haltergenehmigung Bayern

Coony, das liegt daran, dass die Gemeinde immer sagen kann "Nö, kriegst hier keine Haltergenehmigung.". Hat auch schon Gemeinden gegeben, die einen Kat.2-Hund mit bestandenem WT und Negativzeugnis schlicht nicht haben wollten... :rolleyes:

Das sie die nicht haben wollen, kommt immer wieder vor. Das sie einen Kat2 (noch dazu mit WT) nicht genehmigen, ist allerdings nicht rechtens. Da kann man gegen vorgehen und wird Recht bekommen.

Kat1 hingegen müssen keinen WT ablegen, deren Gefährlichkeit kann ja gar nicht widerlegt werden in Bayern und dafür ist der WT ja da. :rolleyes:
 
  • 3. Mai 2024
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Hi Crabat ... hast du hier schon mal geguckt?
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Das ist schon klar, dass man dagegen vorgehen kann. Zeigt aber, wie haarsträubend die Umstände hier teilweise sind, wenn es Gemeinden echt auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, in der Hoffnung, dass der potentielle Halter (oder potentielle Anwohner) kleinlaut nachgibt. :rolleyes:
 
Das ist schon klar, dass man dagegen vorgehen kann. Zeigt aber, wie haarsträubend die Umstände hier teilweise sind, wenn es Gemeinden echt auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, in der Hoffnung, dass der potentielle Halter (oder potentielle Anwohner) kleinlaut nachgibt. :rolleyes:

Wen ich das allerdings richtig mitbekommen hab, ist das nicht nur in Bayern so :( Um so schlimmer..
 
Ich hätte jetzt gedacht, dass die Genehmigung auf Hund und Person (Halter) ausgestellt ist und bis zum Tode des Hundes oder Halters gilt (Vorfälle mal ausgenommen). Das man mit Kat.1 Hund nicht umziehen kann find ich richtig schrecklich angesicht der heutigen Arbeitsmarktlage/-gepflogenheiten.

Coony, mein Paragraphenreiter- Dreibein hat mit mir geschimpft. :p
Die Halter des Hundes hätten klagen können bei Umzug, weil:

Landkreis München zur Erlaubnis nach §37LStVG: Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis
Sachlich zuständig ist die Gemeinde. Sie handelt dabei im übertragenen Wirkungskreis, da die Haltung des Hundes über die Gemeinde hinaus Wirkung entfaltet. Bei einer Verwaltungsgemeinschaft handelt die VG in eigener Zuständigkeit, wenn die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft ist.
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Tier gehalten werden soll. Bei Wohnortwechsel innerhalb Bayerns bleibt die Erlaubnis bestehen. Die Erlaubnis gilt für ganz Bayern.

 
Ja, der kuschelt auch mit denen. :eg:

Ja, rein theoretisch ist sie das. Praktisch wird behauptet sie wäre es nicht, weil....: muss ichs Dreibein nochmal fragen. :p
Diese 20 Jahre Gültigkeit gelten nicht für alle Verordnungen. Und es gibt Unstimmigkeiten darüber ob sie für diese Verordnung gilt (der Richter der letzten Gerichtsverhandlung bei der wir waren, das war eine Verhandlung zu Riminis damaliger Klage, bestritt das sie ausgelaufen wäre).
Nun ja...wir haben ja demnächst wieder mal die Gelegenheit "nachzufragen". ;)
 
Ich hätte jetzt gedacht, dass die Genehmigung auf Hund und Person (Halter) ausgestellt ist und bis zum Tode des Hundes oder Halters gilt (Vorfälle mal ausgenommen). Das man mit Kat.1 Hund nicht umziehen kann find ich richtig schrecklich angesicht der heutigen Arbeitsmarktlage/-gepflogenheiten.

Coony, mein Paragraphenreiter- Dreibein hat mit mir geschimpft. :p
Die Halter des Hundes hätten klagen können bei Umzug, weil:

Landkreis München zur Erlaubnis nach §37LStVG: Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis
Sachlich zuständig ist die Gemeinde. Sie handelt dabei im übertragenen Wirkungskreis, da die Haltung des Hundes über die Gemeinde hinaus Wirkung entfaltet. Bei einer Verwaltungsgemeinschaft handelt die VG in eigener Zuständigkeit, wenn die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft ist.
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Tier gehalten werden soll. Bei Wohnortwechsel innerhalb Bayerns bleibt die Erlaubnis bestehen. Die Erlaubnis gilt für ganz Bayern.


Danke für die Info!:hallo:
 
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