlichem Engagement etwas erreichen lässt. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn sich nicht so viele Menschen durch Unterschriften oder mit Beschwerdebriefen beteiligt hätten. Danke Smile

Wir hoffen daher sehr, dass sich die gefundene Lösung als tragfähig erweist.



Wir wagen einmal den Versuch, die Rücksichtnahmeerklärung, die wir im Wortlaut mit dem letzten Newsletter übersandt haben, zu erläutern. Einzelfragen werden sicherlich im Detail im praktischen Alltag an Rhein und Ruhr auftreten.


Die Präambel weist darauf hin, dass es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt. Hinsichtlich solcher Flächen besteht grundsätzlich kein Begehungsrecht für die Allgemeinheit. Der Eige ntümer oder Pächter kann die Begehung dulden, muss er aber nicht.
Andererseits weist die Präambel darauf hin, dass die Flächen trotzdem einen hohen Naherholungswert für die Allgemeinheit haben und wegen ihrer besonderen Lage nur eingeschränkt vergleichbar mit beispielweise Feldern sind, die abseits von Gebieten liegen, in denen üblicherweise Naherholung stattfindet.
Die Stadt hat klargestellt, dass beide Nutzungsformen ausdrücklich gewünscht sind.


Der Punkt 2, in dem Ausführungen zum Nutzen der Schafsbeweidung gemacht werden, erklärt sich eigentlich von selbst.


Punkt 3 erläutert die rechtliche Situation in Landschaftsschutzgebieten, um solche handelt es sich bei den meisten Rhein- und Ruhrwiesen. Maßgeblich ist das Landschaftsgesetz NRW.
Der wichtigste Punkt ist hierbei, dass öffentliche und private Wege grundsätzlich betreten werden dürfen. Gleiches gilt für öffentliche Ufer bereiche aber auch private Uferbereiche, soweit es Brachflächen sind. Wichtig ist, dass Trampelpfade nicht betreten werden dürfen.
Beispiele sind in der Rücksichtnahmeerklärung genannt.

Aber: Niemand hat zum Beispiel das Recht, mit seinem unangeleinten und/oder laut bellenden Hund auf privaten Wegen „sein Wegerecht“ durchzusetzen, wenn auf oder an dem Weg Schafe stehen. Dann geht die landwirtschaftliche Nutzung vor.

In Duisburg gilt in Landschaftsschutzgebieten – anders als häufig in den Nachbarstädten – kein Leinenzwang.
Aber: Hunde müssen natürlich immer so geführt werden, dass andere nicht beeinträchtigt werden. Verboten ist es grundsätzlich, Wildtiere zu hetzen oder zu jagen.
Das heißt: Besser einmal zuviel anleinen als zuviel ableinen!


Unter dem 4. Punkt sind Verhaltensregeln aufgestellt, für die Bereiche, auf denen Schafe stehen.
Besonders wichtig und eigentlich selbstverst ändlich ist, dass die Schafsherden nicht beeinträchtigt werden dürfen. Das kann schon durch bellende Hunde geschehen.
D.h. zunächst: Abstand halten! In der Rücksichtnahmeerklärung ist ein solcher von 80 Metern festgehalten.
Wichtig ist auch, sich über den Standort der Schafe zu informieren und die Hunde nicht aus dem Auto heraus frei laufen zu lassen, wenn man nicht sicher ist, dass hinter dem Deich keine Schafe stehen. Auch hier gilt: Im Zweifel erst mal angeleint lassen, andere Spaziergänger nach dem Standort der Schafe fragen und selbst die Augen auf halten!
Wichtig wäre es auch, dass insbesondere Ortsfremde auf die Schafe hingewiesen werden.
Ein besonderes Anliegen ist es uns, auf lammende Muttertiere hinzuweisen. Diese stehen in der Regel abseits der Herde! Deshalb unsere besondere Bitte, auch im Umkreis der Herde besonders auf vereinzelt stehende Tiere zu achten und diese weiträumig zu umlaufen.


Ein echter Erfolg ist für uns der 5. Punkt. Hier ist geregelt, was gilt, wenn auf bestimmten Bereichen keine Schafe stehen. Obwohl es sich bei den meisten Bereichen um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt, ist nun das Betreten der Wiesen erlaubt.
Die Einschränkungen ergeben sich aus der Rücksichtnahmeerklärung.
Keine nennenswerten Einschränkungen dürften sich für Menschen ohne Hund ergeben. Diese können die Wiesen weiterhin zum Sonnen baden nutzen und auch die Kinder dürfen dort spielen. Dennoch ist darauf zu achten, dass insbesondere bei hoch stehendem Gras das Gras nicht großflächig niedergetreten wird. Die entsprechende Formulierung in der Erklärung ist etwas vage, ließ sich aber nicht besser fassen.
Auch hier unser Appell: Im Zweifel Rücksicht nehmen!

