Neues Jagdgesetz für mehr Tierschutz?

  • 28. April 2024
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Hi Podifan ... hast du hier schon mal geguckt?
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Du mußt immer andere Themen reinwerfen,gell? :unsicher: Von mir aus können Zoos gerne abgeschafft werden,hier geht es aber um die Jagd.
 
... und um den Schutz der Tiere im Wald.

Was mich jetzt beunruhigt, ist die Tatsache, ich kann meinen Hund ja ruhig hinter dem Wild laufen lassen, passiert ja nichts. Nicht - dass ihr denkt, ich wäre jetzt dafür, dass man draußen einen Hund erschießt - bestimmt nicht! Aber die Tatsache, dass dies immer noch eine Straftat darstellt, abgesehen von dem leidenden Tier, sollte sich jeder bewußt sein.

Grüsse Rauchschwalbe
 
Quelle:
Wald und Natur

Wildernder Hund im Revier
Was tun?
Gerade in der letzten Zeit häufen sich Berichte über wildernde Hunde, die Rehe zu Tode gehetzt oder sogar gerissen haben. Ein guter Anlass, einmal einen Blick auf die derzeitige Rechtslage zu werfen. Von Dr. Angela Werner

Wann ein im Wald herumlaufender Hund als "wildernd" gilt, ist im Landesjagdgesetz NRW geregelt.


Was darf ein Jäger tun, der einen wildernden Hund in seinem Revier beobachtet und welche Konsequenzen kann sein Handeln auch für ihn selbst haben?

Dieser Beitrag soll Jägern als Leitfaden dienen und nicht zuletzt Argumentationshilfe im Gespräch mit mehr oder weniger uneinsichtigen Hundebesitzern sein.

§ 23 BJagdG enthält diesbezüglich zunächst eine allgemeine Zielaussage, die durch Landesvorschriften konkretisiert wird: das Wild soll gegenüber den ihm drohenden Gefahren, wie insbesondere vor wildernden Hunden, geschützt werden. Doch wie sieht ein solcher Schutz in der Praxis aus?

Das nordrhein-westfälische Jagdgesetz räumt in § 25 Abs. 4 den zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen grundsätzlich die Möglichkeit ein, einen (aktiv) wildernden Hund abzuschießen. Damit steht diese Tötungsbefugnis nicht nur dem Jagdpächter innerhalb der Grenzen seines Reviers zu.

Jagdschutzberechtigt sind vielmehr auch die von der Behörde bestätigten Jagdaufseher sowie Jagdgäste, sofern diese hierzu ausdrücklich vom Jagdausübungsberechtigten ermächtigt wurden. Die grundsätzlich schriftlich zu erteilende Erlaubnis ist bei der Jagd mitzuführen.

Wann wildert ein Hund wirklich?

Doch wann „wildert“ ein Hund? Nach dem Gesetz gelten Hunde dann als wildernd, wenn sie „im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen“. Der Hund muss also eine gegenwärtige Gefahr für das Wild sein.

Während die Begriffe „Verfolgen“ und „Reißen“ für einen Jäger unschwer zu beurteilen sein dürften, stellt sich die Frage, was unter „Aufsuchen“ zu verstehen ist. Davon ist wohl auszugehen, wenn der Hund als gezielt suchend anzusprechen ist. D.h., sein Verhalten und Aussehen muss den Verdacht nahe legen, er werde alsbald die Suche nach Wild aufnehmen.

Es reicht insoweit bereits das intensive Suchen. Doch nicht jeder im Jagdbezirk freilaufende Hund löst ein Jagdschutzbedürfnis aus. So insbesondere nicht ein Hund, der sich lediglich in das Revier verirrt hat und erkennbar nicht wildern will. Der Jagdschutzberechtigte muss also genau beobachten, ob der Hund nur frei herumläuft oder konkret auf der Suche nach Wild umherstreift. Im Zweifel ist die Tötung zu unterlassen!

Vor allem aber kommt ein Jagdschutzbedürfnis nicht gegenüber beaufsichtigten Hunden in Betracht, die sich also innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden. Eine feste Entfernungsangabe lässt sich insoweit zwar nicht treffen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Hundeführer im konkreten Fall auf seinen Hund einwirken kann, d.h. er sich in Ruf- oder Hörweite befindet und jederzeit zurückgerufen werden kann.

