Rheinwiesen-Fall”.--Gilt auch für die Ruhr
Der Rheinwiesen-Fall ist Bestandteil des juristischen Grundkurses „Öffentliches Recht” von Prof. Dr. Markus Heintzen an der Freien Universität Berlin.
Zu Grunde liegt ein Fall, in dem eine Klägerin die Nutzung der Rheinwiesen einklagen wollte. Der Verfasser Prof. Dr. Markus Heintzen kommt zu der Einschätzung, dass die Klage begründet ist und liefert folgende Erklärung: Entscheidend sei die Zweckbestimmung, die Widmung. Für sie werde bei städtischen öffentlichen Einrichtungen nicht, wie bei Straßen, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verlangt. Die Widmung könne vielmehr auf verschiedene Weise erfolgen. Die Rechtsprechung frage bei Fehlen einer ausdrücklichen Widmung zunächst nach Indizien, die auf eine mögliche Art und Weise der Widmung schließen lassen, zum Beispiel eine Benutzungsordnung oder die Ausstattung. Fehlten solche Indizien oder sind sie nicht eindeutig genug, so greife eine Vermutung. Und diese laute: Eine Sache, die tatsächlich durch die Allgemeinheit genutzt wird, ist zum Gebrauch durch die Allgemeinheit gewidmet.”
Bis zu dieser Vermutung müsse man aber nicht gehen. Es gebe genügend Indizien, die für eine Widmung der Rheinwiesen als öffentliche Einrichtung sprechen: Etwa technischen Vorkehrungen, die nur Sinn ergäben, wenn man eine Nutzung als öffentliche Einrichtung beabsichtigt.
Diese Indizien könne die Stadt nur dadurch widerlegen, dass sich aus der Bereitstellung der Einrichtung eindeutig ergebe, dass sie als privates Vermögen genutzt werden soll. Doch dies sei bei den Rheinwiesen und auch den Ruhrwiesen nicht der Fall. Die Verpachtung an einen Schäfer sei eine Randnutzung. Die sonstigen Nutzungen sprächen für eine öffentliche Einrichtung. Da sie überwögen, beeinflussten sie die rechtliche Bewertung maßgebend in Richtung einer öffentlichen Einrichtung.