Für die meisten Hundehalter neu dürfte sein, dass Hundekot zu entfernen ist.
Uns ist bewusst, dass die Umstellung für viele schwer sein wird. Ohne diese Regelung wäre jedoch kein K onsens zu erreichen gewesen.
Grundsätzlich gibt es zur Gefährlichkeit von Hundekot als Krankheitsüberträger verschiedene Gutachten. Nach unserer Auffassung besteht nur eine geringe Gefahr, da die meisten Hunde regelmäßig entwurmt werden und kein Frischfleisch essen.
Da die Meinungen in den verschiedenen Gutachten aber auseinander gehen, wäre es nicht möglich gewesen, ohne die „Hundekotregelung“ in kurzer Zeit ein gutes Ergebnis zu erreichen.
Dazu kommt, dass der Kot wohl in der Silage oder im Heu schimmelt, so dass das Futter von den Schafen verweigert wird und es somit zu nicht unerheblichen Futterausfällen kommt.


Die Punkte 6, 7 und 8 erklären sich selbst.
Entgegen der Überschrift sollen keine Kotbeutelspender aufgestellt werden, da sich alle Beteiligten darüber einig waren, dass die Beutel im Zweifel über die Wiesen fliegen. Jeder Hundehalter ist also dafür verantwortlich, entsprechende Beutel mitzuf? ?hren.


Der Punkt 9 stellt klar, dass sich die Rücksichtnahmeerklärung nur auf städtische Flächen beziehen. Das sind die Flächen Neuenkamp und Ruhrort bis Alsum am Rhein und die meisten Flächen an der Ruhr. Nicht betroffen sind die bereits eingezäunten Gebiete.


Hinsichtlich der privaten Flächen, vor allem in Homberg, hoffen wir auf vergleichbare Lösungen, was aber noch dauern wird.
In Homberg dürfen aber ebenfalls die privaten Wege (nicht Trampelpfade) und das Kiesbett am Ufer betreten werden. Wege sind der Franzosenweg und der Bunkerweg sowie der Weg vom PCC-Stadion runter zum Rhein. Kein Weg soll der links hiervon parallel laufende sogenannte „Zaunweg“ sein und auch nicht der auf der linken Seite quer durch die Wiese verlaufende Weg.
Die Stadt wird kurzfristig eine Karte veröffentlichen, auf denen die Wege eingezeichnet sind, die betreten werden dürfen. Wir werden dann eine entsprechende Karte auf unserer Homepage veröffentlichen.

Das Gebiet in Rheinhausen ist ebenfalls privat! Der entsprechende Pächter war an den Verhandlungen mit der Stadt deshalb nicht beteiligt. Wir hatten vor einiger Zeit telefonischen Kontakt zu ihm. Im Grunde hat er bislang die Nutzung in einem Umfang geduldet, der weitestgehend der jetzt getroffenen Rücksichtnahmeerklärung entspricht.
Damit es in Rheinhausen nicht ebenfalls zu einer Situation wie in Homberg kommt, bitten wir eindringlich darum, sich auch dort an die Regeln zu halten und im Zweifel nachzugeben.


Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass jetzt weder Hundehalter noch Schäfer mit der Rücksichtnahmeerklärung durch die Wiesen laufen sollten.
Die Erklärung ist ein Versuch. Im Grunde ein Appell an das, was jeder umsichtig handelnde Mensch, ob Hundehalter, Spaziergänger oder Schäfer von sich aus beachten sollte.
Aus der Erklärung gibt es keine einklagbaren Rechte. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Landschaftsrecht, also im Wesentlichen aus dem Wege- und Uferbetretungsrecht.
Es nutzt also nichts, nun mit dem Zollstock die Höhe des Grases zu messen oder mit einer 80 Meter langen Schnur den Abstand zum letzten Schaf einer Herde.
Jeder unnötige Streit mit den Schäfern schadet im Grunde allen Hundehaltern.
Der Klügere gibt im Zweifel nach Wink


Sollte es dennoch zu Eskalationen kommen, wäre es uns sehr lieb, wenn zeitnah Kontakt zu uns aufgenommen wird und insbesondere Zeugen von Vorfällen namentlich und mit Anschrift genannt werden können.
Auch wenn der Eindruck entstehen sollte, dass sich einzelne Schäfer nicht an die Rücksichtnahmeerklärung halten, ohne dass es zu Eskalationen kommt, weil der Klügere nachgegeben hat, bitten wir darum, uns solche Vorfälle bekannt zu geben.


So, dass war viel!

Bei Fragen bitte eine Mail an uns. Wir werden Fragen sammeln und auf de r Homepage die Fragen und Antworten veröffentlichen.

Wir wünschen allen schöne und entspannte Spaziergänge!

Herzliche Grüße
Die Duisburger-Hundefreunde
 
Und hier mal das vorläufige, durchaus für uns positive, Ergebnis.

Organisation bringt's. Wer die Klappe hält hat verloren.

 
Und hier mal das vorläufige, durchaus für uns positive, Ergebnis.

Organisation bringt's. Wer die Klappe hält hat verloren.



Da ist im Kommentar zur Nachricht zu lesen, daß Herr Stallmeister Agrarsubvention erhalten hat in 2008.

Darf ich den dort gefundenen Link hier reinstellen?
 
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