Der Hund muss im Einflussbereich des Herrchens sein

Dass der Hund an der Leine geführt wird, ist grundsätzlich nicht zu fordern, da es eine allgemeine Bestimmung dieses Inhalts nicht gibt. Es ist also von jedem Jäger zunächst sorgfältig zu prüfen, ob der Herr des Hundes in der Nähe ist und ob er ggf. auf seinen Hund einwirken kann.

Eine Gefahr für das Wild besteht auch dann nicht, wenn es sich um einen Hund handelt, der bereits nach seiner körperlichen Beschaffenheit und Konstitution ersichtlich nicht in der Lage ist, dem Wild nachzustellen und zwar in einem nennenswerten Ausmaß. Von einem Schoßhündchen geht bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl keine Gefahr für das Wild aus; auch nicht von einem Dackel, der ein (gesundes) Reh verfolgt. Gleiches gilt, wenn der Hund sich im Bereich von belebten Verkehrswegen oder Ortsrandlagen aufhält, da das Wild erfahrungsgemäß nicht dorthin kommt.

Nach dem nordrhein-westfälischen Recht entfällt die Tötungsbefugnis gänzlich zugunsten von „Jagd-, Hirten-, Blinden- und Polizeihunden“. Entscheidend ist jedoch nicht allein deren Zugehörigkeit zur Rasse, sondern es kommt stets nur auf die konkrete Verwendung des Hundes an, soweit er auch als solcher auch kenntlich ist.

So hat das LG Kassel im Jahr 2008 entschieden, dass die Tötung eines Hirtenhundes, der sich von seiner Schafherde entfernt hat, einem Reh nachstellt und als Hirtenhund nicht erkennbar ist, nicht verboten ist. Die Erkennbarkeit von Jagdhunden dürfte dem Jäger dagegen angesichts seiner Ausbildung nicht schwer fallen; zudem sind sie zumeist durch Warnhalsbänder entsprechend gekennzeichnet.

Der Jagdschutzberechtigte darf den im Jagdbezirk wildernden Hund dadurch unschädlich machen, dass er ihn abschießt. Jede andere Tötungsart ist nach dem Gesetz unzulässig, auch die bloße Verletzung des Tieres ist nicht gestattet.

Doch bedenken Sie stets, dass die Tötung eines Hundes – sofern er nicht herrenlos ist – einen Eingriff in fremdes Eigentum darstellt! Es darf nicht übersehen werden, dass die meisten Halter ihren Hund nicht in böser Absicht durch die Jagdbezirke rennen lassen, sondern meist in Unkenntnis der Vorschriften und Risiken handeln.

Demzufolge ist bei der Ausübung der Tötungsbefugnis der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Tötung muss also zum Schutz des Wildes erforderlich sein, d.h., der Hund muss zum Zeitpunkt der Tötung tatsächlich eine Gefahr für das Wild sein und es darf keine andere, mildere Maßnahme möglich sein, um den Hund vom Wildern abzuhalten und das Wild zu schützen.

Folgen eines ungerechtfertigten Abschusses

Damit werden von jedem Schützen eine erhebliche Disziplin und auch ein Zurückdrängen seines Ärgers über unverantwortliche Hundebesitzer verlangt. Doch angesichts der bestehenden Schwierigkeiten ist Zurückhaltung in diesen Fällen dringend geboten: Der Schütze, der seine Tötungsbefugnis missbraucht, begeht gemäß § 303 StGB eine strafbewehrte Sachbeschädigung.

Eine vom Jagdschutz nicht gedeckte Tötung kann des Weiteren auch nach § 17 TierSchG bestraft werden, weil es dann an einem vernünftigen Grund für die Tötung fehlt. Vielen Jägern ist überhaupt nicht bewusst, dass sie sich aufgrund mangelnder Tötungsbefugnis nicht nur strafbar und gegenüber dem Eigentümer des Hundes schadensersatzpflichtig machen, sondern vielmehr durch unüberlegtes Handeln auch den Verlust ihres Jagdscheines riskieren. Die meisten rechtskräftig abgeurteilten Straftaten führen bei einer Mindeststrafe von 60 Tagessätzen zur regelmäßigen Vermutung der Unzuverlässigkeit (§ 5 WaffG). Waffenbesitzkarte und Jagdschein werden dann für ungültig erklärt und entzogen!

