Wenn sie bitte oben schauen wollen:
Das ist für alle OÄmter in NRW bindend.....die Wiederholung ist nur erforderlich wenn der Hund jünger als 24 Monate war beim Test. Woher die in Mh den Unterschied nehmen zu sagen, die hat aber nicht rechtzeitig nen Antrag gestellt und dann ist der Hund plötzlich gefährlich weiß ich nnicht. Der Hund muss nur bis zur neu ausgestellten Befreiiung nen Mauli tragen, das wärs. Ich hätte ja auf diese DurchführungsVO angsprochen bevor ich nen neuen test mache und mir das erklären lassen.
Na ja es gibt ja auch Städte die bei der Prüfung der Ausbruchsicherheit ne Türkette oder ein Vorhängeschloß verlangen an der Haustür, da wundert mich ehrlich gesagt gar nix mehr.
Danke - damit kann man doch arbeiten - und das muss man wohl auch weil du hier nämlich reichlich schief liegst.
Wenn du nur mit der Durchführungsverordnung argumentierst wirst du ohnehin nicht weit kommen, denn die besagt in ihrem § 3 Abs 5 lediglich dass der zu prüfende Hund mindestens 15 Monate alt sein muss und erläutert wie zu verfahren ist, wenn der Hund das Alter von zwei Jahren noch nicht erreicht hat.
Hunde die älter als zwei Jahre sind werden dort gar nicht erfasst
So nun aber mal dazu wie es wirklich ist.
Das LHundG NRW ist hier immer der Ausgangspunkt. Bezüglich des Leinen und Maulkorbzwanges regelt der § 5 Abs 2 dies wie folgt:
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
Staffmamas Hund gehört einer Rasse nach § 3 Abs. 2 an, die ebenda als gefährliche Hunde aufgezählt werden. Daneben ist der Hund offensichlich älter als 6 Monate.
So weit so gut.
Jetzt hat der Gesetzgeber aber den SoKa-Haltern im Abs 3 Satz 1 des § 5 die Möglichkeit eröffnet ihre Hunde vom Leinen- und Maulkorbzwang zu befreien
Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Wenn ich nun etwas mehr über dieses Befreien erfahren möchte muss ich mir die Verwaltungsvorschriften zum LHundG zu Gmüte führen.
Diese regeln nämlich unter Punkt 5.3.4 Abs 2 Satz 1 dass diese Befreiung befristet ausgestellt werden kann:
Der Bescheid über die Befreiung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Dies ist bei Staffmama geschehen. Hätte sie nun innerhalb dieser Frist eine Verlängerung beantragt, hätte das OA diese natürlich ohne weitere Überprüfung die Befreiung verlängern
können aber nicht
müssen.
Staffmama hat aber die Frist verstreichen lassen. Da dadurch die Gültigkeit der Befreiung abgelaufen ist gilt ihr Hund auch nicht mehr als befreit - er hat also automatisch wieder Leinen- und Maulkorbzwang.
Um den Hund nun wieder ohne Leine und Maulkorb führen zu dürfen ist ein erneuter Test erforderlich.
Deine Durchführungsbestimmungen kannst du hier ruhig im Regal lassen
Jetzt müsste es klar sein