Original geschrieben von solar
Ich kapier das mit dem "Lenkeffekt" usw. nicht. Kann mir das noch einmal jemand in "nicht-amtsdeutsch" erläutern?
Das ist auch so blöde, dass es schwer zu verstehen ist.
Den Dorfbürgermeistern steht das Recht auf örtliche Steuern zu.
Wenn im Dorf z.B. Sonnenblumen unerwünscht sind, kann der Anbau und der Bestand an Sonnenblumen gelenkt werden, indem Sonnenblumen örtlich Steuer kosten.
Ob das mit Sonnenblumen wirklich geht, weiß ich nicht, aber vom Prinzip her ist das so.
In Hannover gibt es z.B. eine örtliche Steuer auf Einweggeschirr und Einwegbesteck, weil zu viel Einwegmüll weggeschmissen wurde. Nun muß man am Bratwurststand Pfand auf den Kaffeebecher zahlen statt den Kaffee in einem Pappbecher mitzunehmen.
Und außer Einweggeschirr wird von vielen Dorfbürgermeistern und Stadt-OBs ein Lenkungs-Bedarf hinsichtlich der Hundeanzahl gesehen, darum kosten i.d.R. Hunde in Städten mehr als im Dorf.
Weiterhin mögen viele Bürgermeister bestimmte Hunderassen nicht, dann werden diese örtlich teurer besteuert.
Die Steuer darf keinen Erdrosselungseffekt haben, d.h. nicht den Effekt haben, dass sich keiner mehr das leisten kann. Als erlaubter Betrag ging 1995 (?) eine Jahressteuer von ca. 800 (?) DM noch durch. Bei höheren Steuern müßte mal einer eine Klage versuchen, wo die Grenze liegt.
Die Zulässigkeit einer willkürlichen Auflistung von Hunderassen ist nicht endgültig geklärt. Das Urteil, auf dass sich alle berufen, ist schon diverse JAhre her und im Urteil steht, dass ein "gewisser Zeitraum" zum Sammeln von Erkenntnissen zulässig ist. Eine absolute Anzahl Jahre oder ein Enddatum für willkürliche Steuern wurde nicht festgeschrieben.
Auszug aus der Gerichtsentscheidung:
Es sei seit jeher anerkannt, daß die Gemeinde mit der Hundesteuer auch ausserfiskalische Zwecke verfolgen darf, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung.
Auch der mit der Kampfhundesteuer verfolgte Lenkungszweck ist von der Steuerkompetenz der Gemeinde noch gedeckt.
Zum einen ist die Steuer mit DM 60,- pro Monat im Verhältnis zu den sonstigen Kosten der Kampfhundehaltung nicht besonders hoch, so daß die Steuer faktisch kein Verbot der Kampfhundehaltung schaffe, zum anderen kann sich die Abgrenzung der betroffenen Hunderassen auf sachliche und willkürfreie Gesichtspunkte stützen, so daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheidet.
Schau mal diese ältere DIskussion an, da habe ich mich schon mal dazu ausgelassen
http://forum.ksgemeinde.de/showthread.php?s=&threadid=20209&highlight=ro%DFlau