Eindringlicher Appell

Der Appell kann daher unabhängig davon, ob der Schuss rechtlich zulässig war, grundsätzlich nur lauten, im Zweifel auf den Schuss zu verzichten und trotz allen Ärgernissen und Unverständnis, den Verantwortlichen der Hunde ausfindig zu machen und entsprechend Anzeige zu erstatten. Auch hat die Erfahrung gezeigt, dass so mancher Hundebesitzer durch Gespräche sensibilisiert werden kann, also machen Sie sie auf ihr Fehlverhalten aufmerksam! In jedem Einzelfall sollte gut überlegt sein, ob nicht auch ein Verscheuchen oder Einfangen des wildernden Hundes der bessere Weg zur Problemlösung ist.

Grüsse Rauchschwalbe
 
Findest du?

Keine Änderung soll es bei der Ausbildung mit künstlichen Fuchsbauten geben, in denen ein Fuchs gefangen gehalten wird.
Na das ist doch schon mal ein Fortschritt:

"Unter anderem sollen wildernde Haustiere nach dem neuen Jagdgesetz in Zukunft nicht mehr erschossen werden dürfen."

Der Rest wird sich auch nach und nach ändern, da bin ich mir sicher.
 
Wildernde Hunde reißen Rehkitz
Erstellt 17.09.2013
Mit getupftem Fell kommen die Kitze im Frühsommer zur Welt.
Zwei wildernde Hunde haben ein Rehkitz in Schleiden so schwer verletzt, dass ein Polizist das Tier von seinen Qualen erlösen musste und erschossen hat. Zeugen hatten den Vorfall beobachtet und die Hunde vertrieben.

Schleiden.

Wildernde Hunde haben am Montagmittag ein Reh so schwer verletzt, dass ein Polizeibeamter das Tier mit der Dienstwaffe von seinen Leiden erlösen musste.

Zeugen hatten beobachtet, wie die Hunde in der Nähe des Dehlenbachs das Reh verfolgten und rissen.

Sie verjagten die Hunde und riefen die Polizei. Gegen die unbekannten Halter der Hunde wird nun wegen Jagdwilderei ermittelt. (sev)


Quelle: Kölner Stadtanzeiger

Grüsse Rauchschwalbe
 
Rauchschwalbe: Was? Wie will ein Jäger bitteschön die Dienstmarke eines Polizeihundes erkennen? Die ist nicht größer als die Steuermarke (die der Hund nicht benötigt).

Und nach deinem Bericht können selbst stöbernde Hunde erschossen werden, selbst wenn sie nicht nach Wild stöbern, das ist nämlich auch für einen Jäger kaum ersichtlich welcher Spur der Hund folgt.

Spricht, er hat IMMER einen Grund einen Hund abzuschiessen.
 
Rauchschwalbe: Was? Wie will ein Jäger bitteschön die Dienstmarke eines Polizeihundes erkennen? Die ist nicht größer als die Steuermarke (die der Hund nicht benötigt).

Und nach deinem Bericht können selbst stöbernde Hunde erschossen werden, selbst wenn sie nicht nach Wild stöbern, das ist nämlich auch für einen Jäger kaum ersichtlich welcher Spur der Hund folgt.

Spricht, er hat IMMER einen Grund einen Hund abzuschiessen.

Vielleicht können Polizeihunde die Dienstmarke vorzeigen?:kp:
 
Die Hunde haben nur zur Suche ihr Geschirr mit der Aufschrift "Polizei" an. Würde mich echt interessieren wie ein Jäger das erkennen will...
 
Die Hunde haben nur zur Suche ihr Geschirr mit der Aufschrift "Polizei" an. Würde mich echt interessieren wie ein Jäger das erkennen will...

Auch die Sache mit der Warnweste, bei Jagdhunden, ist so ein Problem.
Wir haben ebenfalls Warnwesten, für die Hunde.
Aber wir lassen sie nicht jagen!;)
 
Wildernde Hunde am Schirenhof
SCHWÄBISCH GMÜND. Im Bereich Schirenhof wurden in den vergangenen fünf Monaten sechs Rehe von Hunden gerissen. Wie der zuständige Jagdpächter mitteilt, waren es allein in der letzten Woche zwei Rehe, die direkt unterhalb der Häuser des Schirenhofs frisch gerissen gefunden wurden. Auch im Bereich Bauernhölzle/​Becherlehen werden vermehrt allein herumstreunende Hunde gesichtet.
Der städtische Vollzugsdienst wird daher verstärkt solche Bereiche kontrollieren. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass Hunde, die zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen, als gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung Baden Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde gelten und besonderen Halterpflichten unterliegen, Darüber hinaus wird für solche Hunde der erhöhte Steuersatz, dem auch die sogenannten Kampfhunderassen unterliegen, erhoben. Nach aktueller Rechtssprechung mehrerer Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2012 reicht hierzu bereits ein einmalig festgestellter Vorfall, bei dem ein Hund beim Hetzen oder Reißen von Wild angetroffen wird, aus.
Das Ordnungsamt appelliert daher an die Hundehalter, ihre Hunde ordnungsgemäß und stets unter Kontrolle zu führen

Grüsse Rauchschwalbe
 
Was willst du uns damit sagen?

Du hast bei allen deinen Artikeln die Quellangabe vergessen
 
Mike. Polizeihunde laufen nicht unkontrolliert durch die Gegend. Sie sind aufgrund ihrer Ausbildung ebenfalls (falls ich jetzt nicht richtig liege, bitte korrieren) als gefährlich eingestuft. Also schon richtig, ist die Kennzeichnungpflicht.

Früher war das so, dass der Hund, welcher lediglich im Wald oder Feld, wenn er sich außerhalb der Ruf- und Sichtweite befunden hat und mit der Nase am Boden eine Spur aufgenommen hat, dann bereits als wildernder Hund angesehen werden konnte und damit erschossen werden konnte. Und dies darf jetzt nicht mehr so sein. Finde ich auch gut so. Aber wenn, der Hund direckt dabei ist, zum Beispiel am Reh, in unmittelbarer Nähe ist, und zupacken will (indem er ein Stück Fleisch aus der Hinterbacke rausreist ) dann ist dies für mich Tierquälerei. Also wenn ich Jagdpächter wäre und das Gesetz zum Schutz des Wildes würde dahin gehend geändert, dass Hunde frei wildern gehen dürfen, dann seht auch zu, wer das "angefressene tote oder noch lebendige, sich vor Schwerzen krümmende Reh tötet oder entsorgt": Man könnte ja auch das Gesetz dahin gehend ändern, dass man sagt: Der Hundehalter hat nicht nur Strafe zu bezahlen, sondern auch das Tier im Notfall zu töten oder zu beseitigen! Ich wollte so etwas nicht!
Der Hund der folgt nur seinem natürlichen Trieb, jagen gehen, Beute machen. Der Hund kann nichts dafür. Aber der Hundehalter. Gott lob, sind die meisten Hundehalter ja sehr vernünfig. Und es geht ja hier nur um diejenigen, die ihren eigenen Hund über den Schutz des Wildes in unserer Natur stellen.

Für mich hat ein Reh, welches draußen lebt, den gleichen Stellenwert, wie ein Hund welcher in Privatbesitz ist - und beides gilt es zu schützen.

Grüsse Rauchschwalbe
 
Mike. Polizeihunde laufen nicht unkontrolliert durch die Gegend. Sie sind aufgrund ihrer Ausbildung ebenfalls (falls ich jetzt nicht richtig liege, bitte korrieren) als gefährlich eingestuft. Also schon richtig, ist die Kennzeichnungpflicht.

Meike, bitte

Nein, Polizeihunde sind als Polizeihunde eingestuft.
Was meinst du mit "gefährlich" das sie wie ein Listenhund nicht von der Leine dürfen? Das stimmt so nicht.
Warum wird explizit auf diese hingewiesen wenn sie doch eh nicht wildern? Was ein Blödsinn, auch ein Diensthund kann stiften gehen.


Früher war das so, dass der Hund, welcher lediglich im Wald oder Feld, wenn er sich außerhalb der Ruf- und Sichtweite befunden hat und mit der Nase am Boden eine Spur aufgenommen hat, dann bereits als wildernder Hund angesehen werden konnte und damit erschossen werden konnte. Und dies darf jetzt nicht mehr so sein.

Das liest sich aber aus deinem Text ganz anders. Daraus geht hervor das der Jäger einen Hund erschießen darf wenn er der Annahme ist, der würde Wild suchen
 
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